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eine nicht seltene Meinung bzw.
Begründung... |
...und so entscheiden deutsche Gerichte
darüber: |
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1.
Es handelte sich um keine Schmähkritik, sondern um eine
Meinungsäußerung. |
"Die
Äußerungen sind nicht mehr vom Schutzbereich des Artikel 5 Abs.1 Satz
2 GG gedeckt anzusehen, da hier nicht mehr die Auseinandersetzung in
der Sache, sondern die Herabsetzung der Person des Klägers im
Vordergrund steht."
Amtsgericht
Charlottenburg, Urteil vom 25.01.2002, 230 C 150/01
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2.
Im Usenet kann kräftig ausgeteilt werden. Wie am Stammtisch. |
"Der Annahme,
es handele sich bei den chatrooms um virtuelle Stammtische, bei
denen auch mal kräftig ausgeteilt werden dürfe, kann nicht gefolgt
werden. Die Messlatte für die Streitkultur am privaten Stammtisch darf
nicht dieselbe sein, die bei einem quasi an der Öffentlichkeit
ausgetragenen - weil jedermann zugänglich - im Internet eingestellten
Text anzulegen ist. Das privat gesprochene, möglicherweise durch eine
Gefühlsaufwallung zustande gekommene Wort, ist anders zu beurteilen,
als ein bewusst zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet verfasster
Text. Technische Möglichkeiten zum Verbreiten von Meinungen in
Textform sind kein Freischein für die Senkung des Niveaus der
Streitkultur auf eine die Person herabsetzende Ebene."
Amtsgericht
Charlottenburg, Urteil vom 25.01.2002, 230 C 150/01
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3.
Es handelt sich um eine
wesenlose Person, die mit menschlicher Kommunikation nicht mehr zu
erreichen ist. |
"Die
Verletzung des Achtungsanspruchs liegt in der Darstellung des Klägers
als einer wesenlosen Person, die mit menschlicher Kommunikation nicht
mehr zu erreichen ist, sondern der nur noch mit körperlicher Gewalt
begegnet werden kann. Die Formulierung [...] sowie der Passus [...]
beschreiben eine Person, die es kaum noch verdient, als menschliches
Wesen behandelt zu werden, dem trotz aller Meinungsverschiedenheiten
noch ein Mindestmaß an Achtung entgegengebracht werden kann. Derartige
Achtungsverletzende Äußerungen beschädigen auch den Ruf des namentlich
genannten Klägers in unzulässiger Weise und verletzen somit auch seine
"äußere" Ehre."
Amtsgericht
Charlottenburg, Urteil vom 25.01.2002, 230 C 150/01
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4.
Ich darf doch jedermann beim Namen nennen.
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"Die Nennung
und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die dann damit
erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit ist
ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung
ihres durch GG Art 2 geschützten Persönlichkeitsrechtes. Dieses
jedermann schützende Recht beinhaltet auch, in
gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in
der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob der mitzuteilende Umstand den Tatsachen entspricht."
LG Berlin –
Urteil vom 24.02.2005 – 27 O 994/04
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5.
Warum darf ich "rathaus-stadtename" nicht
verwenden?
Der Durchschnittsbürger erwartet doch nicht hinter "www.krieg.de"
unbedingt Kriegsfreunde oder hinter "www.kgb.de"
eine Site des deutschen KGB-Residenten. |
"Da der
Durchschnittsbürger den Begriff "Rathaus" mit dem offiziellen
Verwaltungs- und Repräsentationsgebäude der Stadt verbindet, erwartet
er auch unter diesen Domain-Namen eine offizielle Seite der Stadt mit
entsprechenden Informationen und Angeboten zu finden."
Der Beklagte hatte eine Vielzahl von Domains nach dem Muster "rathaus-staedtename"
registriert und wollte für ein Verfahren über die Klage der Stadt
Oberhausen Prozesskostenhilfe.
Das LG wies den Antrag mangels Erfolgsaussicht ab. Da der
Durchschnittsbürger den Begriff „Rathaus" mit dem offiziellen
Verwaltungs- und Repräsentationsgebäude der Stadt verbindet,
erwartet er auch unter dem Domain Namen „rathaus-oberhausen.de eine
offizielle Seite der Stadt Oberhausen mit entsprechenden
Informationen und Angeboten zu finden.
