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Äußerungsrecht in der Presse |

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09. Februar 2004
"Wer genau zitiert, wird bestraft"
Pressefreiheit: Juristen
fordern Abschaffung eines umstrittenen Paragraphen.
Von Ralf Nehmzow
Kaum war der brisante Artikel der "Zeit"-Redakteure
veröffentlicht, bekamen die Journalisten unliebsame Post - Strafanzeigen!
Der Vorwurf: Die Redakteure hätten sich strafbar gemacht, weil sie im
Bericht wörtlich und in wesentlichen Teilen aus amtlichen Schriftstücken
eines Straf- und Disziplinarverfahrens zitierten, noch vor dem
öffentlichen Prozess. Das Urteil des Amtsgerichts für zwei Autoren und
einen verantwortlichen Redakteur: je rund 3000 Euro Geldstrafe auf
Bewährung. Dieselbe Summe sollten sie zudem als Geldbuße zahlen.
Der Paragraph 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch
(StGB), der eine Verurteilung in solchen Fällen vorsieht (Geldstrafe oder
bis zu einem Jahr Haft), ist umstritten. Einige Experten halten die Norm
für nicht mehr zeitgemäß. Im Bericht der "Zeit"-Redakteure ging es um
Daten- und Aktenvernichtung im Bonner Kanzleramt zur Regierungszeit von
Helmut Kohl (CDU) - die Reporter hatten aus Anhörungsprotokollen zitiert.
Ihr Fall war zuletzt beim Landgericht in der Berufungsinstanz.
Kein Einzelfall. Immer öfter geraten
Journalisten, die Missstände enthüllen, ins Visier der Strafjustiz, des
Paragraphen 353d Nr. 3 StGB - ein Damoklesschwert. "Im letzten Jahr hatten
wir eine gewisse Häufung solcher Fälle", so Oberstaatsanwalt Rüdiger
Bagger, Sprecher der Hamburger Staatsanwaltschaft - gut eine Hand voll,
mehr als früher. "Wir unterliegen hier dem Legalitätsprinzip, müssen
ermitteln."
Jüngstes Beispiel: "Bild"-Chefredakteur Kai
Diekmann war per Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Hamburgische
Pressegesetz in Verbindung mit Paragraph 353d Nr. 3 StGB zu 18 000 Euro
Geldstrafe verurteilt worden. Begründung: Er habe seine "Verpflichtung
verletzt, das Druckwerk von strafbarem Inhalt freizuhalten". Er sei
verantwortlich. Denn: Der Chefredakteur stand am Tag der Veröffentlichung
des betreffenden Artikels unglücklicherweise als verantwortlicher
Redakteur im Sinne des Pressegesetzes in einem "Not-Impressum". "Bild"
bezog sich in dem Artikel über einen Mordfall auf offizielle
Ermittlungsprotokolle. Im Amtsgerichtsprozess wurde Diekmann jetzt
freigesprochen. Der "Bild"-Chef: "Damit ist der wiederholte Versuch einer
Staatsanwaltschaft, Chefredakteure strafrechtlich zu disziplinieren,
gescheitert." Hätte die Staatsanwaltschaft Erfolg gehabt, hätte dies zu
einer unangemessen verschärften Haftung von Chefredakteuren für jegliche
Artikel geführt, warnt Nicolaus Fest, Journalist bei "Bild" und
promovierter Volljurist.
"Der Paragraph 353d Nr. 3 gehört mit einem
eisernen Besen aus dem Strafgesetzbuch herausgekehrt", sagt der bundesweit
renommierte Rechtsanwalt Otmar Kury, der unter anderem auch den "Spiegel"
in Presse-Inhaltsdelikten vertritt. "Der Zweck des Gesetzgebers, die
Beeinflussung der Öffentlichkeit oder von Zeugen durch eine wörtliche
Berichterstattung zu verhindern, läuft leer. Denn durch die erlaubte
sinngemäße Berichterstattung kann dasselbe erreicht werden." Kury weiter:
"Wörtlich zu berichten ist von großer Bedeutung. Es gehört zu dem Postulat
einer uneingeschränkten freien Presse." Die Norm könne unter Umständen für
die Anklagebehörde "ein Hebelpunkt sein, um unliebsame Berichterstattung
frontal anzugreifen. Hier hat die Staatsanwaltschaft eine besondere
politische Verantwortung, sich nicht zum Spielball machen zu lassen."
Fest: "Die Norm kriminalisiert präzise Berichterstattung." "Wir fordern
schon lange die Abschaffung der Norm", sagt Benno H. Pöppelmann, Justiziar
beim Deutschen Journalistenverband.
Rechtsprofessor Ulrich Karpen: "Die Norm
ist nicht mehr zeitgemäß. Denn der Journalist soll ja gerade korrekt
berichten. Authentizität ist dabei wichtig." Selbst Oberstaatsanwalt
Bagger ist nachdenklich: "Wir sehen die Norm durchaus kritisch" - der
Gesetzgeber ist am Zuge.
Erschienen am 9. Feb 2004 in Hamburg
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 25.02.04
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