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Einstweilige Verfügung - Berichtsverbot

Diese einstweilige Verfügung verbietet uns,

  • in Internet über ein Gerichtsverfahren ohne Beweissicherung zu berichten
  • die eigene Meinung über die Probleme, die der Rechtsanwalt unser Meinung nach hatte, darzulegen
  • die eigenen Eindrücke verkürzt wiederzugeben.

Das Problem:

Wir sind beweispflichtig, dass der Rechtsanwalt sich so im Gericht äußerte, und wir sind relativ machtlos, wenn der Rechtsanwalt solche Äußerungen abstreitet und die anderen Beteiligten - Richter und unser Rechtsanwalt - als Zeugen sich nichts mehr genau - ob absichtlich oder wirklich ist dabei ohne Bedeutung -  erinnern können.

Lösung:

  • Berichte über Gerichtsverfahren - falls keine Beweise vorhanden sind - als eindeutige Meinungsäußerung formulieren.
  • Zitatform vermeiden
  • Vor der Berichtserstattung Beweise sichern
    • Publikum zum Gerichtsverfahren einladen
    • Publikum, Richter, Anwälte unter Zeugen bzw. mit Aufzeichnung auf Band nach der Verhandlung befragen

_____________________________

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 24
324 O 620/03

Beschluss

vom 25.09.2003

In der Sache

Rechtsanwalt xxxx

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt xxxx

gegen

1.)  Rolf Schälike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

2.) WordLex GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
Rolf Schälike und Ulrich Rothe
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

- Antragsgegner -

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Zink
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung -  der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

v e r b o t e n

1. zu behaupten, der Antragsteller habe im Gerichtssaal in einer Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 09.09.2003 die Äußerung "Das war Scheiße" abgegeben.

2. in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten:

"Landgericht Hamburg
Datum: 09.09.2003
Dem Rechtsanwalt kam die Erkenntnis.
RA im Gerichtssaal : ´Das war Scheiße !´
. Der Antrag war Scheiße
. Was kann man gegen das Internet tun?
. Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden?
. Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?

Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!"

II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern nach einem Streitwert von EUR 10.000,-- zur Last.

Buske                                            Zink                                            Dr. Weyhe

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Kommentar:

Im Widerspruchsverfahren am 30.01.2004 haben wir verloren.

Eine öffentliche Verkündigung des Urteils im Widerspruchsverfahren gab es trotz Ankündigung am 03.02.2004 zur angegebenen Zeit nicht. Darin sehen wir einen Rechtsbruch seitens des Richters Andreas Buske. Eine Beschwerde beim Präsidenten des Landgerichts brachte keinen Erfolg.
Gegen diese Berichterstattung könnte Herr Richter Andreas Buske ebenfalls klagen, falls er bereit ist, vor Gericht meine Darstellung zu bestreiten und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sich an nichts erinnern können. Das diese das Gegenteil bezeugen, ist in Deutschland bis heute nicht zu erwarten, da eine Erinnerrungslücke ausreicht (wozu auch schwindeln).
Siehe auch Buskeismus.

Die Begründung wurde 4 Monate später - Ende Mai 2004 - den Beteiligten ausgehändigt.

Die Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 16.09.2004 haben wir ebenfalls verloren.

Der Internetauftritt wurde von uns geändert. Der klagende Rechtsanwalt und der Richter Andreas Buske sahen jedoch den Tenor der einstweiligen Verfügung verletzt und der Richter Andreas Buske verhängte eine Strafe von 6 Tagesätzen zu je 500,00 €, d.h. von insgesamt 3.000,00 €.
Rolf Schälike hat es vorgezogen, im März 2005 die Haft von 6 Tagen anzutreten - anstelle 3.000,00 € zu zahlen - und hat dazu eine Presserklärung der Presse und bekannten Persönlichkeiten und Institutionen zur Verfügung gestellt.

Eine Verfassungsklage in diesem Zusammenhang, die sich gegen die Formulierung "... in Bezug auf den Antragsteller.." richtet, ist noch anhängig.

Wir dachten, mit aller Wahrscheinlichkeit auch das Hauptverfahren zu verlieren, denn beim Richter Andreas Buske haben wir bis jetzt schon 5 mal verloren und eine Ordnungsgeldstrafe (EUR 3.000,00)  bzw. 6 Tage Haft aufgebrummt bekommen. Kann ein Richter in solch einem Fall anders entscheiden als zuvor?

Die Perteien-Vernehmung am 19.08.2005 dauerte mehr als 2,5 Stunden. Der Kläger bestätigte - so bewerten wir es jedenfalls - unseren durch die einstweilige Verfügung verbotenen Bericht im Teil, dass das Internet für ihn Neuland ist und die Gerichtsentscheidungen zum Internet ihn nicht behagen. Dieser Teil der einstweiligen Verfügung  war jedoch nicht Thema der Parteienvernehmung und bleibt uns deswegen verboten. Es ging nur darum, hat der Rechtsanwalt "Das war Scheiße" im Gerichtssaal geäußert hat oder nicht. Dazu brauchte der Richter Andreas Buske kein Urteil mehr zu fällen, denn am Ende der Verhandlung machte der Kläger unerwartet ein Vergleichangebot:

  • der Kläger übernimmt die Kosten der noch laufenden Verfahren
  • wir verzichten in identifizierbarer Weise über den Kläger zu berichten
  • wir lassen uns in Zukunft gegenseitig in Ruhe
  • noch schwebende Streitigkeiten werden einvernehmlich und nichtstreitig erledigt
  • die Sache im Hauptverfahren wird als erledigt betrachtet.

Den Vergleich haben wir gern angenommen. Der Kläger wird uns - so dachten wir jedenfalls bei der Zustimmung zum "Maulkorb"-Vergleich mindestens 9.000,00 € zurück erstatten müssen. Es erwies sich als falsch. Wir wurden arglistig vom Richter Buske und dem Kläger getäuscht. "Arglistig" nicht im Sinne des Strafgesetzbuchs, denn dass ist nicht bewiesen und wird unseren Erfahrungen nach auch nicht beweisen werden können. Die juristischen Winkelzüge und Gegebenheiten schützen das eher den Richter und den Kläger, der selber Anwalt ist.

Für uns steht fest: Der Kläger hat zusammen mit dem Richter Andreas Buske uns auch beim Vergleich reingelegt. Wir streiten uns über den Inhalt des Vergleichs und sehen weiter.

Wir haben viel gelernt, und analysieren nun die Urteile, Beschlüsse und die Herangehensweise des vorsitzenden Richters bei der Zivilkammer 24 (Pressekammer) beim Landgericht Hamburg Andreas Buske. Siehe dazu Buskeismus.

Unsere Kommentare zu dieser Sache, siehe unter Verbot der Einstellung von Inhalten in das Internet unter einer Internetdresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthält.

Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschlüssen ist uns erlaubt.
Dazu gibt es ein Urteil des OLG München, Beschluss vom 01.03.2001 - Az: 21 W 3313/00

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 30.11.05
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