LG Duisburg,
Urteil 10 O 79/04 vom 27.05.2004,
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6.
Wir
denken, auch dies ist juristisch unsauber und bestätigt, dass der RA
fachlich überfordert ist... |
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass
eines Strafbefehls wegen
"Sie haben am 30.09.2003 auf der Internetseite hinsichtlich des
Rechtsanwaltes, mit dessen Mandanten Sie einen Rechtsstreit vor dem
Landgericht führen. in ehrverletzender Weise geäußert: "Wir denken,
auch dies ist juristisch unsauber und bestätigt, dass der RA
fachlich überfordert ist.." wird abgewiesen. Die Kosten trägt die Staatskasse.
Diese Äußerung erfüllt nicht den
Beleidigungstatbestand, denn sie ist zur Herabwürdigung eines
Anwalts, zumal dann, wenn er den Gegner des Äußernden in einem
Rechtsstreit vertritt, nicht geeignet, Es handelt sich um eine etwas
unsachliche, kritische, nicht aber um eine beleidigende Äußerung. Es
reicht insoweit nicht, dass der Rechtsanwalt ganz offensichtlich sehr empfindlich ist
und sich "massiv verunglimpft" fühlt.
Amtsgericht Hamburg, 26.07.2004, 141a
CS 2314 Js 945/03 (302/04)
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7.
"Wissen sie was, sie können mich mal . . .
" |
Wer sich nach einem "Knöllchen" gegenüber
einem Gemeindevollzugsbeamten zu der Bemerkung hinreißen lässt:
"Wissen sie was, sie können mich mal . . . ", muß nicht unbedingt mit
ernsthaften juristischen Folgen rechnen.
Der hier geäußerte und nicht beendete Satz, müsse nicht unbedingt mit
dem "Götz-Zitat" enden. Vielmehr gebe es im allgemeinen Sprachgebrauch
es auch andere Möglichkeiten, wie etwa "Sie können mich mal gern
haben". Das aber sei eine Umschreibung dafür, die leidige Diskussion
beenden zu wollen. Die Richter nannten als weitere Beispiele den
Sinnzusammenhang "Laß mich in Ruhe!" oder "Ohne mich! Da mach ich
nicht mit!". Solange also der beleidigende Charakter nicht
abschließend geklärt ist, sei eine Verurteilung nicht haltbar
OLG Karlsruhe Az.: 1 Ss 46/04
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8.
"...durchgeknallt" |
"Zeit"-Herausgeber und Ex-Kultur-Minister
Michael Naumann hat 9.000 € zu zahlen wegen seines Affronts,
Generalstaatsanwalt Hansjürgen Karge sei "durchgeknallt". Das als Gast
einer Live-Sendung (n-tv) vor einem Millionenpublikum.
Das Berliner Kammergericht (4. Strafsenat)
bestätigte mit Beschluss vom 3. September 2004 das Urteil des
Amtsgerichts ohne erneute öffentliche Verhandlung und verwarf die
Revision des früheren Kulturstaatsministers Dr. Michael Naumann als
"offensichtlich unbegründet".
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9.
Wüste Beschimpfungen mit ausgestreckten Mittelfinger |
Auch außerhalb der Arbeitszeit riskieren
Arbeitnehmer die fristlose Kündigung, wenn sie ihre Vorgesetzten
beleidigen. Das Gericht bestätigte die Kündigung eines Schweißers, der
seinen Vorgesetzten bei einer Betriebsfeier wüst beschimpft und ihm
den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt hatte.
Landesarbeitsgericht Hamm Az.: 18 Sa
836/04.
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10.
"Wegelagerer" keine Beleidigung für Polizisten. |
Ein Autofahrer, der
einen Polizisten bei einer Verkehrskontrolle als "Wegelagerer"
bezeichnet hat, ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht vom Vorwurf
der strafbaren Beleidigung freigesprochen worden. Das Gericht kam zu
dem Ergebnis, dieser Begriff sei in der konkreten Situation vom
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.
Bayerisches Oberlandesgericht Az.: 1 St RR
153/04.
