05.11.03

LG Hamburg: "eurodiva"

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgericht Hamburg vom 09.09.2003 (Az.: 312 O 329/03) befaßt sich mit den Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit einer Domain-Nutzung. Sofern keine Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts vorliegt, kommt - so das LG - jedenfalls ein genereller Unterlassungsanspruch ohne Bezugnahme auf konkret zu beanstandende Inhalte der Website nicht in Betracht.



Landgericht Hamburg

Urteil

Im Namen des Volkes


In der Sache

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

1.) N. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer

2.) R.S.,

- Antragsgegner -

Prozessbevollmächtigte:

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht S.,
den Richter am Landgericht Dr. K. und
die Richterin am Landgericht T.

für Recht:
I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 2003, Az. 312 0 329/03, wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Antragsteller zur Last Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.000,00 abwenden wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist im Bereich Fachübersetzungen und Sprachendienste tätig. Der Antragsgegner zu 2) ist einer der beiden Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

Der Antragsteller war in der Vergangenheit Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Zwischen dem Antragsteller und den übrigen Gesellschaftern der Antragsgegnerin zu 1) kam es zu Beginn des Jahres 2003 zu erheblichen Auseinandersetzungen. Die Hintergründe und Ursachen dieser Streitigkeiten werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

Am 25. März 2003 veröffentlichten die Antragsgegner auf der Domain www.eurodiva.de, welche auf Herrn A. K. registriert war, folgenden Text:

„Achtung! Eurodiva! Luftblase!
Eurodiva das Vertriebskonzept der Europäischen, Deutsch, Italienischen Vertriebe und Agenturen für Italiener und EU-Bürger in Deutschland und Italien

Wir vermuten dass es sich bei diesem Projekt um eine Luftblase handelt,

dass unseriös um Finanzierung bei Banken und Versicherungen nachgesucht wurde und wird und

ohne Wissen der N. Geschäftsleitung mit unserem Firmennamen geworben wurde.

Wir distanzieren uns hiermit öffentlich von diesem „Konzept" und erklären, dass wir mit Eurodiva niemals etwas zu tun hatten.

Wir sind für alle Informationen von Betroffenen im Zusammenhang mit diesem Konzept dankbar.

Betroffene können bei uns Beweismittel anfordern.

Wenden Sie sich an N.
N. GmbH Geschäftsführer März 2003".

Nachfolgend erwirkte der Antragsteller am 31. März 2003 eine Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, Az. 312 O 222/03, mit welcher den Antragsgegnern bei Vermeidung der gesetzliche Ordnungsmittel verboten wurde,

1) folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) Der Antragsteller habe die Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma N. GmbH und/oder sonstige Dritte betrogen und/oder ihnen Schaden zugefügt.

b) Der Antragsteller habe zusammen mit seiner Ehefrau im Rahmen einer Wohnungsfinanzierung die finanzierende Bank betrogen,

c) es handele sich bei dem „Vertriebskonzept der europäischen, deutschen, italienischen Vertriebe und Agenturen für Italiener und EU-Bürger in Deutschland und Italien" („Eurodiva") um eine Luftblase,

d) für dieses Projekt sei unseriös um Finanzierung bei Banken und Versicherungen nachgesucht worden;

2) unter der Internetadresse www.eurodiva.de Inhalte in das Internet einzustellen.

Auf den dortigen Widerspruch der Antragsgegner bestätigte die Kammer mit Urteil vom 12. Juni 2003 die einstweilige Verfügung vom 31. März 2003, soweit den Antragsgegnern mit dem Unterlassungstenor zu 1. a verboten worden war, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Antragsteller habe die Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma N. GmbH betrogen und/ oder ihnen bzw. Dritten Schaden zugefügt.

Im Übrigen wurde die einstweilige Verfügung vom 31. März 2003 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller bemerkt, dass die Antragsgegner - nach Zustellung der Beschlussverfügung vom 31. März 2003 - ihre modifizierten negativen Ausführungen zu dem Konzept Eurodiva über die Domains „www.eurodiva.net" und „www.eurodiva.org" verbreiteten.

