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Gruende - Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

uebergabe von Buechern an den Zeugen Wuttke

Da der Angeklagte inzwischen die gegen die DDR gerichtete Einstellung des Zeugen erfahren hatte, haendigte er ihm im Herbst 1983 auf dessen Wunsch die Schrift von Solschenizyn “Der Archipel Gulag” aus. Dabei erlaeuterte der Angeklagte im groben, worum es inhaltlich ging. Spaeter, etwa Anfang 1984, empfahl er dem Zeugen die beiden Schriften von Fuchs “Gedaechtnisprotokolle” und “Vernehmungsprotokolle”, die er dem Zeugen gegenueber als interessant darstellte. Bei diesem Gespraech war die Ehefrau des Angeklagten zugegen, die dem Zeugen auftragsgemaess beide Schriften aushaendigte, nachdem der Angeklagte aus nicht mehr bekannten Gruenden vorzeitig die Wohnung verlassen musste. Vorher hatte der Angeklagte noch darauf aufmerksam gemacht, die Buecher nicht weiterzugeben, da Schwierigkeiten entstehen koennten. Die beiden Schriften von Fuchs wurden beim Zeugen beschlagnahmt. Neben dem genannten Ratschlag hatte der Angeklagte noch geaeussert, der Zeuge solle die Buecher nicht jedem geben. ueber den Inhalt der Buecher wurden spaeter Gespraeche gefuehrt, wobei der Zeuge den Eindruck gewann, dass der Angeklagte hinter dem Inhalt der Buecher steht.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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