Untersuchungshaftvollzugsordnung Vom 12. Februar 1953 in der Fassung vom 15. Dezember 1976
Erster Abschnitt. Allgemeines
Zweiter Abschnitt. Aufnahme und Entlassung
Dritter Abschnitt. Behandlung der Gefangenen
Fünfter Abschnitt. Sicherheit und Ordnung
Sechster Abschnitt. Beschwerde
Achter Abschnitt. Junge Gefangene
Zweiter Teil. Besondere Haftarten
Zweites Kapitel. Richter. Staatsanwaltschaft. Anstaltsleiter
Drittes Kapitel. Vollzugsanstalten
Erstes Kapitel. Allgemeines
Zweites Kapitel. Trennung. Haftform Drittes Kapitel. Verkehr mit der Außenwelt
Viertes Kapitel. Arbeit. Selbstbeschäftigung
Fünftes Kapitel. Freizeit Sechstes Kapitel. Seelsorge
Achtes Kapitel. Lebenshaltung
Neuntes Kapitel. Gesundheitspflege
Zweites Kapitel. Besondere Sicherungsmaßnahmen
Drittes Kapitel. Disziplinarmaßnahmen
Erstes Kapitel. Haft auf Grund vorläufiger Festnahme
Zweites Kapitel. Einstweilige Unterbringung
Drittes Kapitel. Vollstreckung der Untersuchungshaft und Strafvollstreckung
(1) Die Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. (2) Dem Gefangenen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert (§ 119 Abs. 3 StPO). (3) Die Persönlichkeit des Gefangenen ist zu achten und sein Ehrgefühl zu schonen. Im Umgang mit ihm muß selbst der Anschein vermieden werden, als ob er zur Strafe festgehalten werde. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (4) Bei Gefangenen unter 21 Jahren (jungen Gefangenen) wird die Untersuchungshaft erzieherisch gestaltet. (1) Die für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Maßnahmen und notwendige Beschränkungen ordnet der Richter an (§ 119 Abs. 6 StPO). Der Richter entscheidet insbesondere über die Art der Unterbringung, den Verkehr mit der Außenwelt, besondere Sicherungsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen. (2) Dem Richter bleibt es im Einzelfall unbenommen, von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen der Vorschriften der Strafprozeßordnung von den Richtlinien dieser Vollzugsordnung abzuweichen. Soweit er in Verhinderung mit dem Aufnahmeersuchen oder später keine besonderen Verfügungen trifft, ist davon auszugehen, daß die für den Vollzug der Untersuchungshaft durch diese Vollzugsordnung allgemein getroffene Regelung nach dem Willen des Richters auch für den Einzelfall gelten soll. (3) Die richterliche Zuständigkeit ist in § 126 StPO geregelt. Hiernach ist bis zur Erhebung der öffentlichen Klage der Richter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119 StPO, ordnet der Vorsitzende an. Nummer 3 UVollzO Staatsanwalt. (1) Der Richter kann für den einzelnen Gefangenen auf dessen Antrag dem Staatsanwalt bis zur Erhebung der öffentlichen Klage die Anordnung einzelner Maßnahmen, die den Gefangenen nicht beschweren, insbesondere die Anordnungen über den Verkehr mit der Außenwelt, überlassen, wenn dadurch das Verfahren beschleunigt, namentlich eine sonst notwendige Aktenverschickung vermieden wird. (2) Hält der Staatsanwalt eine Maßnahme, die den Gefangenen beschwert, für erforderlich, so führt er die Entscheidung des Richters herbei. Der Gefangene hat in jedem Falle das Recht, die Entscheidung des Richters zu beantragen. Nummer 4 UVollzO Anstaltsleiter. Der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und für die Ordnung in der Anstalt. Er handelt nach den Vorschriften dieser Vollzugsordnung und führt die vom Richter oder Staatsanwalt getroffenen Anordnungen durch. Nummer 5 UVollzO Dringende Fälle. In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Gefangene steht, vorläufige Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Richters (§ 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO). Nummer 6 UVollzO Zusammenwirken der beteiligten Stellen. Richter, Staatsanwalt und Anstaltsleiter verfolgen gemeinsam das Ziel, die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend zu vollziehen sowie die Ordnung in der Anstalt zu wahren. Nummer 7 UVollzO Mitteilungen des Richters und des Staatsanwalts. (1) Dem Anstaltsleiter werden unverzüglich alle für die Persönlichkeit des Gefangenen und dessen Behandlung und Verwahrung bedeutsamen Umstände mitgeteilt, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben oder ändern. Dies gilt namentlich von Überhaft, Vorstrafen und weiteren schwebenden Strafverfahren. Die Mitbeschuldigten und die wichtigsten Zeugen, soweit sie in Haft sind, werden dem Anstaltsleiter bezeichnet. Möglichst schon im Aufnahmeersuchen wird er über Umstände unterrichtet, die auf besonderen Fluchtverdacht, auf die Gefahr gewalttätigen Verhaltens, des Selbstmordes oder der Selbstbeschäftigung, auf gleichgeschlechtliche Neigungen oder auf seelische oder geistige Abartigkeiten hindeuten. Soweit ansteckende Krankheiten bekannt sind, soll auch hierauf hingewiesen werden. (2) Dem Anstaltsleiter soll der Staatsanwalt die Anklageschrift, der Richter den Termin der Hauptverhandlung, deren Ergebnis und den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils unverzüglich mitteilen. (3) Geht im Laufe des Strafverfahrens die Zuständigkeit auf eine andere Stelle über, so teilt diese den Übergang unverzüglich dem Anstaltsleiter mit. Nummer 8 UVollzO Mitteilungen des Anstaltsleiters.
