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Internet-Recht

Domainnamen, Markenrecht

 


Im Unterschied zum traditionellen Geschaeftsverkehr, wo aufgrund geographischer Entfernung oder mangels der erforderlichen Branchennaehe die Benutzung identischer Kennzeichen ohne Konflikte moeglich ist, kann ein Domain-Name im Internet aufgrund seiner Adressfunktion nur einmal vergeben werden. Man bezeichnet dieses Phaenomen auch als " flachen Adressraum ".

 

Prioritaetsgrundsatz

 

 
Weltweit erfolgt die Zuteilung der Domain Namen ausschliesslich nach dem Prioritaetsprinzip. Wer zuerst um eine Registrierung ansucht, bekommt den noch nicht vergebenen Domainnamen zugesprochen. Auf das Bestehen irgendwelcher anderer Rechte wird meist keine Ruecksicht genommen. Dies ist auch schwer moeglich, da die Bearbeitung der Antraege meist automatisch durch einen Computer erfolgt. So wird eine schnelle Durchfuehrung der Registrierung gewaehrleistet, eine inhaltliche Kontrolle ist dadurch aber derzeit ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags.
 

Zurzeit werden gerade die Vertraege von weiteren Registraren mit ICANN ueber neu zu schaffende Top Level Domains (TLDs) ausgehandelt. Dabei wird ueberlegt, bei manchen TLDs eine ueberpruefung gewisser Kriterien wie z.B.: Unternehmereigenschaft bei ".pro" einzufuehren. Dies ist aber nicht fixiert.

 

Vergabe von .com, .net, .org

 

 
Zustaendig fuer die Vergabe und Koordination von eindeutigen Adressen (IP-Adressen) und Domain-Namen im Internet ist die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN – im Internet unter http://www.icann.net/).
 

ICANN hat die praktische Administration der Vergabe und Eintragung der Domain-Namen an sogenannte Registrare delegiert, die sich dabei einer zur Anerkennung einer aussergerichtlichen Streitbeilegung (Domain-Name Dispute Resolution (UDRP) im Internet unter http://www.icann.org/udrp/udrp.htm) unterwerfen mussten. Dadurch wird gewaehrleistet, dass die Entscheidungen der anerkannten Streitbeilegungsstellen praktisch durchgesetzt werden koennen. Diese sind die World Intellectual Property Organization , eResolution, The National Arbitration Forum und CPR Institute for Dispute Resolution.
 

Erste Erfahrungen mit der Registrierung bekannter Marken oder geschaeftlicher Bezeichnungen durch Privatleute oder Konkurrenten haben dazu gefuehrt, dass sich die eintragenden Stellen der Gefahr von Kennzeichenkonflikten bewusst geworden sind. Die Domainnamen werden zwar vor ihrer Registrierung nach wie vor keiner ueberpruefung auf aeltere Rechte unterzogen. Die eintragenden Organisationen behalten sich aber das Recht auf Zurueckweisung offensichtlich missbraeuchlicher Anmeldungen vor. Es wurde auch in die weltweit verwendeten Anmeldeformulare ein Hinweis aufgenommen, dass Rechte Dritter zu respektieren sind.
 

Streitbeilegung im Bereich .com, .org und .net

 

 
Die bereits zuvor erwaehnte Domain-Name Dispute Resolution (UDRP) bietet rasche und effektive Abhilfe gegen Domaingrabbing, dem missbraeuchlichen Registrieren von fremden Marken oder Namen als Domainname.
 

Anders als beim klassischen Schiedsgerichtsverfahren, das eine freiwillige Schiedsgerichtsvereinbarung voraussetzt, unterwirft sich jeder Domaininhaber bei der Registrierung dieser TLD unter die UDRP. Die Schiedsverfahren sind normalerweise zwei Monate nach Einreichung der Beschwerde abgeschlossen und die anfallenden Kosten (~ 1500 bis 3000 US$) sind im Vergleich zu internationalen Gerichtsverfahren eher gering. Der entscheidende Vorteil der UDRP ist die sofortige Durchsetzung eines nach der UDRP ergangenen und von einer anerkannten Schiedsstelle ausgesprochenen Entscheidung.
 

