Diese einstweilige Verfügung verbietet uns,
Das Problem: Wir sind beweispflichtig, dass der Rechtsanwalt sich so im Gericht äußerte, und wir sind relativ machtlos, wenn der Rechtsanwalt solche Äußerungen abstreitet und die anderen Beteiligten - Richter und unser Rechtsanwalt - als Zeugen sich nichts mehr genau - ob absichtlich oder wirklich ist dabei ohne Bedeutung - erinnern können. Lösung:
_____________________________ Landgericht Hamburg
Zivilkammer 24 Beschluss vom 25.09.2003 In der Sache Rechtsanwalt xxxx - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: gegen 1.) Rolf Schälike 2.) WordLex GmbH, - Antragsgegner - beschließt das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 24 durch I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n 1. zu behaupten, der Antragsteller habe im Gerichtssaal in einer Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 09.09.2003 die Äußerung "Das war Scheiße" abgegeben. 2. in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten: "Landgericht Hamburg Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!" II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern nach einem Streitwert von EUR 10.000,-- zur Last. Buske Zink Dr. Weyhe _____________________________ Kommentar: Im Widerspruchsverfahren am 30.01.2004 haben wir verloren.
Eine öffentliche Verkündigung des Urteils im Widerspruchsverfahren gab es trotz Ankündigung
am 03.02.2004 zur angegebenen Zeit nicht.
Darin sehen wir einen Rechtsbruch seitens des Richters Andreas Buske. Eine
Beschwerde beim Präsidenten des Landgerichts brachte keinen Erfolg. Die Begründung wurde 4 Monate später - Ende Mai 2004 - den Beteiligten ausgehändigt. Die Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 16.09.2004 haben wir ebenfalls verloren.
Der Internetauftritt wurde von uns geändert. Der klagende
Rechtsanwalt und der Richter Andreas Buske sahen jedoch den Tenor der
einstweiligen Verfügung verletzt und der Richter Andreas Buske verhängte
eine Strafe von 6 Tagesätzen zu je 500,00 €, d.h. von insgesamt 3.000,00
€. Eine Verfassungsklage in diesem Zusammenhang, die sich gegen die Formulierung "... in Bezug auf den Antragsteller.." richtet, ist noch anhängig. Wir dachten, mit aller Wahrscheinlichkeit auch das Hauptverfahren zu verlieren, denn beim Richter Andreas Buske haben wir bis jetzt schon 5 mal verloren und eine Ordnungsgeldstrafe (EUR 3.000,00) bzw. 6 Tage Haft aufgebrummt bekommen. Kann ein Richter in solch einem Fall anders entscheiden als zuvor? Die Perteien-Vernehmung am 19.08.2005 dauerte mehr als 2,5 Stunden. Der Kläger bestätigte - so bewerten wir es jedenfalls - unseren durch die einstweilige Verfügung verbotenen Bericht im Teil, dass das Internet für ihn Neuland ist und die Gerichtsentscheidungen zum Internet ihn nicht behagen. Dieser Teil der einstweiligen Verfügung war jedoch nicht Thema der Parteienvernehmung und bleibt uns deswegen verboten. Es ging nur darum, hat der Rechtsanwalt "Das war Scheiße" im Gerichtssaal geäußert hat oder nicht. Dazu brauchte der Richter Andreas Buske kein Urteil mehr zu fällen, denn am Ende der Verhandlung machte der Kläger unerwartet ein Vergleichangebot:
Den Vergleich haben wir gern angenommen. Der Kläger wird uns - so dachten wir jedenfalls bei der Zustimmung zum "Maulkorb"-Vergleich mindestens 9.000,00 € zurück erstatten müssen. Es erwies sich als falsch. Wir wurden arglistig vom Richter Buske und dem Kläger getäuscht. "Arglistig" nicht im Sinne des Strafgesetzbuchs, denn dass ist nicht bewiesen und wird unseren Erfahrungen nach auch nicht beweisen werden können. Die juristischen Winkelzüge und Gegebenheiten schützen das eher den Richter und den Kläger, der selber Anwalt ist. Für uns steht fest: Der Kläger hat zusammen mit dem Richter Andreas Buske uns auch beim Vergleich reingelegt. Wir streiten uns über den Inhalt des Vergleichs und sehen weiter. Wir haben viel gelernt, und analysieren nun die Urteile, Beschlüsse und die Herangehensweise des vorsitzenden Richters bei der Zivilkammer 24 (Pressekammer) beim Landgericht Hamburg Andreas Buske. Siehe dazu Buskeismus. Unsere Kommentare zu dieser Sache, siehe unter Verbot der Einstellung von Inhalten in das Internet unter einer Internetdresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthält.
Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschlüssen ist uns
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Rolf Schälike |