Nummer 9 UVollzO Untersuchungshandlungen.
(2) Sie dürfen einen Gefangenen mit anderen Personen nicht zusammenlegen, um ihn über einen Sachverhalt auszuforschen. Dies gilt auch dann, wenn eine innerhalb der Vollzugsanstalt begangene strafbare Handlung ermittelt werden soll. Nummer 10 UVollzO Meinungsverschiedenheiten.
(2) Befürchtet der Anstaltsleiter, daß eine Verfügung des Staatsanwalts die Ordnung in der Anstalt gefährdet, so hat er seine Bedenken dem Staatsanwalt mitzuteilen. Besteht der Staatsanwalt auf seiner Anordnung, so kann der Anstaltsleiter die Entscheidung des Richters herbeiführen. Nummer 11 UVollzO Untersuchungshaftanstalten.
(2) Soweit solche Anstalten nicht zur Verfügung stehen, sind in anderen Vollzugsanstalten besondere Abteilungen für den Vollzug der Untersuchungshaft einzurichten. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die räumlichen Verhältnisse es nicht gestatten. Nummer 12 UVollzO Frauen.
(2) Untersuchungshaft an Frauen darf grundsätzlich nur unter weiblicher Aufsicht durchgeführt werden. In Anstalten ohne weibliche Aufsicht werden Frauen nicht länger als unvermeidlich verwahrt. Nummer 13 UVollzO Junge Gefangene.
(2) Junge Gefangene, die eine Jugend- oder Freiheitsstrafe nicht zu erwarten haben, können auch in Jugendarrestanstalten verwahrt werden. Nummer 14 UVollzO Vollstreckungsplan.
(2) Den Vollstreckungsplan stellt die Landesjustizverwaltung oder die sonst zuständige Behörde auf. (3) Der Richter kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Abweichungen vom Vollstreckungsplan anordnen. Nummer 15 UVollzO Aufnahmeersuchen.
(2) Neben den Mitteilungen nach Nr. 7 enthält das Aufnahmeersuchen die Personalangaben des Gefangenen, einen Hinweis auf die ihm zur Last gelegte Tat, den Grund der Verhaftung sowie die besonderen Anordnungen des Richters. Außerdem ist zu vermerken, welche Personen von der Verhaftung durch den Gefangenen oder von Amts wegen benachrichtigt worden sind (§ 114b StPO). (3) Dem Aufnahmeersuchen ist eine Abschrift des Haftbefehls beizufügen. Ist dies nicht möglich, ist sie unverzüglich nachzusenden. Nummer 16 UVollzO Aufnahme.
(2) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht. (3) Der Gefangene ist über seine Rechte und Pflichten zu belehren. Dies kann durch Hinweis auf ein im Haftraum angebrachtes Merkblatt geschehen. (4) Unabhängig von der Benachrichtigung von Amts wegen nach § 114b Abs. 1 StPO ist der Gefangene darauf hinzuweisen, daß er Gelegenheit hat, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung oder Verlegung in eine andere Anstalt zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Richter den Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung für gefährdet hält (§ 114b Abs. 2 StPO). (5) Der Gefangene ist zu befragen, ob dringende Maßnahmen sozialer Hilfe nötig sind. Gegebenenfalls sind die hierfür zuständigen Stellen zu benachrichtigen. Über das Ergebnis der Befragung und das etwa Veranlaßte ist ein Vermerk in die Personalakte des Gefangenen aufzunehmen. (6) Die Aufnahme ist der Stelle, die sie angeordnet hat, unter Angabe des Zeitpunktes unverzüglich mitzuteilen. Nummer 17 UVollzO Entlassung.
(2) Die Entlassung ist der Stelle, die sie angeordnet hat, unter Angabe des Zeitpunktes unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Anstaltsleiter veranlaßt die notwendigen Maßnahmen sozialer Hilfe.
(2) Der Gefangene unterliegt im Rahmen dieser Vollzugsordnung den unmittelbaren Folgen der durch den richterlichen Haftbefehl angeordneten Freiheitsentziehung. Es wird ein Lebensbedarf anerkannt, der einer vernünftigen Lebensweise entspricht. (3) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf sich der Gefangene auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Anstalt stören (§ 119 Abs. 4 StPO). In diesem Rahmen sind verständige Wünsche zu erfüllen. (4) Der Gefangene ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, an die Hausordnung, insbesondere an die Tageseinteilung in der Anstalt, gebunden. Nummer 19 UVollzO Anrede.
Nummer 20 UVollzO Vorbereitung der Verteidigung.
Nummer 21 UVollzO Besuche von Anstaltsbediensteten.
Nummer 22 UVollzO Trennung.
(2) Es ist zu verhindern, daß der Untersuchungsgefangene mit anderen Gefangenen in Verbindung treten kann, die der Täterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtigt oder bereits abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) zulässig. (3) Weibliche Gefangene sind von männlichen Gefangenen stets streng getrennt zu halten. (4) Junge Gefangene (Nr. 1 Abs. 4) sind von erwachsenen Gefangenen zu trennen. (5) Gefangene, die nach ihrer Persönlichkeit, insbesondere nach Art, Zahl oder Dauer der von ihnen verbüßten Freiheitsstrafen oder wegen der an ihnen vollzogenen Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gefahr für andere Gefangene bedeuten, sind von diesen getrennt zu halten. Nummer 23 UVollzO Haftform.
