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Gruende - Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Zeuge Jesch

Der Zeuge Jesch kennt den Angeklagten seit 1981 oder 1982. Jesch hatte Schwierigkeiten mit der zustaendigen Dienststelle der Zollverwaltung der DDR wegen unerlaubter Verwendung von Domain-Art-Erzeugnissen und eines deshalb gegen ihn durchgefuehrten Ordnungsstrafverfahrens. Der Angeklagte wollte ihm bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten helfen und wandte sich deshalb auch weiter, erhielt aber abschlaegigen Bescheid. Beim Aufenthalt des Zeugen in der Wohnung des Angeklagten Ende 1982 oder Anfang 1983 sah der Zeuge eine Schallplattenhuelle einer Schallplatte von Biermann, wofuer er sich interessierte. Der Angeklagte uebergab ihm mehrere Platten und brachte bei der weiteren Unterhaltung seine negative Einstellung zu vielen gesellschaftlichen Problemen in der DDR und in den sozialistischen Laendern zum Ausdruck. Er informierte den Zeugen ueber den Besitz von Buechern, deren Weitergabe in der DDR verboten ist und die ausserhalb der DDR verlegt worden sind. Danach uebergab er dem Zeugen zwei Buecher, und zwar “Verantwortlich fuer Polen” und “Menschenrechte – ein Jahrbuch fuer Osteuropa” mit dem Bemerken, die Buecher zur Verdeutlichung seiner Auffassung mal durchzulesen. Weiter aeusserte er, die Buecher nicht weiter zu verbreiten und keinem anderen zu geben Als Grund fuer diese Hinweise nahm der Zeuge an, dass sich der Inhalt gegen die Interessen der sozialistischen Staaten richtet und die Weitergabe deshalb strafbar ist. Die Buecher hat der Zeuge etwa 4 Wochen spaeter zurueckgegeben, nachdem er sie gelesen hatte. Der Zeuge bleibt auch nach Vorhalt des Angeklagten bei seiner Meinung, die Buecher vom Angeklagten erhalten zu haben, weil er von anderen Buergern keine Buecher ausgeliehen hat.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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