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Unterdrückung der Wahrheit mit juristischen Mitteln

Welche juristische Mittel hat der Rechtsanwalt verwendet, um die Wahrheit juristisch zu unterdrücken:

  • Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Äußerungen enthielt, die nicht gemacht wurden. Die nicht gemachten Äußerungen haben sind als Verbot in den Gerichtsentscheidungen - einstweilige Verfügung, Widerspruchverfahren, Berufungsverfahren und Teil-Urteil  - geblieben und die Kosten trägt die Beklagte, obwohl die verbotenen Äußerungen nicht gemacht wurden.

  • Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der Verpflichtungen zur Abgabe von Informationen stehen - absichtlicher Unsinn bzw. Unfähigkeit

  • Formulierung durch den Kläger in den Klagen und in den Erläuterungen eines Tatbestandes, der plausibel erscheint aber nicht stimmt und emotional gegen die Beklagten gerichtet ist

  • Formulierung durch den Kläger von Unwahrheiten, die jedoch emotional viele Richter und andere gegen den Beklagten einstellen

  • Es werden vom Rechtsanwalt Tatsachen abgestritten, wissend, das die Beweisführung schwierig ist

  • Der Rechtsanwalt nimmt Bezug auf sein Recht als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" und versucht mit dieser Formulierung das Verbot des Internet-Auftrittes zu begründen und durchzusetzen und die Öffentlichkeit in Gerichtssaal zu reduzieren

  • Das Landgericht verbietet einen  Internetauftritt ohne Nennung des Klägers, erlaubt dies jedoch außerhalb des Internets - offensichtlicher Unsinn und Unterdrückung der Meinungsäußerung

  • Das Landgericht reduziert die Auseinandersetzungen auf internen Zank:
    LG 23.02.04, S 25) "Die vorliegende Auseinandersetzung zeigt, dass es in erster Linie um einen Streit innerhalb der Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) geht. Gründe, diesen internen Streit auch unter Einbeziehung von Dritten auszutragen, sind nur insoweit ersichtlich, als eine Abwendung möglicher Haftungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) notwendig war.
    Insoweit hätte es jedoch genügt, die angeschriebenen Banken davon zu unterrichten, dass die Beklagte zu 1) nicht an dem Vertriebskonzept EURODIVA beteiligt war, und dass sie mit der Finanzierung der Eigentumswohnung es Klägers und seiner Ehefrau nichts zu tun hatte. Weiter hätte mitgeteilt werden können, dass der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist. Informationen über die Gründe und Umstände dieses Ausscheidens sowie sein sonstiges Geschäftsgebahren, welche zudem zwischen den Parteien hoch streitig sind, waren jedoch nicht erforderlich."
    Kommentar: Die Beteiligung der Banken und Versicherungen an den Unkorrektheiten des Klägers und die Rolle von Rechtsanwälten und Richtern interessieren auch die Allgemeinheit.

  • Das Hanseatische Oberlandgericht unterscheidet zwischen beschränkter Öffentlichkeit in Gerichtssaal und der Internet-Öffentlichkeit

Als Ganzes zeichnet für uns folgendes Bild ab:

  • Versuch der Unterdrückung des Internets als unabhängige Informationsquelle durch bestimmte Rechtsanwälte und Richter

  • Unterdrückung von Zivilcourage in den Auseinandersetzungen mit Betrügern.
    Das Wort "Betrug" hat sich die Justiz gepachtet und verbietet die Nutzung ohne gerichtlicher Bestätigung.

  • Schutz unlauterer Handlungen seitens der Banken und Versicherungen durch Rechtsanwälte und  Richter, durch Bezug auf Menschenwürde und Datenschutz.

Die einzelnen Positionen werden gesondert in Detail behandelt.

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 22.04.04
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