Inhaltsverzeichnis
(Zwischentitel und Inhaltsverzeichnis
sind von Rolf Schälike erstellt)
·
Urteil
Gründe
o
Zur
Person
o
Parteiverfahren,
Parteiausschluss und fristlose Entlassung (1963-1966)
o
Freiberufliche
Tätigkeit /Arbeit im Kraftwerksbau/Handelsvertretung/ Institut für
grafische Technik
·
Zum
Verhalten und Charakter des Angeklagten
o
Keine
Änderung des Verhaltens des Angeklagten
o
Einschätzung
der Person des Angeklagten
o
Aussagen
des Zeugen, des Bruders Dr. Wolfgang Schälike
o
Abzeichnen
von Tendenzen
o
Gefährliche
Ideen
o
Endlose
Diskussionen
o
Kein
Kontakt zum Bekanntenkreis
o
Politik
der SED und des Staates weit von den Idealen entfernt
o
Bildung
unanhängiger Gewerkschaften
o
Staatsapparat
- ein bürokratisches Gefüge
o
Demokratischer
Zentralismus
o
Meinungsfreiheit
o
Ingenieur-technisches
Personal Kraft für Veränderungen
o
Selbstaussage
– bin Marxist-Leninist
o
Verfassungsgemäß
garantiertes Recht auf Meinungsäußerung
o
Ausnutzung
der Kontakte zu den Zeugen
o
Ausnutzung
des Zeugen Wuttke
o
Berliner
Appell
o
Übergabe
von Büchern an den Zeugen Wuttke
o
Antrag
auf ständige Ausreise aus der DDR seitens des Zeugen Wuttke
o
Aussagen
des Zeugen Pötzsch
o
Zweifel
des Angeklagten an der Übergabe der Bücher
§
Zeuge
Krüger
§
Zeuge
Jesch
§
Zeuge
Pohl
§
Zeuge
Gottschalk
§
Bücher
vom Angeklagten erhalten
o
Zusammenarbeit
mit dem Zeugen Gottschalk
o
Herabwürdigung
des Klägers
o
Verneinung
des Angeklagten
o
Ausreisantrag
ist Verleumdung
·
Feststellungen
·
Einlassungen
des Angeklagten
·
Aufgabe
des Senats - Beweiswürdigung
o
Subjektive
Haltung
o
Besitz
der Bücher und Kenntnis des Inhaltes
o
Zur
Bücherübergabe
o
Planmäßigkeit
o
§
106 StGB – Prüfung der Gültigkeit
§
Schriften
§
Solschenizyn
“Der Archipel Gulag”
§
Schriften
“Vernehmungsprotokolle”, “Gedächtnisprotokolle”, „Die Revolution entläßt ihre
Kinder“
§
Passagen
aus den Büchern
§
Weitere
Zitate aus den Schriften
§
Schrift
Menschenrechte
§
Passagen
aus der Schrift “Menschenrechte - ein Jahrbuch für Osteuropa”
§
Schrift
“Verantwortlich für Polen”
§
Buch
“Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West
§
Passagen
aus dem Buch “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und
West”
§
Wertung
§
Weitergabe
der Schriften
§
Staatsfeindliche
Zielstellung
§
Tatbestand
erfüllt
§
Mitarbeit
am selbstverfassten Interview von Jürgen Gottschalk
§
Schreiben
vom 9.3.1984 an Stadtbezirks Dresden-Mitte
§
Staatsfeinliche
Hetze - Tatmehrheit
§
Tatmehrheit
§
Hohe
Gesellschaftgefährlichkeit
Enscheidungen
o
Auslagenentscheidung
o
gezeichnet
Urteil Bezirksgericht - Dresden - 1984
Bezirksgericht Dresden
BS 2884
211 17084
im Namen
des Volkes
in der Strafsache
gegen
den freischaffenden Sprachmittler
Rolf Schälike
wohnhaft, 8010 Dresden, Grunaer Str. 41,
PKZ 13093822845,
Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik
seit dem 20. März 1984 in Untersuchungshaft in der
UHA
Dresden, Bautzner Str.
wegen staatsfeindlicher Hetze u.a.
hat der Senat des
Bezirksgerichts Dresden in der Hauptverhandlung am 19., 20., 21., 28. November
und Dezember 1984 an der teilgenommen haben:
Richter Hettmann
als Vorsitzender
Meister Gäk
wissenschaftl. Mitarb. Enzmann
als Schöffen
Staatsanwalt Frau Rauer
als Anklagevertreter
Rechtsanwalt Worner
als Verteidiger,
Rechtsanwalt Kluge
in Untervollmacht für Rechtsanwalt Dr. Vogel Berlin
als Verteidiger
Justizprotokollant Frau
Danch
als Protokollführer
für Recht erkannt
Der Angeklagte wird wegen
planmäßiger staatsfeindlicher Hetze Verbrechen gemäß §§ 106 Abs. 1 Ziff . 2 Abs 2, 108, 63 Abs. 2 StGB - in Tatmehrheit mit
öffentlicher Herabwürdigung, Vergehen gemäß § 220 Abs. 2 StGB - und Beihilfe
zur öffentlichen Herabwürdigung, Vergehen gemäß §§ 220 Abs. 2, 22 Abs 2 Ziff 3,
63 Ab 2 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von
7 sieben Jahren
verurteilt
gemäß § 56 StGB werden
eingezogen:
-
1 Buch “Der
Archipel Gulag” von Solschenizyn
-
1 Buch
“Gedächtnisprotokolle” von Fuchs
-
1 Buch
“Vernehmungsprotokolle” von Fuchs
-
1 Buch
“Verantwortlich für Polen” von Böll, Duwe und Steack
-
1 Buch “Ein
Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West” von Brandt.
Die Auslagen des
Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Der 46jährige Angeklagte stammt
aus einer fortschrittlichen Familie. Die Eltern waren seit 1921 Mitglieder der
KPD und arbeiteten im Auftrage der Partei schon vor der Errichtung der
faschistischen Diktatur in der Sowjetunion, um dort in der Komintern den
deutschsprachigen Verlag mit aufzubauen. Dort wuchsen der Angeklagte, sein
Bruder, der jetzt Offizier der NVA ist, und seine Schwester, die jetzt noch als
Dozent an der Universität in Frunse arbeitet, als Kinder auf. Seinen in Moskau
begonnenen Schulbesuch beendete der Angeklagte in der DDR mit dem Erwerb des
Abiturs im Jahre 1956. Er studierte dann bis 1961 in Moskau und Leningrad und
beendete das Studium als Diplomphysiker. Danach nahm er eine Tätigkeit als
wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut für Kernforschung Rossendorf
auf. Von 1958 -1960 war er Kandidat und dann Mitglied der SED. Dadurch war sein
Engagement für die gesellschaftliche Entwicklung der DDR erkennbar. Der
Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Wegen parteischädigenden
Verhaltens wurde er 1963 im Ergebnis eines Parteiverfahrens mit einer strengen
Rüge belegt und nach weiteren Auseinandersetzungen, aus denen er keine Lehren
gezogen hatte, im Jahre 1966 aus der Partei ausgeschlossen. Außerdem erfolgte
anschließend seine fristlose Entlassung aus dem Zentralinstitut.
Er arbeitete dann bis
1968 als freischaffender Übersetzer und Dolmetscher für Russisch. Die
Gesellschaft gab ihm die Möglichkeit, danach als Bauleiter im VEB
Kraftwerksanlagenbau auf der Kraftwerksbaustelle Tierbach zu arbeiten und
anschließend bis 1971 als Mitarbeiter der Handeisvertretung in der UdSSR tätig
zu sein. Wegen betrieblicher Veränderungen war er von 1971 bis 1973 im Institut
für grafische Technik als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingesetzt.
