Diese einstweilige Verfügung betrifft unseren anfänglichen Internetauftritt unter www.eurodiva.de, in dem uns verboten wird, in bestimmter Art und Weise vor einem Geschäftsmann zu warnen. Problem: Schaden und Betrug sind Begriffe, die im Strafgesetzbuch genutzt werden - Betrug wird bestraft und Schaden muss ersetzt werden. Deswegen werden an diese Wörter strenge juristische Maßstäbe gelegt. Ob Schaden zugeführt oder betrogen wurde, entscheidet das Gericht. Man darf nicht öffentlich kundtun, dass man sich geschädigt und betrogen fühlt. Lösung: Vor der öffentlichen Nutzung von negativen Wörtern, sollte die Beweissicherung erfolgen. Die Beurteilung (Bewertung) obliegt dann trotzdem dem Richter. Deswegen das eigene Wissen nur als Meinung öffentlich machen und konkrete Tatsachen nennen. Negativ belegte Wörter umschreiben. Beispiele:
"Unseriös" und "Lufblase" wurde vom Landgericht als zulässige Meinungsäußerung anerkannt, "dubiös" jedoch nicht. Hätte auch umgekehrt geschehen können oder alle drei Begriffe wären unzulässig. Sicherer wäre:
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Landgericht Hamburg
Zivilkammer 12 Beschluss vom 31.03.2003 In der Sachen - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: gegen 1.) NevaMedia GmbH, 2.) Rolf Schälike - Antragsgegner - Prozessbevollmächtigte: beschließt das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 12 durch I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n 1. folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) Der Antragsteller habe die Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma NevaMedia GmbH und/oder sonstige Dritte betrogen und/oder ihnen Schaden zugefügt b) Der Antragsteller habe zusammen mit seiner Ehefrau im Rahmen einer Wohnungsfinanzierung die finanzierende Bank betrogen. c) es handele sich bei dem "Versicherungskonzept der europäischen, deutsche, italienischen Vertriebe und Agenturen für Italiener und EU-Bürger in Deutschland und Italien" ("Eurodiva") um eine Luftblase, d) für dieses Projekt sein unseriös um Finanzierung bei Banken und Versicherungen nachgesucht worden. 2. unter der Internetadresse www.eurodiva.de Inhalte in das Internet einzustellen. Sievers ________________________________ Kommentar: Im Widerspruchsverfahren haben wir zu 87 % bzw. 66 % obsiegt.
In den Positionen 2 und 1d)
haben wir endgültig obsiegt. In der Position 1c) haben wir endgültig obsiegt. Die anderen Positionen sind Gegenstand des laufenden Hauptsache-Verfahrens, welches im Stadium der Beweisaufnahme steckt. Der Kläger hat außerdem im Hauptsache-Verfahren neue Verbote angestrebt. In 1b) ist das Verbot hinsichtlich "Ehefrau" aufgehoben, denn diese Behauptung haben wir zu keinem Zeitpunkt aufgestellt. Verboten wird uns weiterhin 1b) (bis auf Ehefrau) sowie vor den dubiosen Praktiken zu warnen. Dazu haben wir beim BGH eine Revisionszulassungsbeschwerde und beim Verfassungsgericht eine Beschwerde eingelegt. Entscheidungen dieser Gerichte stehen noch aus.
Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschlüssen ist uns
erlaubt.
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Rolf Schälike |