Die Anwendung der Streitbeilegung setzt zwei Tatsachen voraus:

  1. Es muss sich um einen Domainnamen im Bereich .com, .org oder .net handeln.

  2. Vom Beschwerdefuehrer muss geltend gemacht werden, dass die Registrierung und Benutzung des Domainnamens boeswillig erfolgte. Konflikte, bei denen zwar Verwechslungsgefahr besteht, wo der Inhaber aber beispielsweise ein anderes nationales Namens- oder Markenrecht hat, sind der Schlichtung entzogen.

Das Schlichtungsverfahren beginnt durch eine begruendete Beschwerde bei einer der anerkannten Streitbeilegungsstellen (World Intellectual Property Organization , eResolution, The National Arbitration Forum und CPR Institute for Dispute Resolution). Dabei ist zu begruenden, warum die Marke mit dem Domainnamen verwechslungsfaehig ist, weshalb die Benutzung der Domain durch den jetzigen Domaininhaber missbraeuchlich ist und warum der Domaininhaber sich nicht auf ein eigenes Recht an der Domain berufen kann.
 

Die Beschwerde wird im Anschluss an den Domaininhaber uebermittelt, der 20 Tage Zeit hat, die Beschwerde zu erwidern. Tut er dies nicht, trifft das Entscheidungspaneel die Entscheidung nur aufgrund der Beschwerde des Beschwerdefuehrers.
 

Das Panel wird innerhalb von 5 Tagen nach der Beschwerdeerwiderung ad hoc von den anerkannten Streitbeilegungsstellen bestellt, wobei diese aus einer Liste von Markenrechtsexperten auswaehlen. Normalerweise besteht das Panel nur aus einer Person, auf Wunsch einer der beiden Parteien kann es auch aus 3 Personen gebildet werden.
 

Normalerweise entscheidet das Panel innerhalb von 14 Tagen nach der Ernennung. Die Entscheidungen werden im Anschluss auf einer Seite der Streitbeilegungsorganisation veroeffentlicht. Beim Verfahren, bei dem elektronische Kommunikation der schriftlichen voellig gleichgestellt ist, besteht kein Anwaltszwang.
 

Als durch die UDRP geschuetzt werden in letzter Zeit nicht nur Marken angesehen. Neue Entscheidungen schuetzen auch Namen bekannter Persoenlichkeiten (z.B.: julia-roberts.com) oder geschaeftliche Bezeichnungen (z.B.: buypc.com). Die aehnlichkeit des Zeichens mit der Domain wird nach herkoemmlichen Markenrechtsgrundsaetzen bestimmt. Abweichungen um nur einen Buchstaben (z.B.: hewlittpackard.com) gelten noch als aehnlich. Zu beachten ist natuerlich immer, dass der Domaininhaber die Domain im schlechten Glauben registriert haben muss. Beschreibende Domainnamen werden meist als zulaessig angesehen und geben dem Domaininhaber ein berechtigtes Interesse (z.B.: dogs.com, allocation.com).
 

Vergabe von .at

 

 
Domains unterhalb der oesterreichischen Internetdomain .at vergibt NIC.AT (im Internet unter nic.at). NIC.AT ist eine 100%ige Tochter des freiwilligen Verbandes ISPA (Internet Service Provider Austria).
 

Der Antragsteller hat selbst dafuer zu sorgen, dass keine Rechtsverletzung in der Verwendung des Namens vorliegt. Insbesondere Marken- und Musterschutzrecht sind vom Antragsteller selbst zu beachten. NIC.at kontrolliert nicht, ob es einen Widerspruch zur aktuellen Rechtslage gibt und dient nicht als Schlichtungsstelle. Bei augenscheinlichen Konflikten koennen Antraege allerdings von der Vergabestelle unmittelbar abgelehnt werden, wobei seitens der Vergabestelle keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Ablehnungsgrundes besteht.
 

Bei oesterreichischen Domains gilt also das oben erwaehnte Streitbeilegungsverfahren nicht, sodass man bei Konflikten um die Berechtigung zur Nutzung einer Domain auf die oesterreichischen Gerichte oder aussergerichtliche Vergleiche angewiesen ist.
 