Da der Angeklagte keine
Änderung in seinem Verhalten zeigte, indem er weiter gegen die Politik und
Regierung auftrat, kam es 1973 zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages. Seit
diesem Zeitpunkt ist der Angeklagte als freischaffender Sprachmittler der
russischen Sprache tätig.
Obwohl der Angeklagte
sowohl im Elternhaus als auch im sowjetischen Kindergarten und dann in der
Schule im kommunistischen revolutionären Sinne erzogen wurde und er in seinen
Eltern Vorbilder hatte, wie Kommunisten denken und handeln, so daß ihm alle
Entwicklungsmöglichkeiten offen standen, nahm er diese Möglichkeiten nicht
wahr, sondern begann sich andere Positionen und Haltungen zu schaffen, die ihn
immer mehr zur Konfrontation mit der Politik von Partei und Regierung der DDR
brachten.
So äußerte er bei den
vielen ideologischen Auseinandersetzungen, die sein Bruder, der Zeuge Dr.
Wolfgang Schälike mit ihm führte, u.a. die Auffassung, daß die .Physik die
einzige und wahre Wissenschaft sei, er allein Vorschriften machen könne und
alle anderen nicht urteilsfähig wären. Er nahm für sich in Anspruch, andere
kritisieren zu können, nahm selbst keine Kritik an und änderte sein Verhalten
nicht. Seine revisionistischen Auffassungen entbehrten jeder Konstruktivität
und Grundlage und er versuchte, andere auf seinen Standpunkt zu ziehen und sie
auf Positionen gegen die Politik von Partei und Regierung in der DDR und der
UdSSR zu bringen. In wichtigen marxistisch-leninistischen Fragen vertrat er
Meinungen, die eines Mitglieds der SED unwürdig waren. So hatte er zu Fragen
der Ausübung der Macht unwissenschaftliche revisionistische Gedanken in der
Art, daß in Partei und Regierung alles Dogmatiker sitzen würden und daß die
Demokratie viel weiter ausgestaltet werden sollte. Seine Ideen waren die, daß
überall alle möglichen Gedanken geäußert werden dürfen, sich also auch in
Massenmedien Leute zu Wort melden, die nicht auf dem Boden des
Marxismus-Leninismus stehen und damit verhindert werden würde, daß die
Parteipresse in der DDR lüge.
Es zeichneten sich bei
ihm Tendenzen ab, daß er unwissenschaftlich an die Begriffe der Weltanschauung
heranging. Der Zeuge glaubte zunächst noch, daß der Angeklagte lediglich durch
eine unmarxistische Betrachtungsweise von Ereignissen zu falschen
Schlußfolgerungen gelangt ist. In der Folgezelt
stellte sich aber heraus, daß er absichtlich diese Haltungen verbreitete und
nach den Eindrücken des Zeugen, vorsätzlich ins Lager des Gegners
übergewechselt ist. Der Zeuge kam zu diesen Schlußfolgerungen, weil der
Angeklagte seinen Parteiausschluß nicht zum Anlaß nahm, um daraus entsprechende
Konsequenzen zu ziehen. Er ignorierte alle Hinweise und nahm damals Verbindung
zu Biermann und Havemann auf. Aus früheren Gesprächen ist dem Zeugen bekannt,
daß der Angeklagte prinzipiell zu solchen wichtigen Fragen des sozialistischen
Aufbaues, wie
-
der Ausübung der
Macht durch die Diktatur des Proletariats,
-
der führenden
Rolle der SED,
-
dem Aufbau der
Staatsmacht und der sozialistischen Demokratie,
-
sowie den
Bündnisbeziehungen mit der Sowjetunion und dem proletarischen
Internationalismus (CSSR, VRP)
gefährliche Auffassungen
vertrat und diese in der Öffentlichkeit kundtat.
Es handelte sich dabei um
solche Ideen, daß im Sozialismus jeder überall auch gegnerische Gedanken äußern
kann und daß man über Fehler in der Vergangenheit bis zur Selbstzerfleischung
reden müsse, daß es eine uneingeschränkte Rede- und Pressefreiheit auch für
gegnerische Elemente geben müsse, daß die SED keinen Führungsanspruch geltend machen
dürfe und daß die Niederschlagung der konterrevolutionären Ereignisse 1968 in
CSSR seitens der sozialistischen Länder und vor allem der Sowjetunion eine
Okkupation darstellen würde.
Die Mutter des
Angeklagten, der Freundeskreis des Zeugen und der Zeuge selbst führten mit dem
Angeklagten endlose Diskussionen zu dieser Zeit und machten ihn darauf
aufmerksam, daß er eine verhängnisvolle Entwicklung nimmt. Ihm war bekannt, daß
sich seine Aktivitäten gegen die Interessen der DDR richten und er ins Lager
des Feindes übergelaufen ist. Als die Mutter des Angeklagten 1977 beigesetzt
wurde, brachte er der 10 Jahre älteren und in Frunse wohnhaften Schwester
gegenüber die Befürchtung zum Ausdruck, daß er wegen seiner Aktivitäten
festgenommen werden könnte. Er berichtete ihr, daß einer seiner Freunde, der
gleiche Aktivitäten entwickelte, festgenommen wurde. Auch das war offenbar für
ihn nicht Anlaß, sich eines besseren zu besinnen, denn er griff alle
Oppositionsgedanken auf und verbreitete diese. Er glaubte auf dem Gebiet der
marxistischen Philosophie unteilsfähig zu sein und beschäftigte sich nur mit
solchen Leuten, die irgendwie einmal mit der Arbeiterbewegung in Verbindung
standen, sich von dieser aber losgelöst haben. Er hat sich nur mit Dingen
beschäftigt, mit denen er glaubt, dem Sozialismus Fehler nachzuweisen, die
Veränderungen hervorrufen könnten.
Der Zeuge hat
festgestellt, daß der Angeklagte keinen Kontakt zum Bekanntenkreis des Zeugen
in Sowjetunion hatte, sondern über seine erste Frau zu Personen Verbindung
aufnahm, die nicht auf dem Boden des Sozialismus stehen. Dem Angeklagten war
genau bewußt, wie er sich in welchem Personenkreis zu verhalten hat. Er hat in
den letzten Jahren differenziert, wenn er sich bei den Bekannten des Zeugen
aufhielt, Zurückhaltung zu üben und nicht offen über feindliche Auffassungen zu
diskutieren. Der Zeuge Wolfgang Schalike brachte abschließend zum Ausdruck, daß
der Angeklagte offenbar in dem Wahn lebt, der wirkliche Ideologe einer
sozialistischen Revolution zu sein, d.h. eine Ideologie zu entwickeln, wie der
Sozialismus seiner Meinung nach errichtet werden muß. Für Ihn sind alle die,
die den Sozialismus aufbauen, Karrieristen und Leute, die Ihres eigenen
Vorteils wegen, diese Ideen vertreten. Dem Angeklagten ist es eigen, daß er
Fehler die gemacht wurden, und die es zum Teil auch gilbt, herausgreift,
unlässig verallgemeinert und sich mit keinem Kollektiv auseinandersetzt. Als
sich der Angeklagte 1976 von seiner ersten Frau aus dem Zeugen unbekannten
Gründen scheiden ließ, sagte er einmal zur Ehefrau des Zeugen, daß die erste
Ehefrau ihn auf die falsche Fährte gebracht hat. Nach der Scheidung und im
Zusammenhang mit dem Kannenlernen seiner jetzigen Ehefrau trat bei ihm zunächst
Ruhe ein und der Zeuge hatte auch den Eindruck, daß der Angeklagte sich mehr um
die Familie kümmerte und politisch kürzer trat. Vor etwa .3 Jahren aber seien
seine Beziehungen zur geschiedenen Frau wieder enger geworden.
Daß diese Aussagen des
Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen sind, bestätigen die Aussagen weiterer
Zeugen, die den Angeklagten zwar nicht so genau kennen, wie es bei dem Bruder
der Fall war, die aber mit anderen Worten den Angeklagten aufgrund der mit ihm
geführten Gespräche zitieren und damit seine Grundpositionen charakterisieren.
