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Äußerungsrecht in der Presse

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09. Februar 2004

"Wer genau zitiert, wird bestraft"

Pressefreiheit: Juristen fordern Abschaffung eines umstrittenen Paragraphen.
Von Ralf Nehmzow

Kaum war der brisante Artikel der "Zeit"-Redakteure veröffentlicht, bekamen die Journalisten unliebsame Post - Strafanzeigen! Der Vorwurf: Die Redakteure hätten sich strafbar gemacht, weil sie im Bericht wörtlich und in wesentlichen Teilen aus amtlichen Schriftstücken eines Straf- und Disziplinarverfahrens zitierten, noch vor dem öffentlichen Prozess. Das Urteil des Amtsgerichts für zwei Autoren und einen verantwortlichen Redakteur: je rund 3000 Euro Geldstrafe auf Bewährung. Dieselbe Summe sollten sie zudem als Geldbuße zahlen.

Der Paragraph 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB), der eine Verurteilung in solchen Fällen vorsieht (Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft), ist umstritten. Einige Experten halten die Norm für nicht mehr zeitgemäß. Im Bericht der "Zeit"-Redakteure ging es um Daten- und Aktenvernichtung im Bonner Kanzleramt zur Regierungszeit von Helmut Kohl (CDU) - die Reporter hatten aus Anhörungsprotokollen zitiert. Ihr Fall war zuletzt beim Landgericht in der Berufungsinstanz.

Kein Einzelfall. Immer öfter geraten Journalisten, die Missstände enthüllen, ins Visier der Strafjustiz, des Paragraphen 353d Nr. 3 StGB - ein Damoklesschwert. "Im letzten Jahr hatten wir eine gewisse Häufung solcher Fälle", so Oberstaatsanwalt Rüdiger Bagger, Sprecher der Hamburger Staatsanwaltschaft - gut eine Hand voll, mehr als früher. "Wir unterliegen hier dem Legalitätsprinzip, müssen ermitteln."

Jüngstes Beispiel: "Bild"-Chefredakteur Kai Diekmann war per Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Hamburgische Pressegesetz in Verbindung mit Paragraph 353d Nr. 3 StGB zu 18 000 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Begründung: Er habe seine "Verpflichtung verletzt, das Druckwerk von strafbarem Inhalt freizuhalten". Er sei verantwortlich. Denn: Der Chefredakteur stand am Tag der Veröffentlichung des betreffenden Artikels unglücklicherweise als verantwortlicher Redakteur im Sinne des Pressegesetzes in einem "Not-Impressum". "Bild" bezog sich in dem Artikel über einen Mordfall auf offizielle Ermittlungsprotokolle. Im Amtsgerichtsprozess wurde Diekmann jetzt freigesprochen. Der "Bild"-Chef: "Damit ist der wiederholte Versuch einer Staatsanwaltschaft, Chefredakteure strafrechtlich zu disziplinieren, gescheitert." Hätte die Staatsanwaltschaft Erfolg gehabt, hätte dies zu einer unangemessen verschärften Haftung von Chefredakteuren für jegliche Artikel geführt, warnt Nicolaus Fest, Journalist bei "Bild" und promovierter Volljurist.

"Der Paragraph 353d Nr. 3 gehört mit einem eisernen Besen aus dem Strafgesetzbuch herausgekehrt", sagt der bundesweit renommierte Rechtsanwalt Otmar Kury, der unter anderem auch den "Spiegel" in Presse-Inhaltsdelikten vertritt. "Der Zweck des Gesetzgebers, die Beeinflussung der Öffentlichkeit oder von Zeugen durch eine wörtliche Berichterstattung zu verhindern, läuft leer. Denn durch die erlaubte sinngemäße Berichterstattung kann dasselbe erreicht werden." Kury weiter: "Wörtlich zu berichten ist von großer Bedeutung. Es gehört zu dem Postulat einer uneingeschränkten freien Presse." Die Norm könne unter Umständen für die Anklagebehörde "ein Hebelpunkt sein, um unliebsame Berichterstattung frontal anzugreifen. Hier hat die Staatsanwaltschaft eine besondere politische Verantwortung, sich nicht zum Spielball machen zu lassen." Fest: "Die Norm kriminalisiert präzise Berichterstattung." "Wir fordern schon lange die Abschaffung der Norm", sagt Benno H. Pöppelmann, Justiziar beim Deutschen Journalistenverband.

Rechtsprofessor Ulrich Karpen: "Die Norm ist nicht mehr zeitgemäß. Denn der Journalist soll ja gerade korrekt berichten. Authentizität ist dabei wichtig." Selbst Oberstaatsanwalt Bagger ist nachdenklich: "Wir sehen die Norm durchaus kritisch" - der Gesetzgeber ist am Zuge.

Erschienen am 9. Feb 2004 in Hamburg

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 25.02.04
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