Einzige "Hilfe" von NIC.AT bei der Loesung von Streitigkeiten ist der sogenannte "Wartestatus". Der Wartestatus bedeutet die Sperre des Inhaberwechsels bei einer Domain. Da es immer wieder vorkam, dass waehrend ein Streit bezueglich einer Domain gefuehrt wurde, die Domain an Dritte (z.B. ins Ausland) weitergegeben wurde und dadurch die Rechtsverfolgung sehr schwer wurde, hat sich nic.at entschlossen, eine Sperre des Inhaberwechsels einzufuehren. Dies gilt bei Prozessen wie auch bei aussergerichtlichen Verhandlungen.
 

Im oesterreichischen recht kommt vor allem das Marken-, Namens- und Wettbewerbsrecht in Frage, um gegen einen unberechtigt registrierten Domainnamen vorgehen zu koennen. Die Grundzuege werden hier dargestellt.
 

Voraussetzungen fuer den Schutz von Kennzeichen gegen die Benutzung als Domain-Namen

 

 

Unterscheidungskraft

 

 
Damit einem Kennzeichen Unterscheidungskraft zukommt, muss es geeignet sein, das Unternehmen mit seinen Waren und Leistungen von anderen Unternehmen abzugrenzen. Deshalb muss das Kennzeichen etwas Individuelles schon objektiv und urspruenglich an sich haben. Keine Kennzeichenkraft kommen zu:

  1. Ziffern und Zahlen

  2. einzelnen Buchstaben und Buchstabenkombinationen

  3. Worten der Umgangssprache und der Fachsprache

  4. beschreibenden Angaben

  5. geographische Beschreibungen

  6. Allerweltsnamen

Wenn ein Kennzeichen die Eigenschaft der Individualitaet von Beginn an nicht erfuellt, kann sie sich auch dadurch entwickeln, dass es infolge seiner Bekanntheit bei den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen gilt. Dieses Merkmal wird Verkehrsgeltung genannt.

 

Verwechslungsgefahr

 

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Gebrauch eines Zeichens geeignet ist, einen Irrtum ueber die Zuordnung dieses Zeichens zu einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auch das Betaetigungsfeld der Unternehmen zu beruecksichtigen.
 

Nach dem oesterreichischen Markenschutzgesetz besteht Verwechslungsgefahr nur, wenn das gleiche oder ein aehnliches Zeichen (§ 14 MaSchG) zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren und Dienstleistungen verwendet wird.
 

In diesem Zusammenhang ist auch der Schutz der sogenannten "beruehmten Marke" zu erwaehnen. Er richtet sich gegen den Gebrauch der Marke durch Dritte fuer nicht gleichartige Waren. Unter dem Schutz der beruehmten Marke versteht man den Schutz des Markeninhabers vor dem Gebrauch der Marke durch Dritte fuer unaehnliche Waren, die entweder zur Ausnutzung des wirtschaftlichen Wertes der beruehmten Marke oder zu seiner Beeintraechtigung fuehrt. Das OLG Wien sah einen Gesetzesverstoss gegen die §§ 1 und 9 UWG bei Verwendung der Marke "Coca-Cola" fuer Bonbons als gegeben an.
 

Kennzeichenmaessiger Gebrauch

 

 
Hier wird auf die beteiligten Verkehrskreise abgestellt. Wenn diese den Eindruck gewinnen koennen, dass das Zeichen zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen des Werbenden von denen der Konkurrenten benutzt wird, ist ein kennzeichenmaessiger Gebrauch anzunehmen. Grundsaetzlich aus dem Schutz des Kennzeichenrechts (nicht des Namensrechts) ausgeschlossen sind deshalb von Privatpersonen registrierte Domainnamen, da dies nicht Faelle des geschaeftlichen Verkehrs sind.
 

Markenschutzgesetz

 

 
Der Schutz einer Bezeichnung durch das Markenrecht setzt die Eintragung beim Markenregister, das beim Patentamt gefuehrt wird, voraus. Marken werden in bestimmten Waren- bzw. Dienstleistungsklassen eingetragen. Der Schutz besteht normalerweise nur innerhalb dieser Warenklassen, es sei denn es handelt sich um eine "beruehmte" Marke.
 