(2) Der Untersuchungsgefangene darf, auch wenn er allein untergebracht ist, bei dem Aufenthalt im Freien, beim Gottesdienst, bei der Vorführung zum Arzt und bei ähnlichen Anlässen mit anderen Untersuchungsgefangenen zusammengebracht werden; Nr. 22 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Bei gemeinsamer Unterbringung sind die Persönlichkeit, insbesondere das Lebensalter und das Vorleben des Gefangenen sowie die Tat, deren er beschuldigt wird, zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, daß die gemeinsame Unterbringung nicht zu Unzuträglichkeiten führt und keine unangemessene Zumutung für die Beteiligten bedeutet. Nummer 24 UVollzO Besuchserlaubnis.
(2) Der Anstaltsleiter setzt die regelmäßigen Besuchstage und Besuchszeiten fest. Besuche außerhalb dieser Tage und Zeiten werden nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zugelassen Nummer 25 UVollzO Häufigkeit der Besuche.
Nummer 26 UVollzO Besucher.
(2) Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen werden. (3) Ist von bestimmten Personen eine Störung der Ordnung in der Anstalt zu besorgen, so kann die Besuchserlaubnis versagt werden. Nummer 27 UVollzO Besuchsüberwachung.
(2) Der Gefangene darf ohne Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) weder etwas von dem Besucher annehmen noch diesem etwas übergeben. Der Anstaltsleiter kann zulassen, daß dem Gefangenen Nahrungs- und Genußmittel in geringer Menge übergeben werden; er kann anordnen, daß die Nahrungs- und Genußmittel durch Vermittlung der Anstalt beschafft werden. (3) Der überwachende Beamte greift ein, wenn ihm der Inhalt der Unterredung im Hinblick auf das Strafverfahren oder mit Rücksicht auf die Ordnung in der Anstalt bedenklich erscheint; falls erforderlich, bricht er den Besuch ab. Dies gilt auch, wenn der Besucher oder der Gefangene versucht, dem anderen ohne Erlaubnis etwas zu übergeben. Nummer 28 UVollzO Recht auf Schriftwechsel.
Nummer 29 UVollzO Schreibmaterial. Porto.
(2) Schreiben an Personen, die von Amts wegen von der Verhaftung benachrichtigt werden (Nr. 15 Abs. 2 Satz 2), darf die Anstalt Merkzettel beifügen, in denen die Empfänger über die Bedingungen des Verkehrs Untersuchungsgefangener mit der Außenwelt unterrichtet werden. Bei Schreiben an andere Personen gilt das nur, wenn der Gefangene einverstanden ist. (3) Die Portokosten trägt der Gefangene. Ist er dazu nicht in der Lage, werden sie in angemessenem Umfang aus amtlichen Mitteln zur Verfügung gestellt. Nummer 30 UVollzO Überwachung des Schriftwechsels.
(2) Nicht überwacht werden Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europäische Kommission für Menschenrechte. Nummer 31 UVollzO Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung.
(2) Bei der gesamten Regelung des Schriftwechsels des Gefangenen ist auf größte Beschleunigung zu achten. Es ist dafür zu sorgen, daß die ein- und ausgehenden Schreiben des Gefangenen dem Richter oder Staatsanwalt unverzüglich übermittelt und abgesandt oder an den Gefangenen ausgehändigt werden, nachdem der Richter und Staatsanwalt zugestimmt hat. (3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben. Der Anstaltsleiter sorgt im Interesse der Ordnung in der Anstalt dafür, daß nicht zu viele Schreiben im Gewahrsam des Gefangenen sind. Nummer 32 UVollzO Überwachung abgehender Schreiben.
(2) Wird das Schreiben nicht beanstandet, so wird die Zustimmung zur Absendung auf dem Begleitumschlag vermerkt. (3) Die erledigten Begleitumschläge sind von der Einweisungsbehörde zu verwahren. Nummer 33 UVollzO Überwachung eingehender Schreiben.
(2) Ist das Schreiben nicht zu beanstanden, so vermerkt der Richter oder der Staatsanwalt (Nr. 3) auf dem Begleitumschlag, daß der Aushändigung an den Gefangenen zugestimmt wird, und leitet das Schreiben in dem verschlossenen Begleitumschlag der Vollzugsanstalt zur Aushändigung zu. Enthält das Schreiben Einlagen, so wird dies ebenfalls auf dem Begleitumschlag vermerkt. (3) In der Vollzugsanstalt wird der Begleitumschlag in Gegenwart des Gefangenen geöffnet, das Schreiben ausgehändigt und über etwaige Einlagen verfügt. Eine Prüfung des Schreibens auf Einlagen ist unabhängig von einem entsprechenden Vermerk auf dem Begleitumschlag zulässig. Dabei ist auszuschließen, daß von dem gedanklichen Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen wird. Die Verfügung über etwaige Einlagen wird auf dem Begleitumschlag vermerkt; dieser Begleitumschlag ist von der Vollzugsanstalt zu verwahren. Nummer 34 UVollzO Anhalten von Schreiben.
(2) Eine Gefährdung der Ordnung in der Anstalt (Abs. 1 Ziffer 3) kann auch dann in Betracht kommen,
(3) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. Nummer 35 UVollzO Verfahren.
(2) Der Richter oder der Staatsanwalt setzt sich mit dem Anstaltsleiter in Verbindung, wenn das Schreiben Anstaltsverhältnisse behandelt oder sein Inhalt für die Ordnung in der Anstalt oder bei einem jungen Gefangenen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs von Bedeutung sein kann. (3) Ein angehaltenes Schreiben, das nicht an den Absender zurückgeht und auch nicht beschlagnahmt wird, ist zu der Habe des Gefangenen zu nehmen. Dem Gefangenen ist, soweit nicht aus besonderen Gründen Bedenken entgegenstehen, von dem Anhalten unter Mitteilung des Grundes Kenntnis zu geben. Der einwandfreie Teil eines eingegangenen, aber angehaltenen Schreibens soll dem Gefangenen mündlich mitgeteilt werden, soweit ihm nicht ein in sich verständlicher Teil des Schreibens ausgehändigt werden kann. Angehaltene eingehende Schreiben können auch an den Absender zurückgesandt werden; der Grund des Anhaltens ist zu bezeichnen. Nummer 36 UVollzO Mündlicher Verkehr.