So äußerte der Zeuge Gottschalk, daß der Angeklagte generell die Politik der
SED nicht vertritt. Die gegenwärtige Politik der SED und der Regierung der DDR
seien aus der Sicht des Angeklagten und des Zeugen weit von den Idealen, die
durch die KPD einmal vertreten wurden, entfernt. Der sozialistische Staat
gebraucht seine Macht, um die Rechte der Bürger um ein Vielfaches
einzuschränken und sie zu diskriminieren.
Der Zeuge Wuttke, der den
Angeklagten durch seine berufliche Tätigkeit in dessen Wohnung etwa Ende 1981
bzw. Anfang 1982 kennengelernt hatte und danach freundschaftliche Beziehungen
zu ihm unterhielt, hat ausgesagt, daß der Angeklagte mit der Politik der Partei
nicht einverstanden war, daß es gleiche Meinungen des Zeugen und des
Angeklagten dazu gab, freie Gewerkschaften zu bilden, da die Gewerkschaften bei
uns von der SED diktiert werden.
Der Staatsapparat sei ein
bürokratisches Gefüge, wobei auch der Ausdruck “Politbürokratie” gebraucht
wurde. Der Angeklagte sprach darüber hinaus über Veränderungen im
pluralistischen Sinne. Bei Gesprächen über die Sowjetunion habe es beiderseits
die Auffassung gegeben, daß sich die DDR viel von der Sowjetunion diktieren
lasse.
Der Angeklagte hat weiter
die Meinung geäußert, daß ein “ganz normaler Zentralismus” aufgebaut werden
müssen, der laut Statut vorgegeben sei, jedoch vom Zentralkomitee nicht
eingehalten werde. Notwendig wäre eine breite Einflussnahme auf die SED. Die
Ereignisse in Polen seien beispielhaft für die DDR. Er habe begrüßt, daß sich
in Polen die Gewerkschaften unabhängig gemacht haben. Der Angeklagte habe für
die DDR eine “kommunistische Gesellschaftsordnung” gewollt, die demokratischer
und pluralistischer als jetzt sei. Er lehnte das Zentralkomitee, die Kombinate
und die Diktatur des Proletariats ab.
In seiner Aussage
charakterisierte der Zeuge Pötzsch den Angeklagten als einen unzufriedenen
Menschen, der zu viel kritisiert. Seine negierende Haltung bezog sich auf die
“Meinungsfreiheit”, auf mangelnde “Informationsmöglichkelten” sowie darauf, daß
man die Grenzen der DDR nicht ohne weiteres legal verlassen könne. Der
Angeklagte habe die Erscheinungsformen des Staates abgelehnt und davon
gesprochen, daß in der DDR nicht der wahre Sozialismus aufgebaut wird und
Veränderungen von unten nach oben erfolgen müßten.
Eine besondere Bedeutung
für Veränderungen sah der Angeklagte im ingenieur-technischen Personal. Der
Angeklagte habe, wie der Zeuge Krüger ausführte, immer Einzelerscheinungen aus
dem gesellschaftlichen Leben der DDR und anderer sozialistischen Länder
herausgegriffen, diese kritisiert, nichts im Zusammenhang sehen wollen und auch
nicht das große Ganze betrachtet. Desweiteren stellte der Angeklagte die
Behauptung auf als über die Aufrüstung gesprochen wurde, daß die Gründe im
Expansionsbestreben der USA und der UdSSR zu sehen sind.
Die hierzu wiederholt vom
Angeklagten abgegebenen Erklärungen und die in seiner Vernehmung zur Person und
zur Sache gemachten Aussagen, die insgesamt darin münden, daß er auf dem Boden
des Marxismus-Leninismus stehe und daß er ein kritischer Marxist und Kommunist
sei, werden aufgrund der von den Zeugen getroffenen Aussagen, die in
wesentlichen Teilen vom Inhalt her übereinstimmen, nicht bestätigt, obwohl er
sich stets als Marxist ausgab.
Die Äußerungen des
Angeklagten den Zeugen gegenüber haben nichts mehr dem verfassungsgemäß
garantiertem Recht auf freie Meinungsäußerung zu tun, was dem Angeklagten bei
seinem Wissensstand auch geläufig sein sollte. Der Angeklagte hat sich damit
bewußt Positionen zu eigen gemacht, die als
staatsfeindlich zu werten sind.
Ausgehend von dieser Grundhaltung
nutzte der Angeklagte die Kontakte zu den Zeugen, um mit Ihnen ins Gespräch zu
kommen, ihnen zunächst seine proletarische Herkunft darzulegen und sich mit
seinen Berichten über das kommunistische Elternhaus und sein Wissen über die
Sowjetunion in das rechte Licht zu setzen und Endruck zu erzielen. Zumeist erst
dann, wenn ihm bei Gesprächen über politische Tagesfragen durch die Reaktion
dieser Bürger klar geworden war, daß sie nicht fest auf dem Boden der DDR
standen, legte er Ihnen seine Auffassungen zur sozialistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung in der DDR, zur Politik der Partei der Arbeiterklasse, zum
Verhältnis zur Sowjetunion und anderer Länder der sozialistischen
Staatengemeinschaft dar; Auffassungen wie sie bereits hinsichtlich der Zeugen
Gottschalk, Wuttke, Pötzsch und Krüger genannt wurden.
Als der Zeuge Wuttke Ende
1981 bzw. Anfang 1982 in der Wohnung des Angeklagten Installationsarbeiten
ausführte kam es während der Pausen zu derartigen Gesprächen. Der Zeuge sah in
der Wohnung des Angeklagten Presseerzeugnisse aus der BRD, wie die
Zeitschriften “Stern” und “Spiegel”, die er sich auslieh. Er stellte auch fest,
daß der Angeklagte über eine Büchersammlung verfügte und da er sich selbst für
Literatur interessierte, händigte ihm der Angeklagte im Wechsel eine Anzahl von
Büchern aus. Dazu suchte der Zeuge wiederholt die Wohnung des Angeklagten auf.
Etwa im März 1982 zeigte
ihm der Angeklagte den sogenannten Berliner Appell. Nachdem sich der Zeuge dem
Angeklagten gegenüber auf Grund der Aufforderung des Angeklagten bereit erklärt
hatte selbst zu unterzeichnen und weitere Unterschriften zu sammeln, händigte
ihm der Angeklagte zwei Exemplare aus, worauf der Zeuge etwa 30 Unterschriften
sammelte.
Da der Angeklagte
inzwischen die gegen die DDR gerichtete Einstellung des Zeugen erfahren hatte,
händigte er ihm im Herbst 1983 auf dessen Wunsch die Schrift von Solschenizyn
“Der Archipel Gulag” aus. Dabei erläuterte der Angeklagte im groben, worum es
inhaltlich ging. Später, etwa Anfang 1984, empfahl er dem Zeugen die beiden
Schriften von Fuchs “Gedächtnisprotokolle” und “Vernehmungsprotokolle”, die er
dem Zeugen gegenüber als interessant darstellte. Bei diesem Gespräch war die
Ehefrau des Angeklagten zugegen, die dem Zeugen auftragsgemäß beide Schriften
aushändigte, nachdem der Angeklagte aus nicht mehr bekannten Gründen vorzeitig
die Wohnung verlassen mußte. Vorher hatte der Angeklagte noch darauf aufmerksam
gemacht, die Bücher nicht weiterzugeben, da Schwierigkeiten entstehen könnten.
Die beiden Schriften von Fuchs wurden beim Zeugen beschlagnahmt. Neben dem
genannten Ratschlag hatte der Angeklagte noch geäußert, der Zeuge solle die
Bücher nicht jedem geben. Über den Inhalt der Bücher wurden später Gespräche
geführt, wobei der Zeuge den Eindruck gewann, daß der Angeklagte hinter dem
Inhalt der Bücher steht.