Inhaber dieser beiden Domainadressen war wiederum Herr A. K., ein Mitarbeiter der Antragsgegner (Anlage ASt 1 ).

Daraufhin erwirkte der Antragsteller am 7. Mai 2003 die vorliegende Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, mit welcher den Antragsgegnern bei Vermeidung der gesetzliche Ordnungsmittel verboten wurde, unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil „eurodiva" enthält Inhalte in das Internet einzustellen.

Gegen diese Beschlussverfügung wenden sich die Antragsgegner mit Widerspruch vom 12. Juni 2003.

Sie sind der Ansicht, die monierten Äußerungen seien lediglich berechtigte Reaktionen auf widerrechtliches, zumindest unlauteres und geschäftsschädigendes Verhalten des Antragstellers von erheblichem Gewicht.

Da der Antragsteller sein Konzept nicht mehr unter der Bezeichnung Eurodiva anbiete, stünden ihm keinerlei Rechte an dieser Bezeichnung zu.

Die Antragsgegner beantragen,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 7. Mai 2003 den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 7. Mai 2003 zu bestätigen.
Er ist der Ansicht, ihm stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zu.

Er sei Inhaber der Urheberrechte an dem „Vertriebskonzept der europäischen, deutsch, italienischen Vertriebe und Agenturen für Italiener und EU-Bürger in Deutschland und Italien", kurz „eurodiva" genannt. Dieses Vertriebskonzept sei von ihm selbst entwickelt worden. Daher stünden ihm auch entsprechende Titelrechte zu.

Sollte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bereits aus kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten begründet sein, sei er jedenfalls aus allgemein zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gerechtfertigt.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 9. September 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Widerspruch der Antragsgegner ist zulässig und begründet.

I.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, nämlich unter einer Domain, welche den Namensbestandteil „eurodiva" enthält, Inhalte in das Internet einzustellen, ist unbegründet. Dieses Verbot wird unabhängig vom konkreten unter der Domain eingestellten Inhalt verlangt.

Über eine eingetragene Marke „EURODIVA" verfügt der Antragsteller unstreitig nicht. Es erscheint auch fraglich, ob dem Antragsteller eine Benutzungsmarke „EURODIVA" nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder ein Werktitelschutz für „EURODIVA" gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG zugestanden haben. Da der Antragsteller die Bezeichnung „EURODIVA" für sein Vertriebskonzept zwischenzeitlich aufgegeben hat, sind jedenfalls etwaige zuvor begründete Marken- und Titelrechte zwischenzeitlich erloschen.

Der Antragsteller kann den verlangten Unterlassungsanspruch auch nicht aus Urheberrecht geltend machen. Ein etwaiges Urheberrecht entsteht allenfalls am Werk, d.h. an dem Vertriebskonzept selbst, nicht jedoch an dessen Titel. Der Titelschutz ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt - mit der Aufgabe der Bezeichnung erloschen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht nach § 826 BGB begründet. Der Antragsteller will den Unterlassungsanspruch allein auf die Verwendung des Namensbestandteils „eurodiva", nicht jedoch auf den Inhalt der jeweiligen Internetseiten stützen. Rechte an dem Namensbestandteil „eurodiva", deren Verletzung im Rahmen des § 826 BGB geltend gemacht werden könnten, bestehen jedoch aufgrund der Aufgabe dieser Bezeichnung durch den Antragsteller nicht.

Der Antragsteller ist auch nicht rechtlos gestellt, denn es steht ihm frei, sich gegebenenfalls gegen die Inhalte der verschiedenen Internetseiten zu wenden. Daher sieht das Gericht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 242 BGB zuzuerkennen wäre.

Die Beschlussverfügung vom 7. Mai 2003 war daher aufzuheben, der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.


II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Veroeffentlicht von RA Strunk - 05.11.03 00:29 | TrackBack

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