(2) Der Verteidiger muß sich als solcher gegenüber der Vollzugsanstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Der Anstaltsleiter kann n geeigneten Fällen verlangen, daß der Verteidiger sich als solcher gegenüber der Vollzugsanstalt durch eine Bescheinigung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) oder durch eine gerichtliche Bestellungsanordnung ausweist. (3) Ein Rechtsanwalt, der einen Besuchsauftrag besitzt, aber sich nicht nach Absatz 2 ausweisen kann, muß einen Einzelsprechschein vorzeigen, der ihn zu einer einmaligen Unterredung mit dem Gefangenen berechtigt. (4) Ein Anwalt, der nicht Verteidiger ist, bedarf zu Unterredungen mit dem Gefangenen über Rechtsangelegenheiten der schriftlichen Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3). In der Regel wird von der Überwachung des Besuches abgesehen. (5) Auch Verteidiger und Anwälte sind nicht befugt, dem Gefangenen ohne Zustimmung der zuständigen Beamten irgendwelche Gegenstände zur Mitnahme in die Anstalt zu übergeben. Ausgenommen sind Schriftstücke, die der Gefangene selbst zuvor dem Verteidiger ausgehändigt hatte der die unmittelbar das Strafverfahren betreffen, wie z.B. Die Anklageschrift oder Abschriften eingereichter Schriftsätze des Verteidigers. Auf die Regelung in §§ 147 Abs. 7, 148a StPO wird verwiesen. (6) Hat der Wahlverteidiger die Verteidigung mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, einem Referendar übertragen, so kann dieser den Gefangenen ebenso sprechen wie der Wahlverteidiger (§ 139 StPO) (7) Der Anstaltsleiter kann im Benehmen mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder dessen Beauftragten allgemein die Zeiten festsetzen, zu denen in der Vollzugsanstalt die Besuche von Verteidigern regelmäßig stattfinden sollen. Nummer 37 UVollzO Schriftlicher Verkehr.
(2) Der Verteidiger muß sich als solcher gegenüber der Anstalt ausgewiesen haben (Nr. 36 Abs. 2). Nummer 37a UVollzO Verkehr mit dem Bewährungshelfer und dem Gerichtshelfer.
(2) Nr. 36 und Nr. 37 gelten entsprechend. Nummer 38 UVollzO Fernmündlicher Verkehr. Telegramme.
(2) Telegramme werden wie Schreiben überwacht, aber beschleunigt befördert. Sofern der Gefangene mit der Öffnung des Telegramms einverstanden ist, kann ihn der Anstaltsleiter in dringenden unbedenklichen Fällen von dem wesentlichen Inhalt in Kenntnis setzen. (3) Gebühren hat der Gefangene im voraus zu entrichten. Nummer 39 UVollzO Pakete. (1) Für den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genußmitteln durch den Gefangenen gelten die Regelung in § 33 Abs. 1 StVollzG und die hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften entsprechend. Die Entscheidung über die Zulassung weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt (§ 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) trifft der Anstaltsleiter. Er soll solche Pakete nur aus besonderem Anlaß zulassen. (2) Gefangene, die am Ort der Vollzugsanstalt keine Angehörigen haben, dürfen im Rahmen der Hausordnung regelmäßig Wäschepakete von auswärts empfangen. Außer einem Inhaltsverzeichnis dürfen keine schriftlichen Mitteilungen beigefügt sein. (3) Das Paket wird von dem Anstaltsleiter oder dem von ihm beauftragten Beamten in Gegenwart des Empfängers überprüft. Gegenstände, deren Aushändigung an den Gefangenen bedenklich erscheint, werden entweder zur Habe des Gefangenen genommen, zurückgesandt oder dem Absender zur Rücknahme zur Verfügung gestellt. (4) Für die Versendung von Paketen durch den Gefangenen gelten die Regelung in § 33 Abs. 4 StVollzG und die hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften entsprechend. (5) Die Entscheidung des Richters wird eingeholt, wenn die Versendung bestimmter Gegenstände das Strafverfahren beeinträchtigen könnte. Nummer 40 UVollzO Hörfunk und Fernsehen. (1) Der Gefangene darf am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Nr. 46 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Einzelempfang durch ein eigenes Hörfunkgerät und ein eigenes Fernsehgerät ist, soweit der Richter nicht etwas anderes anordnet, gestattet. (3) Die für den Betrieb eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte durch Strafgefangene erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gelten sinngemäß. Nummer 41 UVollzO Vernehmung. Vorführung. Ausführung. Urlaub.
(2) Der Gefangene darf auf seinen Antrag und auf seine Kosten mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) an Orte außerhalb der Anstalt ausgeführt werden, wenn wichtige und unaufschiebbare Angelegenheiten persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Art seine persönliche Anwesenheit erforderlich machen. Die Kosten der Ausführung sind regelmäßig vorzuschießen. (3) Urlaub aus der Untersuchungshaft wird nicht gewährt. Nummer 42 UVollzO Grundsatz.
Nummer 43 UVollzO Zugewiesene Arbeit.
