LG Duisburg, Urteil vom 30. August 2004, 21 O 97/04 - über18.de Landgericht Berlin, 21 O 994/04, 24.02.2005

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Leitsatz

Die Nennung des Namens eines Kindes von Schauspielern in der Presseberichterstattung verletzt dessen Persönlichkeitsrecht.

LG Berlin

Urteil vom 24.02.2005 – 27 O 994/04

Art. 1, 2 GG; §§ 823, 1004 BGB

Zum Sachverhalt:

Der Kläger macht, vertreten durch seine Mutter, eine Schauspielerin, einen äußeungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Beklagte verlegt eine Wochenzeitschrift, in der es hieß: „Tatort Kreißsaal. Für TV-Kommissar ... kein Neuland. Der Star wird in ein paar Monaten zum vierten Mal Vater – mit der vierten Frau. Mutter des vierten Kindes ist Kollegin ..., Mama von ...“.

Der Kläger meint, sein Selbstbestimmungsrecht sei durch die beanstandete Berichterstattung verletzt, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Kinder unbeobachtet von Medien müssten aufwachsen können.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung seines Namens aus §§ 823, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Kläger in seinem Recht auf Achtung seiner Privatsphäre. Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Namensnennung einer Person Folgendes:

Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die dann damit erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit ist ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres durch Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechtes. Dieses jedermann schützende Recht beinhaltet auch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mitzuteilende Umstand den Tatsachen entspricht, weil das Persönlichkeitsrecht auch eine tatsachengetreue Mitteilung der Disposition der betroffenen Person unterstellt. Deshalb liegt eine rechtswidrige Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der Öffentlichkeit nur dann nicht vor, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes Interesse besteht, das dem Schutz des Persönlichkeitsrechts vorgeht.

Ausgehend von diesem Grundsatz ist die Nennung des Namens des Klägers in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel rechtswidrig, weil sie gegen sein Persönlichkeitsrecht verstößt. Anders als die Beklagte meint, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Darlegung von Umständen, in welcher Weise ihn die Namensnennung beeinträchtigt hat oder noch beeinträchtigen könnte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung des Namens des Klägers darlegen könnte, was sie aber nicht getan hat. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. Nur wenn dies der Fall wäre, wären die widerstreitenden jeweils verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Beklagten, für die die Meinungs- und Pressefreiheit streitet, und die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Klägers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Irgendein schützenswertes Interesse an der Nennung des Namens des Klägers ist aber nicht ersichtlich. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn sich beispielsweise die Mutter des Klägers in der Öffentlichkeit über ihren Sohn geäußert oder sich bei öffentlichen Veranstaltungen mit ihm gezeigt hätte. Beides ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Artikel befasst sich in erster Linie mit dem TV-Kommissar ... und dem Umstand, dass er das vierte Kind mit der vierten Frau bekommt. Irgendein schützenswertes Informationsbedürfnis, in diesem Zusammenhang den Namen des Klägers einer breiten Öffentlichkeit zu nennen und ihn damit der von ihm durch seine gesetzliche Vertreterin gewählten Anonymität zu entreißen, ist nicht erkennbar. Er hat mit der Anzahl früherer Partnerinnen und Kinder des neuen Lebenspartners seiner Mutter nämlich nichts zu tun.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.02.06
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