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Einstweilige Verfuegung gegen eine Warnung im Internet

Diese einstweilige Verfuegung betrifft unseren anfaenglichen Internetauftritt unter www.eurodiva.de, in dem uns verboten wird, in bestimmter Art und Weise vor einem Geschaeftsmann zu warnen.

Problem:

Schaden und Betrug sind Begriffe, die im Strafgesetzbuch genutzt werden - Betrug wird bestraft und Schaden muss ersetzt werden.

Deswegen werden an diese Woerter strenge juristische Massstaebe gelegt. Ob Schaden zugefuehrt oder betrogen wurde, entscheidet das Gericht.

Man darf nicht oeffentlich kundtun, dass man sich geschaedigt und betrogen fuehlt.

Loesung:

Vor der oeffentlichen Nutzung von negativen Woertern, sollte die Beweissicherung erfolgen. Die Beurteilung (Bewertung) obliegt dann trotzdem dem Richter.

Deswegen das eigene Wissen nur als Meinung oeffentlich machen und konkrete Tatsachen nennen.

Negativ belegte Woerter umschreiben. Beispiele:

  • anstelle "..hat die Bank betrogen.." z.B. "... bot der Bank fuer uns nicht nachvollziehbare Beziehungen an, die wir keinesfalls positiv bewerten wuerden."
  • anstelle "... hat uns geschadet .." z.B. "...seine Geschaeftsgebaren fanden bei uns keine Unterstuetzung, eher das Gegenteil ..."

"Unserioes" und "Lufblase" wurde vom Landgericht als zulaessige Meinungsaeusserung anerkannt, "dubioes" jedoch nicht. Haette auch umgekehrt geschehen koennen oder alle drei Begriffe waeren unzulaessig.

Sicherer waere:

  • das "Versicherungskonzept der europaeischen, deutsche, italienischen Vertriebe und Agenturen fuer Italiener und EU-Buerger in Deutschland und Italien" ("Eurodiva") ist kompliziert und fuer uns als Insider widerspruechlich und verwirrend
  • hinter den den Banken und Versicherungen angebotenen Finanzierungsschemen koennen wir beim besten Willen keinen sachlichen Hintergrund erkennen.

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Landgericht Hamburg

Zivilkammer 12
332 O 222/03

Beschluss vom 31.03.2003

In der Sachen

- Antragsteller -

Prozessbevollmaechtigte:

gegen

1.) NevaMedia GmbH,
vertreten durch die Geschaeftsfuehrer
Ulrich Rothe und Rolf Schaelike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

2.) Rolf Schaelike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

- Antragsgegner -

Prozessbevollmaechtigte:

beschliesst das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Sievers

I. Im Wege der einstweiligen Verfuegung -  der Dringlichkeit wegen ohne vorherige muendliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und fuer den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall hoechstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt hoechstens 2 Jahre)

v e r b o t e n

1. folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) Der Antragsteller habe die Gesellschafter und Geschaeftsfuehrer der Firma NevaMedia GmbH und/oder sonstige Dritte betrogen und/oder ihnen Schaden zugefuegt

b) Der Antragsteller habe zusammen mit seiner Ehefrau im Rahmen einer Wohnungsfinanzierung die finanzierende Bank betrogen.

c) es handele sich bei dem "Versicherungskonzept der europaeischen, deutsche, italienischen Vertriebe und Agenturen fuer Italiener und EU-Buerger in Deutschland und Italien" ("Eurodiva") um eine Luftblase,

d) fuer dieses Projekt sein unserioes um Finanzierung bei Banken und Versicherungen nachgesucht worden.

2. unter der Internetadresse www.eurodiva.de Inhalte in das Internet einzustellen.

Sievers

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Kommentar:

Im Widerspruchsverfahren haben wir zu 87 % bzw. 66 % obsiegt.

In den Positionen 2 und 1d) haben wir endgueltig obsiegt.
Der Antragsteller besteht nicht mehr auf dem Verbot bezueglich dieser Positionen.

In der Position 1c) haben wir endgueltig obsiegt.

Die anderen Positionen sind Gegenstand des laufenden Hauptsache-Verfahrens, welches im Stadium der Beweisaufnahme steckt. Der Klaeger hat ausserdem im Hauptsache-Verfahren neue Verbote angestrebt.

In 1b) ist das Verbot hinsichtlich "Ehefrau" aufgehoben, denn diese Behauptung haben wir zu keinem Zeitpunkt aufgestellt.

Verboten wird uns weiterhin 1b) (bis auf Ehefrau) sowie vor den dubiosen Praktiken zu warnen.

Dazu haben wir beim BGH eine Revisionszulassungsbeschwerde und beim Verfassungsgericht eine Beschwerde eingelegt. Entscheidungen dieser Gerichte stehen noch aus.

Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschluessen ist uns erlaubt.
Dazu gibt es ein Urteil des OLG Muenchen, Beschluss vom 01.03.2001 - Az: 21 W 3313/00

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schaelike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 26.10.05
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