(2) Der Gefangene darf mit Zustimmung des Richters bei der Arbeit mit anderen Gefangenen in Berührung kommen. Außerhalb des eingefriedeten Bereichs der Anstalt darf er nicht zur Arbeit eingesetzt werden. (3) Nimmt ein Gefangener an der allgemein eingeführten Arbeit teil, so unterwirft er sich den von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Er darf die Arbeit nicht zur Unzeit niederlegen. (4) Übt der Gefangene eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 i.V.m. § 177 Satz 2 StVollzG zu bemessendes Arbeitsentgelt, über das er frei verfügen darf. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 177 Satz 4 StVollzG. (5) Der Gefangene darf durch die zugewiesene Arbeit in der Vorbereitung seiner Verteidigung nicht beeinträchtigt werden (Nr. 20). Nummer 44 UVollzO Selbstbeschäftigung.
Nummer 45 UVollzO Lesestoff.
(2) Der Gefangene kann sich durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten oder auf Kosten Dritter Bücher durch den Buchhandel beschaffen sowie Zeitungen und Zeitschriften durch den Verlag, die Post oder den Handel beziehen. Vom Bezug ausgeschlossen sind Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. (3) Bücher, Schriften, Zeitungen und Zeitschriften, die dem Gefangenen nicht unmittelbar von dem Verlag oder dem Buchhandel oder im Postbezug übersandt werden, dürfen ihm nur mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) ausgehändigt werden. (4) Der Lesestoff, den der Gefangene aus öffentlichen Büchereien oder unmittelbar durch den Verlag, die Post oder den Handel bezieht, wird vor der Aushändigung an den Gefangenen durch den Anstaltsleiter oder den von ihm bestimmten Beamten geprüft, sofern der Richter oder der Staatsanwalt (Nr. 3) sich die Durchsicht nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Den Lesestoff, der sonst dem Gefangenen übersandt oder für ihn abgegeben wird, oder der aus der Habe stammt, prüft der Richter oder der Staatsanwalt. Lesestoff, dessen Inhalt eine Gefährdung des Zwecks der Haft oder der Ordnung in der Anstalt befürchten läßt, wird dem Gefangenen durch Verfügung des Richters vorenthalten; dem Gefangenen ist, soweit nicht aus besonderen Gründen Bedenken entgegenstehen, von der Verfügung unter Mitteilung des Grundes Kenntnis zu geben. (5) Der Gefangene darf nicht mehr Lesestoff in seinem Haftraum aufbewahren und nicht mehr Zeitungen und Zeitschriften beziehen, als es mit der Ordnung in der Anstalt vereinbar ist. Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften über den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften durch Strafgefangene gelten insoweit sinngemäß. Nummer 46 UVollzO Gemeinsame Veranstaltungen.
(2) Absatz 1 gilt auch für gemeinsamen Unterricht. Zu einer Teilnahme am Unterricht von Strafgefangenen ist außer dem ausdrücklichen Einverständnis des Untersuchungsgefangenen die Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts notwendig. Nummer 47 UVollzO Religiöse Veranstaltungen.
(2) Unter derselben Voraussetzung darf der Gefangene an religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, falls deren Seelsorger zustimmt. (3) Mißbraucht der Gefangene die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen zu Verdunkelungszwecken oder sonst zu unerlaubtem Verkehr mit anderen Gefangenen oder stört er die Veranstaltung, so kann er vom Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Anstaltsseelsorger von der weiteren Teilnahme an diesen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluß bedarf der Genehmigung des Richters (§ 119 Abs. 6 StPO), der auch - gegebenenfalls nach Anhörung des Seelsorgers - über die Wiederzulassung entscheidet. (4) Gemeinsame religiöse Veranstaltungen von Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen sind zulässig, wenn nicht in Ausnahmefällen der Richter anderes anordnet. Nummer 48 UVollzO Einzelseelsorge.
(2) Die hauptamtlich oder vertraglich angestellten Anstaltsseelsorger dürfen den Gefangenen ohne Erlaubnis aufsuchen. (3) Anderen Seelsorgern als Anstaltsseelsorgern erteilt der Richter die Erlaubnis zum seelsorgerischen Besuch des Gefangenen; der Richter bestimmt, ob der Besuch überwacht wird. Nummer 48a UVollzO Weltanschauungsgemeinschaften.
Nummer 49 UVollzO Soziale Hilfe
(2) Die soziale Hilfe darf den Zweck des Verfahrens weder gefährden noch hemmen. Bei den Hilfsmaßnahmen ist, soweit erforderlich, mit dem Richter oder dem Staatsanwalt Fühlung zu nehmen. Nummer 50 UVollzO Ernährung.
(2) Dem Gefangenen wird gestattet, sich auf seine Kosten durch Vermittlung der Anstalt selbst zu verpflegen. Die Verpflegung hat sich im Rahmen einer vernünftigen Lebensweise zu halten (Nr. 18 Abs. 2); sie darf nur von einer Speise- oder Gastwirtschaft bezogen werden, die der Anstaltsleiter bestimmt. Der erforderliche Geldbetrag ist vorher bei der Anstaltskasse einzuzahlen; die Selbstbeköstigung endet, wenn der Vorschuß erschöpft ist. Ein Gefangener, der sich selbst verpflegt, wird während der Mahlzeiten von anderen Gefangenen getrennt gehalten. Nummer 51 UVollzO Zusatznahrungs- und Genußmittel. Persönlicher Bedarf.
(2) Die Beschaffung vermittelt in der Regel die Anstalt. Die Häufigkeit des Einkaufs richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen; jedoch soll eine gewisse Regelmäßigkeit – möglichst einmal in der Woche - gewährleistet sein. Nahrungs- und Genußmittel und Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die nicht durch Vermittlung der Anstalt beschafft sind, werden durch den Anstaltsleiter oder den von ihm bestimmten Beamten vor der Aushändigung an den Gefangenen geprüft. (3) Der Genuß alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel wird mit Rücksicht auf die Ordnung in der Anstalt nicht gestattet. Das Rauchen ist im Rahmen der Hausordnung erlaubt, sofern keine Feuergefahr zu befürchten ist. Nummer 52 UVollzO Kleidung. Wäsche. Bettlager.
