DDR und Deutschland Heute


 



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Wertung - Weitergabe von Schriften
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Tatbestand erfuellt

Mit der uebergabe der Schriften an andere Personen ist der Tatbestand als staatsfeindliche Hetze vollendet. Das ist in jedem einzelnen Fall geschehen.
Gemaess § 108 StGB wird ein Verbrechen der staatsfeindlichen Hetze nach § 106 StGB auch dann bestraft, wenn es gegen Staaten gerichtet ist, die mit der Deutschen Demokratischen Republik verbuendet sind. Dies trifft auf die Verbreitung der Schriften “Der Archipel Gulag”, “Menschenrechte - ein Jahrbuch fuer Osteuropa” und “Verantwortlich fuer Polen” zu. Hinsichtlich der Zielstellung sind hier die gleichen Umstaende gegeben wie vorher dargelegt.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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