DDR und Deutschland Heute


 



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Gruende - Ausreiseantrag
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirk-Mitte - Abteilung Inneres

Soweit der Angeklagte in seinem Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirks Dresden-Mitte u.a. behauptete, jahrzehntelang persoenlich, beruflich und politisch entwuerdigt worden zu sein, ist diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an anderer Stelle festgestellt worden, dass er von vielen staatlichen Stellen und betrieblichen Einrichtungen jegliche Unterstuetzung erhielt, um entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben zu koennen. Aufgrund seines sehr guten Einkommens hat er sich ausgedehnte Reisen in die Sowjetunion leisten koennen und verfuegte ueber einen ueberdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen aeusserungen sind geeignet, die staatliche Ordnung als Ganzes zu beeintraechtigen, da sie den Charakter einer Veraechtlichmachung beinhalten. Den Ausfuehrungen der Verteidigung, die Zweifel an der Erfuellung des Tatbestandes zum Ausdruck brachten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Da das Schreiben auf dem Postweg den Empfaenger erreichte und dort geoeffnet wurde, ist oeffentlichkeit gegeben. Die Einlassung des Angeklagten, dass er sich entwuerdigt gefuehlt habe, ist ungeeignet eine andere rechtliche Wuerdigung zu treffen. Er hat seine Formulierungen der Wahrheit zu wider verfasst, damit sein Gesuch auf staendige Ausreise aus der DDR begruendet und somit eine oeffentliche Herabwuerdigung begangen.

Insoweit hat sich der Angeklagte subjektiv und objektiv eines Vergehens gemaess § 220 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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