Da der Angeklagte von dem
vom Zeugen gestellten Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR Kenntnis erlangt
hatte, gab er dem Zeugen den Rat, für die DDR keinen Nutzen mehr zu bringen.
Der Zeuge sollte seine Mitgliedschaft in der PGH kündigen, weil dann der
Ausreiseantrag eher bearbeitet werden würde. Auf Anraten des Angeklagten sollte
der Zeuge auch seine Meinung gegen Mißstände darlegen. Fehler aufzeigen, mit
den Kollegen darüber sprechen. Er sollte auch im Blockhaus (Haus der DSF) in
einer DSF-Veranstaltung auftreten und über Mißstände in der Sowjetunion
sprechen. Dazu kam es infolge der Verhaftung des Zeugen nicht mehr.
Der Zeuge Pötzsch lernte
den Angeklagten Ende 1981, Anfang 1982 beim Zeugen Pohl kennen. Pohl hatte
Pötzsch darauf hingewiesen, daß der Angeklagte interessiert wäre. Der
Angeklagte erzählte über sein Leben und teilte dem Zeugen mit, daß er die vom
Zeugen Pötzsch verfaßten und in kirchliche Veranstaltung gesungenen Lieder
kenne. Als Maßstab galten für Pötzsch die Lieder von Biermann. Vom Inhalt her
drückten sie die Unzufriedenheit mit der gesellschaftlichen Entwicklung in der
DDR aus. Als der Zeuge im September 1982 zur Abteilung K bestellt und ihm
klärgemacht worden war, sein öffentliches Auftreten zu unterlassen, akzeptierte
er dies. Gleichzeitig distanzierte er sich vom Angeklagten, da dieser auf den
Zeugen einen negativen Einfluß ausübte. Da der Angeklagte zuvor stark an dem
Zeugen Pötzsch interessiert war, da dieser seine Unzufriedenheit über die
gesellschaftliche Entwicklung zum Ausdruck gebracht hatte, übergab er dem
Zeugen die Schriften “Archipel Gulag”, “Die Revolution entläßt ihre Kinder” und
“Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West”. Zum
Inhalt erklärte der Zeuge, daß die Bücher mit den Interessen der DDR und der
anderen sozialistischen Staaten nicht vereinbar sind. Da der Zeuge wegen seiner
Liedertätigkeit aus der Partei ausgeschlossen worden war, riet der Angeklagte
ihm zur Bezirksleitung der SED und zur Staatssicherheit zu gehen. Nach Meinung
des Angeklagten sollte der Zeuge Pötzsch versuchen, mit seinen Liedern in
staatlichen Einrichtungen und in Kirchen aufzutreten, um sie zu verbreiten. Der
Zeuge sollte jede Möglichkeit nutzen, um aufzutreten und Öffentlichkeit zu
haben.
Aufgrund vom Angeklagten
vorgebrachter Zweifel, die Bücher von ihm erhalten zu haben, erklärte der Zeuge
eindeutig und überzeugend nur Bücher vom Angeklagten ausgeliehen zu haben. Die Übergabe
der Bücher erfolgte 1982. Die Schriften “Die Revolution entläßt ihre Kinder”
und “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West” gab
ihm der Angeklagte als sich beide über die Gründung der DDR unterhalten hatten.
Dazu hatte der Angeklagte erklärt, daß das Wissen des Zeugen darüber nicht die
Wahrheit wiedergibt und er sich über diese Zeit (Gründung der DDR) anhand der
Bücher solcher Autoren informieren sollte, die einmal in der kommunistischen
Bewegung führende Persönlichkeiten waren, sich in der Sowjetunion in der
Emigration befanden dann in die sowjetische Besatzungszone zurückkehrten, hier
Aktivitäten entwickelten und schließlich in Widerspruch zur sozialistischen
Entwicklung gerieten, weil sie mit dem von der Sowjetunion und der SED
ausgeübten Druck nicht klar kamen, keiner Diktation unterwarfen, und
schließlich die DDR verließen.
Der Zeuge Krüger lernte
den Angeklagten Ende 1982 bzw. Anfang 1983 bei einem Bergfilmabend in Thüringen
kennen. Beide hatten gemeinsame Interessen für Alpinistik und es sollte eine
Pamir-Tour für den Sommer 1983 vorbereitet werden. Beide trafen sich vor und
nach der Tour einige Male. Während der Expedition berichtete der Angeklagte
über seine Entwicklung.
Der Zeuge stellte dabei fest. daß der Angeklagte jede Gelegenheit wahrnahm, um
über politische Dinge zu sprechen. Der Angeklagte äußerte dabei, daß er das
Ziel verfolgt, den Sozialismus in der DDR und in anderen sozialistischen
Ländern zu reformieren und zu verbessern, da er nicht den Lehren der Klassiker
entspricht. Bei dieser Tour bekundete der Zeuge sein Interesse für Literatur,
die man in der DDR nicht zu kaufen bekommt. Als sich die Teilnehmer der Tour im
Herbst 1983 in Lübbenau trafen, übergab der Angeklagte dem Zeugen vier Bücher in
einem Netz verpackt, worunter sich die Schrift “Ein Traum, der nicht entführbar
ist. Mein Weg zwischen Ost und West” befand. Bei der Rückgabe der Bücher an den
Angeklagten vergaß der Zeuge dieses Buch, so daß es bei ihm sichergestellt
werden konnte.
Der Zeuge Jesch kennt den
Angeklagten seit 1981 oder 1982. Jesch hatte Schwierigkeiten mit der
zuständigen Dienststelle der Zollverwaltung der DDR wegen unerlaubter
Verwendung von Domain-Art-Erzeugnissen und eines deshalb gegen ihn
durchgeführten Ordnungsstrafverfahrens. Der Angeklagte wollte ihm bei der
Beseitigung dieser Schwierigkeiten helfen und wandte sich deshalb auch weiter,
erhielt aber abschlägigen Bescheid. Beim Aufenthalt des Zeugen in der Wohnung
des Angeklagten Ende 1982 oder Anfang 1983 sah der Zeuge eine
Schallplattenhülle einer Schallplatte von Biermann, wofür er sich
interessierte. Der Angeklagte übergab ihm mehrere Platten und brachte bei der
weiteren Unterhaltung seine negative Einstellung zu vielen gesellschaftlichen
Problemen in der DDR und in den sozialistischen Ländern zum Ausdruck. Er
informierte den Zeugen über den Besitz von Büchern, deren Weitergabe in der DDR
verboten ist und die außerhalb der DDR verlegt worden sind. Danach übergab er
dem Zeugen zwei Bücher, und zwar “Verantwortlich für Polen” und “Menschenrechte
– ein Jahrbuch für Osteuropa” mit dem Bemerken, die Bücher zur Verdeutlichung
seiner Auffassung mal durchzulesen. Weiter äußerte er, die Bücher nicht weiter
zu verbreiten und keinem anderen zu geben Als Grund für diese Hinweise nahm der
Zeuge an, daß sich der Inhalt gegen die Interessen der sozialistischen Staaten
richtet und die Weitergabe deshalb strafbar ist. Die Bücher hat der Zeuge etwa
4 Wochen später zurückgegeben, nachdem er sie gelesen hatte. Der Zeuge bleibt
auch nach Vorhalt des Angeklagten bei seiner Meinung, die Bücher vom
Angeklagten erhalten zu haben, weil er von anderen Bürgern keine Bücher
ausgeliehen hat.
