DDR und Deutschland Heute

Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
2003/2004




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Geschäftsführer-Vertragsentwurf unbekannt

Nichtwissenwollen, so denken wir, gehört zur Methode eines Wahrheitsverdrehers.

Sachverhalt

Der Kläger arbeitete 1 Jahr (April 1999-März 2000) als Teilarbeitskraft in Probezeit, dann wurde er geschäftsführender Gesellschafter mit  allen Rechten und Pflichten.
Er bürgt für den Kontokorrentkredit, den die Bank der Firma gewährte, und gab der Firma ein Gesellschafterdarlehen in erheblicher Höhe.

Anfang des Jahres (Februar 2003) wurde der Kläger als Geschäftsführer aus sehr verschiedenen Gründen abberufen und fristlos gekündigt.

Zu seinen  Aufgaben gehörte auch die vertragliche Absicherung der Firmentätigkeit, angefangen mit den Geschäftsführerverträgen. Diesen Arbeiten kam er nicht nach.

Nach langem Drängen wurde vom Kläger im Juli 2002 ein Geschäftsführer-Vertragsentwurf, der offensichtliche formale Fehler enthielt, inhaltlich jedoch im Wesentlichen stimmte, den anderen Mitgesellschaftern vorgelegt.

 

Davon war der Rechtanwalt nicht informiert und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung als Teilzeitarbeitskraft zu den Bedingungen von 1999.

 

In der ersten Verhandlung am 19.06.03 wurde dem Rechtsanwalt der Geschäftsführer-Vertragsentwurf vorgelegt. Sinngemäß sagte er: "Das hat mir mein Mandat nicht gesagt. Davon weiß ich nichts."
 

Diese Äußerung war wahrscheinlich wahr.

 

In der Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 30.09.2003 (3 Monate später)

 

Der Rechtsanwalt sagte nach Vorlage des Geschäftsführer-Vertragentwurfs: "Sehe ich heute zum ersten Mal. Kannte diesen nicht. Bitte um einen neuen Gerichtstermin."

 

Das war unwahr.

Das Gericht hat nicht mitgemacht.

Erklärung des Verfassers

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 26.10.03
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