Gründe - Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schälike Verfassungsgemäß garantiertes Recht auf Meinungsfreiheit Die Äußerungen des Angeklagten den Zeugen gegenüber haben nichts mehr dem verfassungsgemäß garantiertem Recht auf freie Meinungsäußerung zu tun, was dem Angeklagten bei seinem Wissensstand auch geläufig sein sollte. Der Angeklagte hat sich damit bewußt Positionen zu eigen gemacht, die als staatsfeindlich zu werten sind.Zurück Weiter Inhaltsverzeichnis (Urteil) . Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike. | |||