Mit dem Zeugen Pohl ist
der Angeklagte seit zwei Jahren bekannt. Der Angeklagte war dem Zeugen durch
einen Diskussionsbeitrag anläßlich einer kirchlichen Veranstaltung aufgefallen,
wonach dann die Adressen ausgetauscht wurden. Beide haben sich innerhalb dieses
Zeittraumes 15 - 20-mal getroffen. Auch dabei wurden Gespräche geführt, über deren
Inhalt sich der Zeuge nicht weiter ausläßt. Er kann sich aber erinnern, daß es
um Glaubens- und Rüstungsfragen sowie um den Pazifismus ging. Der. Zeuge
wunderte sich über die Meinung des Angeklagten, weil er ihm gesagt hatte,
Marxist zu sein. Vom Angeklagten erhielt der Zeuge die Schriften von Fuchs
“Vernehmungsprotokolle” und “Gedächtnisprotokolle” etwa 1 – 1 ½ Jahre nach dem
Kennenlernen.
Der Zeuge hat
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er die Bücher vom Angeklagten erhalten
hat. Das war im Frühjahr oder Sommer 1983. An den Rückgabezeitpunk kann er sich
nicht mehr genau erinnern.
Nachdem sich der Zeuge
Gottschalk seit Mitte 1983 mit dem Gedanken getragen hatte, eine ständige
Ausreise aus der DDR und Übersiedlung nach der BRD zu beantragen, entschloß er
sich, mit einer besonderen Schrift zu dokumentieren, daß nicht er, sondern die
Staatsorgane der DDR ihn letztlich gezwungen haben, einen Ausreiseantrag zu
stellen. Dies sollte in Form eines fingierten Interviews erfolgen. Dieses
Vorhaben unterbreitete er von Anfang an dem Angeklagten, der sich bereit
erklärte, ihn dabei zu unterstützen. Die vom Zeugen gefertigten
Zwischenkonzepte wurden mit dem Angeklagten Satz für Satz an mehreren Tagen
durchgesprochen, bis eine endgültige Übereinstimmung zur Abfassung vorlag. Der
Angeklagte wußte vom Zeugen, daß die zu druckenden Exemplare in der DDR in
Umlauf gebracht werden sollten. Der Druckumfang der Schrift sollte sich auf 300
Exemplare belaufen. Etwa 30 - 50 Exemplare sollte der Zeuge mit dem Ziel der
Verbreitung bei der von ihm erwarteten ständigen Ausreise aus der DDR mit in
die BRD nehmen. Der dem Senat vorliegende erste Entwurf wurde vom Angeklagten
nochmals durchgelesen, korrigiert und vom Inhalt her geringfügig verändert. Die
mit Hilfe des Angeklagten hergestellten Aufzeichnungen beinhalteten Angaben zur
beruflichen Entwicklung des Zeugen, zu seiner Tätigkeitsaufnahme als
freiberuflicher Siebdrucker und die Behauptung, daß die Zuweisung eines
Gewerberaumes von Beitritt zur NDPD abhängig gemacht wurde, zu Maßnahmen des
Staates und die Aktivitäten des Zeugen dagegen.
Dabei wurden solche
herabwürdigenden Äußerungen gebraucht, wie, daß die Entscheidung des
Ministeriums für Kultur der DDR eine “Bürokratie der Kulturinstitutionen” sei,
daß die staatliche Entscheidung das Konzept jener Verantwortlichen sei, die
eine maßgebliche Aktie an diesen Repressalien haben, daß es ihm durch die
Tätigkeit der staatlichen Organe der DDR unmöglich geworden war, in der DDR zu
arbeiten, weshalb er gezwungen wurde, einen Antrag auf Entfassung aus der
Staatsbürgerschaft der DDR zu stellen und in die BRD oder Schweiz auszureisen.
Der Angeklagte verneint,
daß er vom Zeugen darüber informiert worden sei, daß dieser eine Anzahl von 30
- 50 Stück dieser Schrift in die BRD mitnehmen wollte. Die dazu vom Zeugen
Gottschalk getroffene Aussage ist Aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und der
letztendlichen Auffassung, daß er sich hierbei auch irren könne, kein
ausreichender Beweis für den Schuldvorwurf für den Angeklagtem, Beihilfe zur
ungesetzlichen Verbindungsaufnahme geleistet zu haben. Der Senat schloß sich
insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an, daß der Tatbestand des § 219 Abs.
2 Ziff. 1 I.V. mit § 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB nicht erfüllt ist. Da Tateinheit
hinsichtlich der Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung vorliegt, bedurfte es
keines gesonderten Freispruches.
Nachdem der Angeklagte
Anfang März 1984 vom VEB Robotron Karl-Marx-Stadt die Mitteilung erhielt, daß
der Betrieb infolge anderer organisatorischer Regelungen von dem geplanten
Dolmetschereinsätzen des Angeklagten zurücktreten und diese annullieren müsse,
faßte er kurzfristig den Entschluß, einen Antrag auf ständige Ausreise zu
stellen. Er fertigte deshalb am 9. März in seiner Wohnung auf der
Schreibmaschine ein Schreiben, das an den Rat des Stadtbezirkes Dresden-Mitte
gerichtet war. In diesem behauptete er wahrheitswidrig, in der DDR
jahrzehntelang persönlich, beruflich und politisch entwürdigt worden zu sein,
weshalb er sich zu diesem Antrag entschieden habe. Dieses Schreiben gelangte
von ihm auf dem Postweg zum Versand und erreichte auch den Empfänger.
Diese Feststellungen
beruhen auf
-
den teilweisen
Einlassungen des Angeklagten,
-
auf der
auszugsweisen Verlesung der Urteile des Bezirksgerichts Dresden gegen Hesse – 1
BS 47 a/80
-
und gegen Wuttke
– BS 20/84
-
auf der zum
Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, im einzelnen bereits genannten Bücher
-
und der
auszugsweisen Verlesung
der Schriften
- “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West”,
- “Verantwortlich für Polen”
- “Menschenrechte – ein Jahrbuch für Osteuropa”,
-
der
auszugsweisen Verlesung
- des Beschlagnahmeprotokolls (Pos. 104 und 106)
- sowie des Briefes von Warmbier an den Angeklagten vom 20.2.1982
- und des Antwortbriefes vom Angeklagten an Warmbier vom 28.4.1982.
Weiter wurden zum
Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht,
-
der erste
Entwurf des fingierten Interviews des Zeugen Gottschalk
-
und die
endgültige Fassung des Diapositivs
-
sowie der Brief
des Angeklagten an den Rat des Stadtbezirkes Dresden-Mitte vom 9.3.1984.
-
Außerdem wurden
11 in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Zettel und ein
beschlagnahmtes Heft “Bücherverleih” zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.
Es wurden die Zeugen
-
Wuttke
-
Pötzsch
-
Krüger
-
Jesch
-
Pohl
-
Gottschalk
vernommen.
Die frühere Vernehmung
des Zeugen Dr. Wolfgang Schälike vor dem Untersuchungsorgan vom 24.5.1984 wurde
verlesen.
Der Angeklagte bestreitet
teilweise, einzelne der genannten Schriften in Besitz gehabt zu haben, so dass
er sie habe gar nicht weitergeben können. Darüber hinaus bestreitet er zum Teil
einzelne Schriften vom Inhalt her zu kennen. Im übrigen betonte er immer
wieder, soweit es zur Übergabe von Schriften gekommen sei, als überzeugter
Marxist und Kommunist niemals die Absicht gehabt zu haben, die
verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angreifen oder die
gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR und anderen sozialistischen Staaten
diskriminieren zu wollen. Ihm sei es darum gegangen, daß andere Bürger durch
das Lesen der Bücher argumentationsfähig werden sollten und zwar im positiven
Sinne. Er verneint grundsätzlich subjektiv die ihm zur Last gelegten
Tatbestände erfüllt zu haben.
Bei der Beweiswürdigung
durch den Senat kam es deshalb darauf an, alle vorliegenden Beweismittel,
sowohl im be- als auch in entlastender Hinsicht zu werten und entsprechende
Schlußfolgerungen zu ziehen.
