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Gruende - Beweiswuerdigung
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Besitz der Buecher und Kenntnis des Inhalts

Soweit der Angeklagte die Weitergabe von Schriften bzw. die Kenntnis vom Inhalt einzelner Schriften bestreitet, ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, dass es fuer den Senat keine Anhaltspunkte fuer Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen gibt. Dazu wird zunaechst auf die bereits vorgenommene Wuerdigung der Aussagen der Zeugen Bezug genommen. Darueber hinaus haben die Zeugen die konkreten Umstaende dargelegt, die den Angeklagten veranlassten, ihnen die jeweiligen Buecher auszuhaendigen bzw. auf Wunsch der Zeugen zu uebergeben. Bei den Zeugen zeigten sich in dieser Beziehung keinerlei Unsicherheiten auch nicht auf Vorhalt der Verteidigung bzw. des Angeklagten. Sie gaben bei der Vorlage der Schriften in der Beweisaufnahme sofort zu erkennen, dass es sich um die ausgehaendigten Titel handelte.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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