(2) Soweit der Gefangene nicht über vollständige Kleidung und Wäsche verfügt oder nicht in der Lage ist, für regelmäßigen Wechsel und für Reinigung der eigenen Sachen zu sorgen, wird er mit Anstaltskleidung und Anstaltswäsche ausgestattet. Insoweit ist er verpflichtet, Anstaltssachen zu tragen. (3) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Schonung seiner eigenen Sachen das Tragen von Anstaltskleidung und Anstaltswäsche gestatten. Der Anstaltsleiter soll von dieser Befugnis auf Wunsch des Gefangenen namentlich dann Gebrauch machen, wenn dieser freiwillig an der allgemein eingeführten Arbeit teilnimmt. (4) Dem Gefangenen, der gewöhnlich Anstaltskleidung trägt, kann beim Empfang eines Besuchs, bei einer Vorführung, Ausführung oder bei sonstiger Berührung mit der Außenwelt gestattet werden, eigene Kleidung und eigene Wäsche zu tragen. Bei einer Vorführung oder Ausführung soll dies die Regel sein. Nummer 53 UVollzO Habe.
(2) Geld, Wertsachen und besondere Kostbarkeiten darf der Gefangene nicht im Gewahrsam haben. Der Besitz von Uhren ist grundsätzlich gestattet. Das Tragen eines Ehe- oder Verlobungsringes ist gestattet. (3) Stücke der persönlichen Habe dürfen ohne Zustimmung des Richters nicht aus der Anstalt entfernt oder anderen Gefangenen überlassen werden. (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, werden mit Genehmigung des Richters von der Vollzugsbehörde in Verwahrung genommen. Nummer 54 UVollzO Haftraum. Beleuchtung. (1) Der Gefangene ist verpflichtet, seinen Haftraum und dessen Einrichtungsgegenstände zu reinigen. Der Gefangene haftet für vorsätzliche und fahrlässige Beschädigungen von Anstaltseigentum. (2) Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß der Haftraum über die vorgeschriebene Zeit hinaus beleuchtet wird. Nummer 55 UVollzO Aufenthalt im Freien. (1) Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so soll ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht werden, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt. (2) Die Vorschriften über die Trennung der Gefangenen (Nr. 22) sind zu beachten. Nummer 56 UVollzO Anstaltsarzt. Beratender Arzt. (1) Der Gefangene wird vom Anstaltsarzt gesundheitlich betreut. Mit Zustimmung des Richters und nach Anhören des Anstaltsarztes kann dem Gefangenen gestattet werden, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuzuziehen. (2) Dem Gefangenen kann erlaubt werden, sich durch einen anderen als den für die Anstalt regelmäßig tätigen Zahnarzt auf eigene Kosten behandeln zu lassen. Nummer 57 UVollzO Krankenhausbehandlung. Kann einem Gefangenen im Fall einer Erkrankung die erforderliche Behandlung in der Anstalt, in der er sich befindet, nicht gewährt werden, so ist er mit Zustimmung des Richters in eine für die Behandlung geeignete Vollzugsanstalt oder ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu überführen. Das gleiche gilt bei weiblichen Gefangenen auch im Fall einer Schwangerschaft. Nummer 58 UVollzO Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge. Auf die Regelung in Nr. 72 wird verwiesen. Nummer 59 UVollzO Abweichen von Vollzugsvorschriften. Der Anstaltsleiter weicht auf Antrag oder nach Anhören des Anstaltsarztes von Vollzugsvorschriften ab, wenn dies zur Wahrung der Gesundheit eines Gefangenen erforderlich ist. Nummer 60 UVollzO Besondere Verdunklungsgefahr (1) Bei erheblicher Verdunklungsgefahr kann der Richter von sich aus oder auf Antrag des Staatsanwalts im Aufnahmeersuchen oder später besondere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, diese Gefahr soweit wie möglich auszuschalten. (2) Es kommen hauptsächlich in Betracht
Nummer 61 UVollzO Durchsuchung Der Gefangene, seine Sachen und sein Haftraum dürfen jederzeit durchsucht werden. Bei der Durchsuchung männlicher Gefangener dürfen nur Männer, bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur Frauen anwesend sein. Das Schamgefühl ist zu schonen. Nummer 62 UVollzO Allgemeines. (1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind namentlich dann zulässig, wenn nach dem Verhalten des Gefangenen oder aufgrund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht. (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen (Nr. 63 und 64) ordnet der Richter an. In dringenden Fällen (Nr. 5) kann sie der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Gefangene steht, vorläufig anordnen. Vorläufige Anordnungen bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Richters, die unverzüglich einzuholen ist (§ 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO). (4) Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlaß der Maßnahme, so ist vor der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen der Arzt zu hören. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt. Nummer 63 UVollzO Arten der zulässigen Maßnahmen. (1) Als besondere Sicherungsmaßnahmen kommen hauptsächlich in Betracht:
(2) Zu einer schärferen Sicherungsmaßnahme soll nur gegriffen werden, wenn eine mildere keinen Erfolg verspricht. Nummer 64 UVollzO Fesselung.
(2) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (3) Die Anordnung der Fesselung trifft der Richter. Wird in dringenden Fällen von anderen Beamten die Fesselung verfügt, so ist unverzüglich die nachträgliche Zustimmung des Richters einzuholen (Nr. 62 Abs. 3). Nummer 65 UVollzO Dauer der Maßnahmen und ärztlichen Überwachung.