Es entspricht den
Tatsachen, daß der Angeklagte im Elternhaus und in der Schule eine
kommunistische Erziehung genoß und sich zunächst positiv für die sozialistische
Gesellschaftsordnung in der DDR engagierte. Als er 1958 Kandidat der SED wurde,
beantragte er von sich aus die Verlängerung der Kandidatenzeit um ein weiteres
Jahr. Im Verlaufe seiner Tätigkeit im Zentralinstitut für Kernforschung in
Rossendorf vollzog sich jedoch ein für Ihn verhängnisvoller Wandel, der
schließlich zum Ausschluß aus der SED führte. Trotz ständiger
Auseinandersetzungen im Familien- und Freundeskreis änderte er sein Verhalten,
das sein Bruder, der Zeuge Dr. Wolfgang Schälike als gefährlich einschätzte,
nicht. Die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung, die mit ihren
vorhergehenden Aussagen im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen übereinstimmen,
wurden vom Senat aufgrund ihrer Eindeutigkeit nicht angezweifelt. Insbesondere
auch deshalb nicht, weil sie unabhängig voneinander lediglich mit anderen
Worten und Details charakteristische Verhaltensweisen des Angeklagten
wiedergaben. Die Aussagen widerlegen in der Regel sachlich und bestimmt die
Argumentationen des Angeklagten. Sie werden teilweise noch durch objektive
Beweismittel unterstützt. Daraus ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der
Angeklagte, der sich den Zeugen gegenüber ständig als Marxist ausgab, sich
damit tarnte und Positionen bezogen hatte, die letztendlich als staatsfeindlich
zu würdigen sind. Das ergibt sich aus den Inhalten der Gespräche, wie sie
eingangs des Urteils wiedergegeben wurden. Sie haben nichts damit zu tun,
Kritik im positiven Sinne zu führen, sondern greifen die verfassungsmäßigen
Grundlagen an und diskriminieren die gesellschaftlichen Verhältnisse. Nicht nur
der Zeuge Wuttke stellte in Gesprächen mit dem Angeklagten fest, daß dieser
eine gegen die Politik der SED und der Regierung der DDR gerichtete Auffassung
vertrat. Dem Angeklagten ging es dabei darum, mit seinen Methoden von seinen
Positionen aus, unter den Massen Einfluß zu gewinnen, diese gegen die Politik
von Partei und Regierung zu wenden und Veränderungen in der Gesellschaft
herbeizüfuhren. Welche Veränderungen gemeint waren, wurde eingangs dargelegt.
Daraus ergeben sich ein Vorsatz und seine Zielsetzung. Die politisch negativen,
antikommunistischen Äußerungen schließen eine andere Wertung und Würdigung aus.
Soweit der Angeklagte die
Weitergabe von Schriften bzw. die Kenntnis vom Inhalt einzelner Schriften
bestreitet, ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, daß es für den Senat keine
Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen gibt. Dazu
wird zunächst auf die bereits vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeugen
Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Zeugen die konkreten Umstände
dargelegt, die den Angeklagten veranlaßten, ihnen die jeweiligen Bücher
auszuhändigen bzw. auf Wunsch der Zeugen zu übergeben. Bei den Zeugen zeigten
sich in dieser Beziehung keinerlei Unsicherheiten auch nicht auf Vorhalt der
Verteidigung bzw. des Angeklagten. Sie gaben bei der Vorlage der Schriften in
der Beweisaufnahme sofort zu erkennen, daß es sich um die ausgehändigten Titel
handelte.
Mit welchen Bemerkungen
der Angeklagte die Bucher übergab, wobei auch die zuvor geführten politischen
Gespräche in Zusammenhang gebracht werden müssen, beweist, daß der Angeklagte
jedes der übergebenen Bücher vom Inhalt her kannte. Mit der Übergabe der
Schriften verfolgte der Angeklagte das Ziel, diese Personen mit Meinungen der
Verfasser vertraut zu machen und sie von der Richtigkeit derartiger
Auffassungen zu überzeugen bzw. Zweifel an der Richtigkeit der Politik von
Partei und Regierung zu verstärken.
Die Verteidigung zweifelt
an, daß der Angeklagte seine Handlungen planmäßig durchgeführt hat, weil er
keine Auswahlmethoden angewandt hat, sondern alles sporadisch erfolgte. Der
Senat hat dem gegenüber festgestellt, daß sich der Angeklagte ganz bestimmte
Bücher auswählte, von denen er entweder genau wüßte, daß sie sich mit seinen
Anschauungen identifizieren oder von denen er wegen persönlicher
Schwierigkeiten mit staatlichen Organen oder aufgrund allgemeiner
Unzufriedenheit mit bestimmten Zuständen erwarten konnte, daß sie zu ähnlichen
Auffassungen politischer Art, wie er sie Ihnen gegenüber kundgetan hat, kommen
werden. Wie festzustellen war, ging es ihm insbesondere um jüngere Bürger,
denen historische Tatsachen aus eigenem Erleben nicht bekannt waren. Die
Planmäßigkeit zeigte sich auch darin, daß der Angeklagte vorgab, Marxist und
Kommunist zu sein und von seinen Kenntnissen über die sowjetischen Verhältnisse
Mitteilungen machte. Er händigte die Schriften im Allgemeinen auch nicht sofort
beim Kennenlernen aus, sondern erst zu Zeitpunkten, als er ihre politischen
Haltungen kannte. Das Oberste Gericht hat dazu ausgeführt, daß planmäßige
Durchführung staatsfeindlicher Hetze insbesondere vorliegt, wenn Mittel
ausgewählt und angewandt werden, die deutlich ein systematisches und zielgerichtetes
Vorgehen und das Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung
entsprechenden Wirkung anstreben. Ein derartiges systematisches und
zielgerichtetes Vorgehen ist beim Angeklagten deutlich erkennbar. Mit diesen
Methoden strebte er das Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung
entsprechenden Wirkung an. Daß erhebliche staatsgefährdende Auswirkungen
herbeigeführt wurden, beweist konkret die Verurteilung des Zeugen Wuttke wegen
staatsfeindlicher Hetze. Dem Handeln des Angeklagten liegt demzufolge
Planmäßigkeit zugrunde. Durch die Weitergabe von Schriften in 13 Fällen an
verschiedene Bürger hat der Angeklagte gegen die gesetzliche Bestimmung des §
106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sowie in Tateinheit gegen § 108 StGB verstoßen. Nach §
106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB - staatsfeindliche Hetze - wird bestraft, wer die
verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung der DDR Angreift, indem er Schriften zur Diskriminierung
der gesellschaftlichen Verhältnisse verbreitet.
Vom Senat war zu prüfen,
inwieweit es sich bei den zur Anklage stehenden Schriften um solche im Sinne
des § 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, d.h. zur Diskriminierung der gesellschaftlichen
Verhältnisse handelt.
Hinsichtlich der Schrift
von Solschenizyn “Der Archipel Gulag” ist der diskriminierende Inhalt
gerichtsbekannit. Insoweit war eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.
Hinsichtlich der
Schriften “Vernehmungsprotokolle”, “Gedächtnisprotokolle” und “Die Revolution
entläßt ihre Kinder” wurden wie bereits ausgeführt, auszugsweise zwei Urteile
des Bezirksgerichts Dresden verlesen. Sie enthalten Feststellungen zur
Charakterisierung des Inhalts der Schriften. Daraus geht hervor, daß sie von
ihrer gesamten Anlage her gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR
gerichtet sind und Sozialismus sowie sozialistischer Staat als
menschenfeindlich dargestellt werden.
