Gründe - Beweiswürdigung § 106 - Gültigkeit Vom Senat war zu prüfen, inwieweit es sich bei den zur Anklage stehenden Schriften um solche im Sinne des § 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, d.h. zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhältnisse handelt. Zurück Weiter Inhaltsverzeichnis (Urteil) . Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike. | |||