Das MaSchG untersagt es, Dritten ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschaeftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen fuer Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, fuer die sie Schutz geniesst,

  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identitaet oder aehnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identitaet oder aehnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen fuer das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschliesslich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

  3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein aehnliches Zeichen fuer Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen aehnlich sind, fuer die die Marke Schutz geniesst, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschaetzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintraechtigt.
     

Der Schutz des Namens gemaess § 43 ABGB

 

 
§ 43 ABGB gewaehrt ein subjektives Recht, das den Namenstraeger schuetzt. Das Recht zur Fuehrung des Namens wird anerkannt und bei Beeintraechtigung dieses Rechtes stehen Unterlassungs- und Schadenersatzansprueche zu. Der Schutz haengt nicht vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Es genuegt auch die Verletzung rechtlich geschuetzter Interessen, etwa wenn der Namenstraeger zu Unrecht mit jemandem anderen in Verbindung gebracht wird oder aber der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen erweckt wird.
 

§ 43 ABGB ist damit eine der staerksten Vorschriften zum Namensschutz, da sie auch Beseitigung (also das Loeschen der Domain) und bei Verschulden Schadenersatz, der auch ein ideeller sein kann, gewaehrt. Diese Bestimmung reicht weiter als § 9 UWG, da kein Handeln im geschaeftlichen Verkehr vorausgesetzt wird.
 

Es wird nicht nur der Familienname geschuetzt, sondern auch Decknamen, Namen juristischer Personen, Handelsnamen (Firma) und Namen politischer Parteien. Der unbefugte Gebrauch eines fremden Namens liegt vor, wenn der wirkliche Namenstraeger den Gebrauch nicht gestattet hat und der Gebrauch nicht auf einem eigenen Recht beruht. Die Abwehr ist allerdings nur dann moeglich, wenn eine konkrete Beeintraechtigung geschehen ist oder droht. Einen Ausweg hierzu bietet eine Klarstellung auf der ersten Seite (normalerweise index.html genannt) der jeweiligen Domain. In diese Richtung weist auch die juengste OGH Entscheidung bundeheer.at. Weist der berechtigte Namens- und Domaininhaber auf seine eigene Identitaet hin, so wird die Verwechslungsmoeglichkeit zumindest minimiert.
 

Der Schutz von Kennzeichen gemaess §§ 9, 2, 14ff UWG

 

 
§ 9 Abs 1 UWG poenalisiert den Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens im geschaeftlichen Verkehr. Ein Wettbewerbsverhaeltnis zwischen den Beteiligten wird nicht vorausgesetzt. Auch Sittenwidrigkeit des Handelns ist nicht erforderlich. Es genuegt, dass der Eingreifer im geschaeftlichen Verkehr handelt; der Klaeger muss dies nicht.
 

§ 9 Abs 3 dehnt den Schutz auf registrierte Marken, Geschaeftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen aus, wenn diesen Bezeichnungen Verkehrsgeltung zukommt. Verkehrsgeltung liegt vor, wenn ein Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen bekannt ist.
 

Der Schutz von Kennzeichen mit Hilfe von § 1 UWG

 

 
Da die Benutzung eines Domain-Namens sowohl im Hinblick auf seine blockierende Wirkung als auch die damit verbundene Kanalisierung von Kundenstroemen ueber den durch die kennzeichenrechtlichen Sondervorschriften geschuetzten Tatbestand hinausgreift, bleibt schliesslich auch Raum fuer die Anwendung der wettbewerblichen Generalklausel des § 1 UWG.
 

Um mit Hilfe des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anspruch auf Schadenersatz zu erlangen, muss die Kennzeichenverletzung beim

  • Handeln im geschaeftlichen Verkehr
    (Zum geschaeftlichen Verkehr gehoert jede selbstaendige, auf Erwerb gerichtete Taetigkeit im weitesten Sinn. Der Begriff entspricht damit etwa dem weitgefassten Unternehmensbegriff des KSchG.)

  • zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgen und
    (Das Wettbewerbsverhaeltnis liegt in erster Linie zwischen Unternehmern vor, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. In den letzten Jahren nimmt der OGH auch oft ein Wettbewerbsverhaeltnis "ad hoc" an. In diesen Faellen wird das Wettbewerbsverhaeltnis erst durch die Wettbewerbshandlung geschaffen. Das trifft zu, wenn Anbieter verschiedener Produkte sich um denselben Kunden bemuehen, so z.B. wenn ein Verkaeufer von Schokolade potentielle Nachfrager nach Blumen zu ueberzeugen versucht, sein Angebot sei als Geschenk besser geeignet.)