Dies zeigen solche
Passagen aus “Gedächtnisprotokolle”, “Vernehmungsprotokolle” und “Die
Revolution entläßt ihre Kinder” wie
-
“wehrlose Opfer
würden im Sozialismus von Institutionen drangsaliert”,
-
“der Sozialismus
in der DDR sei von einer bürokratischen Sklerose befallen und müsse deshalb
demokratisiert werden,
-
ein
nichtöffentlicher Beamtenapparat entziehe sich jeglicher Kontrolle, nehme alle
Privilegien in Anspruch, setze die Verfassung außer Kraft,
-
in der DDR
herrsche keine Demokratie,
-
bei der
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sei der Einsatz vielfältiger Mittel
erlaubt, um einen Sieg zu erringen,
-
Menschen würden
gedemütigt und Menschen menschenfeindlich behandelt,
-
psychischer
Terror zur Erzielung von Geständnisbereitschaft würde entwickelt,
-
zur
Rechtsfertigung dieser Taten werde ein gewisses juristisches Vokabular benötigt
und geschaffen,
-
die Partei und
der Staat werden zu alles beherrschenden Instrumenten, um ihre Ziele gegen die
Mehrheit des Volkes durchzusetzen.
-
Ansätze einer
machtvollen selbständigen antifaschistischen und sozialistischen Bewegung wären
zertrümmert worden
-
und der Apparat
hätte über die selbständigen Regungen der antifaschistischen links
eingestellten Schichten des Volkes einen Sieg davongetragen,
-
die Wahlen im
Oktober 1946 seien die ersten und letzten gewesen, bei denen die Wähler vor
politischen Entscheidungen gestellt wurden,
-
die SED sein von
der KPdSU abhängig und ein Hilfsverband
-
und in der SED
würde die Meinungsfreiheit unterdrückt,
-
die führenden
Funktionäre der SED wären keine Kommunisten, sondern nur diejenigen, die sich
gegen die Unterordnung unter die Sowjetunion und die unmenschlichen Methoden
gegen die Bespitzelung wehren.
Aus den weiteren drei
Schriften werden auszugsweise Zitate verlesen.
In der Schrift
“Menschenrechte - ein Jahrbuch für Osteuropa”
-
werden
insbesondere die gesellschaftlichen Verhältnisse in den sozialistischen
Ländern,
-
die führende
Rolle der marxistisch-leninistischen Parteien
-
die
sozialistische Demokratie und
-
das brüderliche
Bündnis mit der Sowjetunion
diskriminiert.
Das zeugen solche Passagen
wie
-
“Die
sozialistischen Länder könnten in ihrer gegenwärtigen Gestalt nur existieren,
da sie die Menschenrechte mißachten und die Menschen in ihren Freiheiten stark
einschränken, die Sowjetunion führte 1953 in der DDR, 1956 in Budapest und 1968
in der CSSR Interventionen durch
-
und eine
grundlegende Änderung der Situation könne mit einer Veränderung in der
Sowjetunion zusammenfallen.
-
Der Sozialismus
sei die Herrschaft einer habgierigen und unfähigen Parteibürokrale in
Verbindung mit dem Terror der Tscheka,
-
die Partei- und
Staatsführungen hätten längst jegliche Ideale und Prinzipien weggeworfen,
-
der
Marxismus-Leninismus, der proletarische Internationalismus und die
Brüderlichkeit wären nur Phrasen.”
In der Schrift “Verantwortlich
für Polen” werden insbesondere die sozialistische Demokratie, die führende
Rolle der marxistisch-leninistischen Parteien und das Brüderbündnis mit der
KPdSU diskriminiert. Das zeigen solche Stellen wie
-
Der Sozialismus
ist nicht machbar solange er vom Weltkommunismus, dem Kreml abhängig wäre.
-
Die Sowjetunion
und die anderen sozialistischen Länder hätten ihre polizeilich-militärischen
Machtmittel gegen die Mehrheit des polnischen Volkes und seine Gewerkschaft
eingesetzt.
-
Der Leninismus,
dessen zentralistisches Wirtschaftssystem würden zur Verelendung führen
-
die Sowjetunion
ersticke Freiheitsbewegungen im Keime
-
und setze die
autoritäre Herrschaft durch
-
die
sozialistischen Länder hätten sich durch verstärkte Repressalien, Verhaftungen
und Einweisungen in psychiatrische Anstalten auf solche friedlichen Ereignisse
wie die Olympiade in Moskau und die KSZE-Nachfolgekonferenz in Madrid
vorbereitet und so den Einmarsch in Afghanistan im Inneren abgesichert.
Das Buch “Ein Traum, der
nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West” werden die sozialistische
Entwicklung in der DDR, Maßnahmen der staatlichen Organe und gesellschaftlichen
Organisationen zum Schutze der sozialistischen Errungenschaften und die
marxistisch-leninistische Partei diskriminiert.
Das zeigen folgende
Passagen
-
Die DDR wäre
gegenüber der BRD der schlechtere Staat, da sie sich durch Mauer und Minenfeld
von der Massenflucht schützen müsse
-
die
Menschenrechte müßten erst hergestellt werden, um vom realen Sozialismus in der
DDR sprechen zu können.
-
Die Vereinigung
von KPD und SPD zur SED sei eine bürokratische Zwangsvereinigung gewesen, von
der sowjetischen Besatzungsmacht bestimmt und habe zur völligen Entartung der
Partei geführt
-
die SED wäre
eine Sattelitenpartei, die DDR ein Satellitenstaat
-
die Partei und
Staatsführung der DDR eine parasitäre, weitgehend fremd-nationale bestimmte
Funktionärskaste des “Sowjetsystems”,
-
der Sozialismus
wäre immer jeweils eine Ausbeutungs- und Unterdrückünigsgesellschaft des neuen
Typs, eine historisch gesetzmäßige Nachholefom und Nachhilfeform der
Industrialisierung in Entwicklungsländern”.
Diesen
antisozialistischen und antikommunistischen, gegen die gesellschaftlichen
Verhältnisse in der DDR und in den anderen sozialistischen Ländern,
insbesondere in der UdSSR gerichteter Inhalt der vorgenannten Schriften hat der
Angeklagte aufgrund seines Wissensstandes erkannt und bei der Weitergabe das
Ziel verfolgt, diesen Inhalt anderen Personen bekannt zu machen. Sämtliche
Machwerke sind als antisozialistische, antikommunistische Hetzschriften zu
beurteilen.
Durch die Weitergabe
dieser Schriften an andere Personen hat der Angeklagte dieselben verbreitet.
Verbreiten im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist das Zugängigmachen an
einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis durch den Täter. Dies ist durch
das Handeln des Angeklagten planmäßig erfolgt. Abs. 2 der genannten Bestimmung
ist damit gleichfalls erfüllt.
Der Angeklagte handelte
mit einer staatsfeindlichen Zielstellung.
Dies ergibt sich aus
seiner Einstellung zu den gesellschaftlichen Verhältnissen und der mit der
Weitergabe der Schriften verfolgten Absicht, Bürger auf diese Position seiner
Auffassungen zu bringen. Hierzu erfolgten an anderer Steile bereits
entsprechende Ausführungen. Der Angeklagte hat damit die verfassungsmäßigen
Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung der Deutschen
Demokratischen Republik angegriffen. Ihm ging es letztlich um eine Veränderung
bestehender verfassungsmäßig geschützter Verhältnisse, insbesondere bezüglich
des sozialistischen Staates, der führenden Rolle der Partei in unserer
Gesellschaft und der Tätigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane. Dabei ist
ausgehend vom Vorbringen des Angeklagten darauf hinzuweisen, daß der Tatbestand
der staatsfeindlichen Hetze sich gegen feindliche Handlungen richtet, nicht
aber gegen andere Auffassungen. Das Handeln des Angeklagten beinhaltet
subversive, also auf die Zerstörung und den Sturz der gesellschaftlichen
Verhältnisse in der DDR gerichtete feindliche Angriffe. Es beinhaltet Angriffe
auf den sozialistischen Staat und weitere gesellschaftliche Verhältnisse im
Rahmen des ideologischen Kampfes mit kriminellen Mitteln, wie Verleumdungen,
Verächtlichmachen, Entstellungen und Beleidigungen. Fragen der Meinungsfreiheit
haben nirgends etwas zu tun mit einer auf Zerstörung der bestehenden
Gesellschaftsordnung gerichteten Aktivität.
