Rolf Schälike - Februar 2004 Folgende einstweilige Verfügung betrifft das Verbot der Nutzung von Domains mit einem bestimmten Namensbestandteil.
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Zivilkammer 12 Beschluss vom 07.05.2003 In der Sachen - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: gegen 1.) NevaMedia GmbH, 2.) Rolf Schälike - Antragsgegner - Prozessbevollmächtigte: beschließt das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 12 durch I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthält, Inhalte in das Internet einzustellen. II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern wie Gesamtschuldner nach einem Streitwert von EUR 50.000,00 zur Last. Sievers _______________________________________ Kommentar: Unserem Widerspruch wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 312 O 329/03 voll stattgegeben. D.h. wir haben zu 100 % gewonnen. Aus der Urteilsbegründung zum Widerspruch ist allerdings immer noch nicht ersichtlich, dass die Richter erkannt haben, dass eine einstweilige Verfügung gegen die Nutzung von Namen, die bestimmte Bestandteile besitzen, juristischer Unsinn ist. Der Klägervertreter (Anwalt) hat dies wohl auch immer noch nicht erkannt, denn wie anders kann man seine folgenden Äußerungen zur dieser Problematik im eigenen Verfahren verstehen: "... aus unserer Sicht wird eine prinzipiell schutzfähige Internetbezeichnung dadurch entwertet, dass sie im Internet mit herabsetzenden Inhalten verwendet wird und daraus der Schluss gezogen werden soll, dass sie nicht mehr schutzfähig sein könnte.... .... Wenn ich mich richtig erinnere, ist die einstweilige Verfügung von der Zivilkammer 12 nicht aus prozessualen, sondern aus materiellen Erwägungen aufgehoben worden." Die Antragsstellerseite hat unsere Gerichts- und Rechtsanwalts-Kosten von ca. 2.500,00 EUR umgehend bezahlt. Der Klägervertreter übernahm alle Kosten im nachfolgenden Hauptverfahren, die sich mit ihm in dieser Sache befasste. Der vorsitzende Richter Andreas Buske und der Rechtsanwalt haben es bestens verstanden, das Thema "Bestandteil einer Domain", welche wohl von einfachster Unkenntnis im Domainnamens-Recht zeugt, zu umgehen und auf Nebenschauplätze zu verlagern. So hat der Kläger in der Klage zum Hauptverfahren zunächst gegen die Widerspruchsentscheidung geklagt (14.07.2003), diese Position jedoch am 03.12.2003 zurückgenommen.
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