(2) Ist ein Gefangener in einem Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht oder innerhalb der Vollzugsanstalt gefesselt, so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. (3) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird. Nummer 66 UVollzO Verlegung in eine andere Anstalt.
Nummer 67 UVollzO Allgemeines.
(2) Bei leichteren Verstößen kann es bei einer Ermahnung oder Verwarnung bleiben, die auch der Anstaltsleiter aussprechen kann. Nummer 68 UVollzO Arten der Disziplinarmaßnahmen.
(2) Für junge Gefangene (Nr. 1 Abs. 4) gilt Abs. 1 Ziffer 7 nicht; Arrest (Abs. 1 Ziffer 10) ist nur bis zu zwei Wochen zulässig. (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden erden. (4) Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahmen werden Grund und Zweck der Haft sowie die seelischen Wirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens berücksichtigt. (5) Der Anstaltsleiter soll die Anordnung von Arrest nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen beantragen. Die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 1 Ziffern 3 bis 9 soll er möglichst nur beantragen, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht; dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest. Nummer 69 UVollzO Verfahren.
(2) Vor der Beantragung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der ärztlich behandelt oder beobachtet wird, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören. (3) Der Beschluß, mit dem über die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme entschieden wird, ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Dem anwesenden Gefangenen wird er vom Richter durch Verkündung bekanntgemacht, dem abwesenden formlos mitgeteilt (§ 35 StPO). (4) Bei der Anordnung und dem Vollzug einer Disziplinarmaßnahme ist darauf zu achten, daß die Verteidigung und die Verhandlungsfähigkeit des Gefangenen nicht beeinträchtigt werden. Nummer 70 UVollzO Vollstreckung.
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder zum Teil auch während einer der Untersuchungshaft unmittelbar nachfolgenden Untersuchungsoder Straftat vollstreckt werden. (3) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Verkehr mit den in Nr. 30 Abs. 2, Nr. 36, Nr. 37, Nr. 37a genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt. Nummer 71 UVollzO Vollzug des Arrestes.
(2) Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus oder aufgrund der Nr. 18 Abs. 3, Nr. 40, Nr. 43, Nr. 45, Nr. 50 Abs. 2, Nr. 51 Abs. 1, Nr. 52 Abs. 1, Nr. 53 Abs. 1 und Nr. 54 Abs. 2. (3) Vor dem Vollzug des Arrestes ist der Anstaltsarzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, solange die Gesundheit des Gefangenen durch den Vollzug gefährdet würde. Nummer 72 UVollzO Unmittelbarer Zwang
(2) Jede Anwendung unmittelbaren Zwangs, insbesondere jeder Waffengebrauch, ist dem Anstaltsleiter unverzüglich zu melden. Nummer 73 UVollzO Allgemeines.
Nummer 74 UVollzO Entscheidungen des Richters.
(2) Die Beschwerde ist zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts zu geben oder schriftlich einzulegen. Sie ist bei dem Gericht anzubringen, das die angefochtene Verfügung erlassen hat; in dringenden Fällen kann die Beschwerde auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden (§ 306 Abs. 1 StPO). Der Gefangene kann die Beschwerde auch zur Niederschrift des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk er sich befindet (§ 299 StPO). (3) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht gehemmt, sofern nicht der Richter die Vollziehung aussetzt (§ 307 StPO). Nummer 75 UVollzO Entscheidungen des Anstaltsleiters.
(2) Über Beschwerden gegen Maßnahmen der Anstaltsbeamten entscheidet im Dienstaufsichtswege der Anstaltsleiter, soweit nicht auf Grund besonderer Vorschriften unmittelbar die Aufsichtsbehörde zuständig ist. Diese entscheidet auch, wenn die Beschwerde sich gegen den Anstaltsleiter selbst richtet. Gemeinsame Beschwerden sind unzulässig. (3) Unabhängig von der Dienstaufsichtsbeschwerde kann der Gefangene in Angelegenheiten, für die nicht die richterliche Zuständigkeit nach § 119 Abs. 6 StPO gegeben ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn er geltend macht, durch eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Vollzugsbehörde oder durch die Ablehnung oder Unterlassung einer solchen Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (§§ 23, 24 Abs. 1 EGGVG). Ob dem Antrage auf gerichtliche Entscheidung ein Verfahren über einen förmlichen Rechtsbehelf vorauszugehen hat, richtet sich nach Landesrecht. Nummer 76 UVollzO Ergänzende Vorschriften Soweit nicht diese Vollzugsordnung anderes bestimmt oder Wesen und Zweck der Untersuchungshaft entgegenstehen, gelten für den Vollzug der Untersuchungshaft die Vorschriften über den Strafvollzug sinngemäß. Nummer 77 UVollzO Zuständiger Richter
Nummer 78 UVollzO Trennung.
(2) Werden junge Gefangene in gemeinsamer Haft zusammengelegt, so sind Entwicklung und Reife der Gefangenen sowie erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Nummer 79 UVollzO Persönlichkeitserforschung.
(2) Die Persönlichkeitsforschung ist in Zusammenarbeit mit den Organen der Jugendgerichtshilfe durchzuführen. Besonderer Wert ist zu legen auf die Feststellung der seelischen, geistigen und körperlichen Eigenart des jungen Gefangenen, auf seine Lebensgeschichte, die Schul- und Berufsbildung sowie die persönlichen und sozialen Verhältnisse. Der Gefangene ist zu beobachten und sein Verhalten laufend schriftlich festzuhalten. Jeder junge Gefangene hat alsbald nach der Aufnahme seinen Lebenslauf niederzuschreiben. (3) Das Ergebnis der Persönlichkeitsforschung ist dem Richter oder dem Staatsanwalt mitzuteilen (Nr. 8). Nummer 80 UVollzO Erzieherische Gestaltung.