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11.
"Gen-Milch" |
Greenpeace darf die
Milch des Konzerns Müller als "Gen-Milch" bezeichnen. Dies ist keine
Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung, die zugelassen
ist. Nach Angaben der Umweltschutzorganisation läßt Müller
genmanipulierte Pflanzen an Kühe verfüttern.
Oberlandesgericht Köln Az.: 15U57/05.
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12.
Arzt darf als "Scharlatan" oder "Pfuscher" bezeichnet werden |
Die Bezeichnung eines Arztes als
"Scharlatan" und "Pfuscher" in einer Fernsehsendung, ist von der
Meinungsfreiheit des Art. 5 gedeckt.
Bei
Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche
Öffentlichkeitsbelange berühren, tritt das
Recht
auf
Meinungsfreiheit erst dann zurück, wenn die
Äußerung ein Angriff auf die
Menschenwürde, eine
Beleidigung oder eine Schmähkritik ist.
OLG Karlsruhe Az.:
6 U 205/01, 2002-07-24
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13.
Flunkerfürst, Schlitzohr |
Die
Bezeichnung eines Fürsten als Schlitzohr oder
der nicht
ganz ernst gemeinte Hinweis, dass die Domain "Flunkerfürst.de" für den
Prozessgegner noch zu haben sei ist verboten, denn die
Bezeichnungen "Flunkerfürst" und "Schlitzohr" verletzten den
Prozessgegner in erheblichem Maße in seiner persönlichen Ehre.
Landgericht Hamburg, Az.:
324 O 819/03,
verkündet am 30.07.2004
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14.
Rechtsanwalt darf nicht als arglistiger Täuscher, dummer
uneinsichtiger Tölpel, Lügner, Prozessbetrüger bezeichnet werden. |
Die
Bezeichnung eines Anwalts als "arglistiger
Täuscher", "dummen uneinsichtiger Tölpel", "Lügner", "Prozessbetrüger"
etc. sind vom Recht der Meinungsfreiheit Art. 5 1 GG nicht gedeckt. Es
handelt sich vielmehr um eine unzulässige Meinungsäußerung.
Auch stellen die Bezeichnungen keine negativen Werturteile dar, die
grundsätzlich erlaubt sind.
Sachverhalt: Streit mit dem eigenen Anwalt über die Höhe der
Rechtsanwaltsgebühren.
OLG Saarbrücken
, Az.: 1 U 501/01-121
v. 04.12.2002
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15.
Polizist darf nicht als "Clown" bezeichnet werden. |
Wer einen uniformierten Schutzpolizisten,
der eine Fahrausweiskontrolle begleitet, als „Clown“ bezeichnet, muss
mit einer Verurteilung wegen Beleidigung rechnen. Das zeigt ein Urteil
des Kammergerichts Berlin.
Ein Kommissar und ein Fahrkartenkontrolleur in der Berliner U-Bahn
kontrollierten gemeinsam Fahrausweise. Ein Reisender fühlte sich durch
die Überprüfung schikaniert und forderte den uniformierten
Schutzpolizisten auf, ihm erst einmal seinen Dienstausweis zu zeigen.
Als der Kommissar dem nicht sofort nachkam, erklärte der Fahrgast: „Da
kann ja jeder Clown kommen! Ich möchte ihren Dienstausweis sehen!" Das
Amtsgericht Tiergarten verurteilte den vorlauten Fahrgast wegen
Beleidigung zu einer Geldstrafe, und das Kammergericht Berlin
bestätigte diese Entscheidung im Revisionsverfahren.
Ein Clown sei nach dem üblichen
Sprachgebrauch „ein Spaßmacher und Hanswurst“, also ein „dummer, sich
lächerlich machender Mensch“, so die Richter. Indem der Fahrgast den
Polizisten so bezeichnete, habe er seine Missachtung kundgetan und ihn
der Lächerlichkeit preisgegeben. Er habe dem Kommissar die ihm
zukommende - noch dazu durch die Uniform verkörperte - soziale
Achtung als Polizeibeamter abgesprochen.
