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Deutsche Richter

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Deutsche Richter - Stellung und Aufgaben

Hauptaufgabe der Richter ist die Leitung und Entscheidung von Zwischen- und Hauptverfahren.

Diese Aufgabe wird in jedem Verfahren von ein und demselben Spruchkörper, dem sogenannten erkennenden Gericht wahrgenommen.

Daneben gibt es aber auch richterliche Aufgaben im Ermittlungsverfahren: Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen und sonstige von der StA beantragte richterliche Untersuchungshandlungen (§ 162 StPO) / Diese Aufgaben werden von dem sogenannten Ermittlungsrichter (§§ 162, 169) wahrgenommen.

In der Praxis geht es dabei insbesondere um richterliche Vernehmungen, da nur der Richter vereidigen kann und auch unabhängig davon eine richterliche Vernehmung im Hauptverfahren u.U. leichter verwertet werden kann als eine staatsanwaltschaftliche (näheres im Beweisrecht). Zum überwiegenden Teil kommt den Richtern die ihnen zugewiesene Aufgabe bereits von Verfassung wegen zu.

Die Leitung und Entscheidung von Zwischen- und Hauptverfahren gehört zum Kernbereich der rechtsprechenden Gewalt, die nach Art. 92 GG den Richter anvertraut ist.

Auch die richterliche Anordnung von Zwangsmaßnahmen ist zum Teil in der Verfassung vorgeschrieben (Art. 104 GG für die Untersuchungshaft und Art. 13 GG für die Durchsuchung von Wohnungen).

Im übrigen beruht die Tätigkeit des Richters im Vorverfahren auf einfachem Recht. Dem Richtervorbehalt liegt der Gedanke der Entscheidung durch eine Instanz zugrunde, deren Unparteilichkeit über jeden Zweifel erhaben ist. Dementsprechend ist die Unparteilichkeit dem Begriff des Richters immanent. Zur Sicherung der Unparteilichkeit gewährleistet Art. 97 GG die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter.

Sachliche Unabhängigkeit bedeutet, daß der Richter in Bezug auf seine Entscheidungen nur dem Gesetz und keinerlei Weisungen (auch nicht von seinem Vorsitzenden) unterworfen ist (Art 97 I GG).

Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, daß der Richter grundsätzlich nicht gegen seinen Willen seines Amtes enthoben werden darf (Art. 97 II GG). Persönliche Unabhängigkeit kommt allerdings nur den Planrichtern, nicht den sogenannten Proberichtern zu. In den ersten drei Jahren werden Richter in der Regel nur auf Probe berufen und können jederzeit entlassen werden (§ 12 DRiG). Deshalb sieht § 29 DRiG grundsätzlich vor, daß bei jeder gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe mitwirken darf. Dies schließt jedoch nicht aus, daß in Spruchkörpern, die aus nur einem Richter bestehen, der Proberichter allein entscheidet. Aber auch abgesehen von der Problematik der Proberichter muß man sich darüber im klaren sein, daß die persönliche Unabhängigkeit keinen vollkommenen Schutz davor gewährt, daß sich Richter bei ihren Entscheidungen von erwarteten beruflichen Vor- oder Nachteilen leiten lassen. Richter werden dienstlich beurteilt und die meisten möchten gerne in der Justiz Karriere machen, so daß durchaus die Gefahr besteht, daß es sich manche Beisitzer zweimal überlegen, bevor sie ihren Vorsitzenden in einer ihm wichtigen Sache überstimmen.

Die für das Richteramt notwendige persönliche Unabhängigkeit kann insofern nur begrenzt rechtlich garantiert, sie muß vor allem von dem Richter selbst durch eine entsprechende innere Haltung aufgebracht werden. Weil das Richteramt damit nicht nur fachliche, sondern auch erhebliche persönliche Anforderungen stellt, kann man sich fragen, ob die deutsche Regelung, nach der man sofort nach dem 2. Staatsexamen Richter werden kann, besonders glücklich ist. Denn von der Ausbildung ist man es gewohnt, daß es immer noch einen gibt, der die eigene Auffassung als richtig oder falsch bewertet, und diese psychologische Prägung von heute auf morgen abzulegen, ist sehr schwierig.

Amerikaner können die deutsche Regelung deshalb gar nicht verstehen, für sie ist selbstverständlich, daß Richter nur werden kann, wer bereits in einem anderen juristischen Beruf "seinen Mann (oder seine Frau) gestanden hat".

Quelle: http://www.finanzxl.de/lexikon/Richter_Stellung_und_Aufgaben.html

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.02.06
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