Weiter lesen verboten! Veröffentlichung der Einstweiligen Verfügung ebenfalls verboten, obwohl in dieser lediglich stand, dass verboten wird, die auf AST3 beigefügte Darstellung [Text] zu veröffentlichen etc. Allerdings stand da auch der Name des Antragstellers, eines Anwalts
Ausfertigung
Beschluss Die Veröffentlichung dieses Beschlusses einschließlich der Begründung ist mit einer neuen Einstweiligen Verfügung, dem Beschluss des Landgerichts Berlin Az. 27 O 112/09 vom 05.02.09 durch die Zensurrichter Herrn Mauck, von Drenkmann und Frau Dr. Hinke verboten worden. Die Auseinandersetzungen mit dem klagenden Anwalt dürfen damit, was die Form und Öffentlichkeit betrifft, lediglich in der beschränkten Öffentlichkeit des Gerichtssaals nach den von den Zensoren vorgegebenen Regeln erfolgen. Es ist angeblich lediglich eine privatrechtliche Auseinandersetzung. Tatsächlich wird jedoch die öffentliche Beobachtung und Kritik an der Justiz, der zentral beteiligten Institution am drohenden finanziellen, wirtschaftlichen und politischem Desaster unterdrückt.
DAS IST GEHEIMJUSTIZ PUR
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