Der Fahrgast, so das Gericht weiter, habe nicht wirklich daran
gezweifelt, dass es sich bei dem Uniformierten um einen echten
Polizisten handelte. Er habe sich durch sein Verhalten vielmehr für
die als Schikane empfundene Fahrausweiskontrolle revanchieren wollen.
In der Äußerung sei daher eine auf Diffamierung der Person gerichtete
Schmähkritik zu sehen, und die Verurteilung wegen Beleidigung sei zu
Recht erfolgt.
Urteil Kammergericht Berlin v. 12.8.2005, Az.: (4) 1 Ss 93/04 (91/04).
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16.
Als "dämlich" und "bescheuert" darf man auch in einer Satire nicht
bezeichnet werden. |
Auch im Internet erlauben Meinungs- und
Kunstfreiheit keine massiven Verletzungen der Persönlichkeitsrechte
eines anderen. So braucht man es nicht hinzunehmen, in einem
Internetartikel als „dämlich“ und „bescheuert“ bezeichnet zu werden.
Das entschied das Landgericht Coburg und
untersagte einem Herausgeber eines im Internet abrufbaren Magazins
Veröffentlichungen mit entsprechendem Inhalt. Dass die Äußerungen in
eine frei erfundene Geschichte mit dem Beleidigten als einer der
handelnden Personen verpackt waren, ließ das Gericht dabei nicht als
Rechtfertigung gelten. Das Recht auf Kunst müsse hier hinter den
Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit zurücktreten.
Urteil LG Coburg v. 20.11.2002,
Az: 21 O 595/02
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17.
Anwalt darf als "Arschloch" im Forum
bezeichnet werden. |
Die Richter des Landgerichts Köln waren
der Meinung, einen Prozessgegner in einem Internetforum als
”Arschloch“ zu bezeichnen, sei keine Beleidigung, sondern eine
”pointierte Äußerung“ des Missfallens, gegen die kein
Unterlassungsanspruch gegeben sei. Ein solcher Anspruch würde
voraussetzen, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Die
ehrverletzenden Äußerungen seien jedoch nur ein einziges Mal aus
einem konkreten Anlass getätigt worden. Dies begründe nicht die
Gefahr einer Wiederholung, so das Gericht.
Landgericht Köln Beschluss vom 19.12.2001, Az: 28 T 8/01 |
18.
„verdammtes Arschloch”
erlaubt. |
Eine in Münster und über Münster hinaus
recht bekannte Lehrkraft fand sich in einem Kriminalroman mit
Lokalkolorit diskreditiert: Als unsympathischer Grabscher mit
zahlreichen Affären sowohl mit Studentinnen als auch Assistentinnen,
seine aktuelle Assistentin gleich eingeschlossen. Dass er ein
„verdammtes Arschloch”, rücksichtslos und hassenswert ist, erfuhr
seine Umwelt auch.
Nach einem neuen Urteil des Landgerichts Münster stehen dem Opfer
jedoch keine Ansprüche zu.
Das Landgericht Münster bezweifelt bereits, ob überhaupt
Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt wurden. Begründung:
Einige Tatsachen treffen auf den Kläger offenkundig nicht zu. So ist
der Kläger, wie das Gericht ausführt,
- noch kein Professor für Sprachwissenschaft am Philologischen
Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität, ansässig
zwischen Aegidimarkt und Petrikirche in der Johannisstraße in
Münster,
- sondern erst Privatdozent für Germanistische Sprachwissenschaft am
Institut für Deutsche Philologie der Westfälischen
Wilhelms-Universität, das sich zwischen Aegidimarkt und Petrikirche
in der Johannisstraße in Münster befindet.
Jedenfalls aber geht nach Ansicht des Landgerichts Münster die
Kunstfreiheit vor, zumal „selbst den Lesern, die mit den münsteraner
Örtlichkeiten vertraut sind, nicht pauschal unterstellt werden kann,
dass sie nicht in der Lage wären, zwischen der Anknüpfung an reale
Gegebenheiten einerseits und einer fiktiven Erzählung und
Beschreibung andererseits zu unterscheiden”.
Dieses Urteil, das auch den Mephisto-Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts einbezieht, ist im neuesten Heft der
Fachzeitschrift ZUM-RD, 6/2003, veröffentlicht.
Landgerichts Münster Az.: 12 0 601/02. |