Mit der Übergabe der
Schriften an andere Personen ist der Tatbestand als staatsfeindliche Hetze
vollendet. Das ist in jedem einzelnen Fall geschehen.
Gemäß § 108 StGB wird ein
Verbrechen der staatsfeindlichen Hetze nach § 106 StGB auch dann bestraft, wenn
es gegen Staaten gerichtet ist, die mit der Deutschen Demokratischen Republik
verbündet sind. Dies trifft auf die Verbreitung der Schriften “Der Archipel Gulag”,
“Menschenrechte - ein Jahrbuch für Osteuropa” und “Verantwortlich für Polen”
zu. Hinsichtlich der Zielstellung sind hier die gleichen Umstände gegeben wie
vorher dargelegt.
Der Zeuge Gottschalk ist
in anderer Sache unter anderem aufgrund der Herstellung seines fingierten
Interviews wegen öffentlicher Herabwürdigung strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen worden. Dazu hat ihm der Angeklagte durch Rat und Tat Hilfe geleistet.
Dabei ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtlich unbeachtlich,
daß der Angeklagte es bei den Passagen des Zeugen, wie sie im Sachverhalt
festgestellt wurden, beließ. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es bereits,
wenn der Angeklagte immer wieder Hinweise zur konzeptionellen Gestaltung gab
und den Zeugen bestärkte, das Interview auf alle Fälle herzustellen.
Unbestritten ist, daß der Angeklagte orthografische Fehler und Interpunktion
korrigierte. Mit Hilfe des Angeklagten ist vom Zeugen Gottschalk die Endfassung
des Interviews hergestellt worden. Das Interview ist in der Phase der
Herstellung mehreren Personen zur Kenntnis gelangt, so daß Öffentlichkeit
gegeben ist. Vom Inhalt her wurden die gesellschaftlichen Verhältnisse in der
DDR und die Tätigkeit zuständiger staatlicher Organe verächtlich gemacht. Der
Angeklagte hat somit subjektiv und objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur
öffentlichen Herabwürdigung gemäß §§ 220 Abs. 2, 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB erfüllt.
Deswegen ist er ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Soweit der Angeklagte in
seinem Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirks Dresden-Mitte u.a. behauptete,
jahrzehntelang persönlich, beruflich und politisch entwürdigt worden zu sein,
ist diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an anderer Stelle festgestellt
worden, daß er von vielen staatlichen Stellen und betrieblichen Einrichtungen
jegliche Unterstützung erhielt, um entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben
zu können. Aufgrund seines sehr guten Einkommens hat er sich ausgedehnte Reisen
in die Sowjetunion leisten können und verfügte über einen
überdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen Äußerungen sind
geeignet, die staatliche Ordnung als Ganzes zu beeinträchtigen, da sie den
Charakter einer Verächtlichmachung beinhalten. Den Ausführungen der
Verteidigung, die Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes zum Ausdruck
brachten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Da das Schreiben auf dem Postweg
den Empfänger erreichte und dort geöffnet wurde, ist Öffentlichkeit gegeben.
Die Einlassung des Angeklagten, daß er sich entwürdigt gefühlt habe, ist
ungeeignet eine andere rechtliche Würdigung zu treffen. Er hat seine
Formulierungen der Wahrheit zu wider verfaßt, damit sein Gesuch auf ständige
Ausreise aus der DDR begründet und somit eine öffentliche Herabwürdigung
begangen.
Insoweit hat sich der
Angeklagte subjektiv und objektiv eines Vergehens gemäß § 220 Abs. 2 StGB
schuldig gemacht.
Bezüglich der
staatsfeindlichen Hetze hat der Angeklagte durch mehrere Handlungen dieselbe
Strafrechtsnorm mehrfach verletzt. Damit ist in Tatmehrheit gemäß § 63 Abs. 2
StGB gegeben. Die strafbaren Handlungen der staatsfeindlichen Hetze sowie der
Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung und der öffentlichen Herabwürdigung
stehen ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 63 Abs. 2 StGB
zueinander. Der Angeklagte hat insoweit durch Taten verschiedene
Strafrechtsnormen verletzt.
Bei der Bestrafung wegen
mehrfacher Gesetzesverletzung hat das Gericht gemäß § 64 StGB eine Strafe
auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren
Handelns angemessen und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist. Dabei ist
davon auszugehen, daß gegen die DDR gerichtete Verbrechen, wie die
staatsfeindliche Hetze, eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit aufweisen. Der
Angeklagte hat sich mit diesem Handeln gegen den sozialistischen Staat gewandt
und dadurch die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR
erheblich geschädigt sowie im gleichen Maße die Staats- und
Gesellschaftsordnung anderer sozialistischer Länder, insbesondere der
Sowjetunion angegriffen. Ein solches Auftreten liegt auf der Linie der Gegner
unseres sozialistischen Staates, die durch ideologische Diversion in die Länder
des realen Sozialismus Zersetzung und Unzufriedenheit, Verwirrung bis hin zu
konterrevolutionären Aktionen tragen wollen. Mit einer Verunglimpfung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Sowjetunion sollen feindliche und
zersetzende Ideologien verbreitet werden. Das wiederum soll Ausgangspunkt dafür
sein, daß Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gesetzwidrige Handlungen
begehen. Gerade gegenwärtig zeigt sich, wie von bestimmten imperialistischen
Kreisen versucht wird, die internationale Lage zuzuspitzen und einer
Normalisierung der Beziehungen entgegenzuwirken. Die Handlungsweise des
Angeklagten stellt objektiv eine Unterstützung derjenigen Kräfte dar, die
versuchen durch Verunglimpfung der sozialistischen Verhältnisse dem
sozialistischen Staat zu schaden und gegen den Verband dieser Staaten subversiv
vorzugehen. Der Angeklagte hat sich über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren
hinweg schwerer Verbrechen gegen den sozialistischen deutschen Staat und
gegenüber der sozialistischen Staatengemeinschaft schuldig gemacht. Er hat sich
gegen den Staat gewandt, für dessen Ideale er vorgibt gelebt und gewirkt zu
haben, den Staat, der ihm die Möglichkeit einer seinen Wünschen und Neigungen
entsprechenden beruflichen Ausbildung gegeben hat und der ihm und seiner
Familie eine gesicherte Perspektive bot.
Unter Beachtung der hohen
Gesellschaftsgefährlichkeit, die sich im Umfange und in der Intensität des
strafbaren Handelns des Angeklagten ausdrückt, schloß sich der Senat dem Antrag
des Vertreters der Bezirksstaatsanwaltschaft an und erkannte auf eine
Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Insoweit keine Verurteilung wegen Beihilfe zur
ungesetzlichen Verbindungsaufnahme erfolgte, ist diese Tatsache von der
Wichtigkeit und Gewicht her nicht geeignet, vom beantragten Strafmaß
abzuweichen. Die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände, besonders
sein ordnungsgemäßes und korrektes berufliches Wirken und, daß er nicht vorbestraft
ist, konnten unter diesen Umständen keinen entscheidenden Einfluß auf die
Strafzumessung erlangen. Die ausgesprochene Strafe entspricht der objektiven
Tatschwere und der Schuld des Angeklagten. Sie war zum Schutze des Staates vor
weiteren derartigen Angriffen und zu Erziehung des Angeklagten zur Achtung der
Gesetzlichkeit erforderlich.
Da die unter Ziffer 2 des
Urteiltenors im Einzelnen aufgeführten Schriften zu einer vorsätzlichen
Straftat benutzt wurden, waren gemäß § 56 Abs. 1 StGB einzuziehen.
Die Entscheidung über die
Auslagen des Verfahrens beruht auf §§ 362, 364 StPO.
Hettmann Gäk Enzmann