DDR und Deutschland Heute


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Aus dem Buergerlichen Gesetzbuch der BRD - § 1004

§ 1004 - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintraechtigt, so kann der Eigentuemer von dem Stoerer die Beseitigung der Beeintraechtigung verlangen. Sind weitere Beeintraechtigungen zu besorgen, so kann der Eigentuemer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentuemer zur Duldung verpflichtet ist.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.11.03.
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