(2) Der junge Gefangene ist aus erzieherischen Gründen zur Arbeit verpflichtet. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) sind zu beachten (§ 62 JArbSchG). Vier Siebtel des Arbeitsentgelts (§ 177 Satz 4, § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG) sind wie Überbrückungsgeld zu behandeln. (3) Die Erziehungsarbeit soll Gruppenmaßnahmen, insbesondere Unterricht umfassen. Die schulpflichtigen Gefangenen sind verpflichtet, hieran teilzunehmen. Der Unterricht findet in der Regel während der Arbeitszeit statt. Ist dem jungen Gefangenen die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen nicht gestattet, ist er zum selbständigen Lernen anzuhalten und hierbei zu unterstützen. (4) Der Anstaltsleiter gestaltet und überwacht die arbeits- und unterrichtsfreie Zeit. Durch Überlassen von gutem und geeignetem Lesestoff, durch Einzelseelsorge, persönliche Einwirkung und persönliche Aussprache soll auf Förderung der geistigen und sittlichen Entwicklung des jungen Gefangenen hingewirkt werden. Lesestoff zuzulassen, der nicht aus der Gefangenenbücherei stammt, ist dem Richter vorbehalten. (5) Vom Bezug ausgeschlossen sind Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder die der erzieherischen Gestaltung der Untersuchungshaft zuwiderlaufen. Nummer 81 UVollzO Lebenshaltung.
(2) Selbstbeköstigung wird versagt, wenn erzieherische Nachteile zu befürchten sind. (3) Jungen Gefangenen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Rauchen nicht gestattet. Nummer 82 UVollzO Aufenthalt im Freien.
(2) Der junge Gefangene ist zur Teilnahme verpflichtet, soweit er nicht hiervon befreit wird. Eine Befreiung soll nur erfolgen, wenn es der Anstaltsarzt beantragt oder wenn es das Wohl des Gefangenen aus besonderen Gründen erforderlich macht. Nummer 83 UVollzO Verkehr mit der Außenwelt.
(2) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe und, wenn der Gefangene unter Bewährungsaufsicht steht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Gefangenen in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet (§§ 93, 110 JGG). Die Nr. 36 und Nr. 37 dieser Vollzugsordnung gelten entsprechend. Nummer 84 UVollzO Beamte.
Nummer 85 UVollzO Ergänzende Vorschriften.
Nummer 86 UVollzO Aufnahme. Vorführung vor den Richter.
(2) Der Anstaltsleiter stellt sicher, daß der vorläufig Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme dem nach §§ 128, 129 StPO zuständigen Richter vorgeführt wird. Nummer 87 UVollzO Durchführung des Vollzuges.
(2) Der vorläufig Festgenommene nimmt am gemeinschaftlichen Gottesdienst, an anderen gemeinschaftlichen Veranstaltungen sowie an dem Aufenthalt im Freien nicht teil. Verkehr mit der Außenwelt wird grundsätzlich nicht gestattet. Der Festgenommene erhält auf Wunsch Lesestoff aus der Anstaltsbücherei. Nummer 88 UVollzO Zweck.
Nummer 89 UVollzO Anstalten.
(2) Die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ist für höchstens vierundzwanzig Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in eine der in Abs. 1 genannten Anstalten nicht möglich ist. Dabei sind alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sich aus dem Zweck der Anordnung der einstweiligen Unterbringung ergeben. Nummer 90 UVollzO Einleitung und Durchführung des Vollzuges.
(2) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gelten, soweit nicht Rücksichten auf das Verfahren entgegenstehen oder anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Vollzug der Unterbringung gemäß §§ 63 StGB, 64 StGB entsprechend. Nummer 91 UVollzO Strafvollstreckung.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung sinngemäß. (3) Der Anstaltsleiter wirkt auf eine baldige Überführung des Gefangenen in die zuständige Anstalt nachdrücklich hin. Nummer 92 UVollzO Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung.
(2) Der Gefangene wird für die Dauer des Vollzuges der Strafe als Strafgefangener behandelt. Er unterliegt jedoch auch denjenigen Beschränkungen seiner Freiheit, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert (§ 122 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Insbesondere darf der Gefangene nicht außerhalb des eingefriedeten Bereichs der Anstalt beschäftigt werden. Der Richter kann anordnen, daß der Gefangene von anderen Strafgefangenen getrennt zu halten ist. (3) Weitere mit Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshafterforderliche Beschränkungen ordnet der Richter an (§ 122 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Er kann insbesondere anordnen, daß ihm der Schriftwechsel des Gefangenen zur Mitprüfung vorgelegt und vor der Zulassung von Besuchen seine Zustimmung eingeholt wird. In dringenden Fallen gilt § 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO. (4) Beginn und Ende der Strafhaft sind der Vollstreckungsbehörde und dem für die Untersuchungshaft zuständigen Richter mitzuteilen. (5) Diese Vorschriften gelten bei Unterbrechung der Vollstreckung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend. Nummer 93 UVollzO Anordnung der Untersuchungshaft gegen Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte. Wird gegen einen Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so gelten, wenn nicht aus dringenden Gründen, namentlich wegen besonderer Verdunklungsgefahr, die Vollstreckung der Strafe zum Zwecke der Vollstreckung der Untersuchungshaft unterbrochen wird, die Vorschriften der Nr. 92 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
Links: 6 Tage UHA Holstenglacis - Rolf Schälike http://www.strafvollzug-online.de - eine Übersicht mit Gesetzen und Hinweisen zum Strafvollzug
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