  • gegen die guten Sitten verstossen.
    Darunter versteht der OGH Handlungen, die zwar nicht 100%ig unter einen der Sondertatbestaende des Wettbewerbsrechts zu subsummieren sind, aber deshalb trotzdem nicht den guten Sitten entspricht.

 

Domain-Name ".BIZ"

 

 
Nach den .biz-Vergaberichtlinien des US-amerikanischen Registrars, NeuLevel Inc., ist die Registrierung eines Domainnamens unter ".biz" nur dann zulaessig, wenn dessen Nutzung zu lauteren Zwecken im geschaeftlichen Verkehr ("bona fide business or commercial use") verfolgt. Domainregistrierungen fuer private, gemeinnuetzige oder sonstige Zwecke sind unzulaessig, insbesondere ist es nicht erlaubt, einen Domainnamen nur zum Zwecke des Weiterverkaufs zu registrieren.
 

Um den Inhabern eingetragener Marken die Chance zu geben, ihre Rechte bereits vor Beginn der Registrierungsphase wirksam gegen missbraeuchliche Domainregistrierungen zu schuetzen, hatten diese waehrend einer sog. "IP Claim Period" bis zum 7.8.2001 die Moeglichkeit, ihre Marken in eine bei dem zustaendigen Registrar gefuehrtes Register einzutragen. Jeder der in dem Register verzeichneten Markeninhaber wurde von der Registrierungsstelle ueber die Anmeldung identischer Domainnamen informiert (Intellectual Property Claim Service) und hat nunmehr Moeglichkeit in einem sog "Start-Up Trademark Opposition Procedure" gegen vermeintlich boesglaeubigen Domainanmeldungen vorzugehen, sofern diese
 

(1) mit der Marke identisch sind

(2) der Domaininhaber kein Recht oder Interesse an der Domain hat und

(3) die Domainregistrierung boesglaeubig erfolgte (Nr. 3 b der Start-up Trademark Opposition Policy).
 

Fuer alle Kennzeicheninhaber, die die Beantragung eines IP-Claims versaeumt haben, bleibt nur die Moeglichkeit einer Beschwerde nach der UDRP oder die Durchsetzung der Markenrechte in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.
 

Um sicherzustellen, dass die ".biz"-Domainnamen von ihren Inhabern entsprechend den Vergabegrundsaetzen allein zu lauteren Zwecken im geschaeftlichen Verkehr und nicht zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Lizenzierung registriert ("selling or leasing the domain for compensation") werden, hat jeder das Recht, auf der Grundlage der sog. Restrictions Dispute Resolution Policy" (RDRP) gegen Verstoesse gegen die Registrierungsbestimmungen vorzugehen und bei sog. "Administrative Dispute Resolution Provider" ein Beschwerdeverfahren einzuleiten.
 

Boesglaeubige Eintragung und Benutzung

 

 
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepaneel ueberzeugt sein, dass der Domainname boesglaeubig eingetragen wurde und boesglaeubig benutzt wird.

 

Trennzeichen in Domain-Namen

 

 

Frueher: Markenrechtlich spielen Trennzeichen in Domain-Namen leider ohnehin keine Rolle.

 

!Neu:
Urteil des LG Hamburg vom 18.10.2002, Az. 416 O 75/02

 

Die Internetznutzer wussten es schon lange. Bereits kleinste aenderungen eines Zeichens in einer Webadresse fuehren zu einer anderen Webseite. Deshalb achteten diese bei der Eingabe der Webadresse in den Browser peinlich genau auf die Schreibweise, insbesondere Bindestriche. Jetzt hat das LG Hamburg im Fall public-com.de entscheiden, dass die Internetnutzer sehr genau zwischen den einzelnen Schreibweisen der Adressaten zu differenzieren wissen, und die Klage abgewiesen. Zahlreiche Gerichte hatten dies in der Vergangenheit anders beurteilt.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 14.03.04
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