DDR und Deutschland Heute

Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
2003/2004


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Einziehung des Geschäftsanteils - Vorwürfe schlichtweg nicht haltbar

Die Rücknahme falscher Entscheidungen des Beklagten wird als Beweis für schlichtweg unhaltbare Vorwürfe deklariert.
Für uns sind das Methoden eines Wahrheitsverdrehers.

Dazu folgende Erlebnisse:

 

Aus der Klage des Rechtsanwalts v. 14.07.2003

Mangels Vorliegen eines die Einziehung rechtfertigenden Grundes - die Vorwürfe waren schlichtweg nicht haltbar - ist dieser Beschluss jedoch nichtig oder jedenfalls unwirksam, weshalb dieser Beschluss mit Klage beim Landgericht Hamburg angefochten wurde.
Die in dieser Parallelsache erhobene Klageforderung haben die Beklagten bereits anerkannt.

 

 

Kommentar :

Das Zitierte ist vom Rechtsanwalt wider besseren Wissens geschrieben worden.
Die Klageforderung ist von den Beklagten nicht anerkannt worden.
Der Klageanspruch wurde anerkannt, d.h. der Kläger bleibt Gesellschafter
Der Beschluss wurde als nichtig anerkannt aber nicht, weil die Vorwürfe schlichtweg nicht haltbar waren sondern, weil die Einziehung eine dumme Idee war und den Wirtschaftsstatus der Gesellschaft schwächte.

Hintergründe :

Die Beklagten haben den Klageanspruch aus folgenden Gründen anerkannt:

a ) Die Einziehung war angesichts dessen, dass der Kläger erhebliches Gesellschafterdarlehen, welches er zwar schon mehr als abzockte, formell in der Gesellschaft noch zu besitzen glaubt, seitens der Beklagten übereilt.
Bleibt der Kläger Gesellschafter, dann ist die Forderung nach Rückzahlung des Darlehens im Falle einer damit drohenden Insolvenz- und Konkursgefahr treuwidrig und der klagende Gesellschafter hat weniger Chancen zu obsiegen.

 

Es ist juristisch nicht sicher, ob das vom Kläger abgezockte Darlehen - d.h., das auf Null oder sogar ins Minus gebrachte Darlehen - auch vom Gericht so gesehen wird. Dazu haben wir zuviel Wahrheitsverdrehungen und -unterdrückungen konkret erlebt.

 

Denn die Einstufung durchs Gericht hängt im erheblichen Masse nicht von der wirklichen Rechtssituation, sondern von den finanziellen Möglichkeiten und der Bereitschaft der Beklagten ab.

 

Das wird vom Rechtsanwalt brutal genutzt.

 

Ist der Kläger Gesellschafter, so hat die Beklagte bessere Karten.

 

Der Kläger war somit vom Rechtsanwalt schlecht beraten, Einspruch gegen die Einziehung zu erheben und die Nichtigkeit des Beschlusses anzuerkennen.

 

Wir müssen zugeben, dass die Beklagten bis zur Anerkennung durch den Kläger seiner eigenen Klageansprüche einige schlaflose Nächte hatten.

 

Das Geld nach Brago hat zwar der Rechtsanwalt wegen der beantragten Prozesskostenhilfe von uns direkt erhalten (eine Aufrechnung gegen die Rechtsanwalts-Kosten der durch den Kläger verlorenen anderen Gerichtsverfahren war damit nicht möglich).

 

Insofern hat der Rechtsanwalt keine finanziellen Verluste als Anwalt gehabt, aber sein Mandant blieb der "Dumme".

Erklärungen des Verfassers

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.01.04
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