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Gruende - Beweiswuerdigung
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Planmaessigkeit

Die Verteidigung zweifelt an, dass der Angeklagte seine Handlungen planmaessig durchgefuehrt hat, weil er keine Auswahlmethoden angewandt hat, sondern alles sporadisch erfolgte. Der Senat hat dem gegenueber festgestellt, dass sich der Angeklagte ganz bestimmte Buecher auswaehlte, von denen er entweder genau wuesste, dass sie sich mit seinen Anschauungen identifizieren oder von denen er wegen persoenlicher Schwierigkeiten mit staatlichen Organen oder aufgrund allgemeiner Unzufriedenheit mit bestimmten Zustaenden erwarten konnte, dass sie zu aehnlichen Auffassungen politischer Art, wie er sie Ihnen gegenueber kundgetan hat, kommen werden. Wie festzustellen war, ging es ihm insbesondere um juengere Buerger, denen historische Tatsachen aus eigenem Erleben nicht bekannt waren. Die Planmaessigkeit zeigte sich auch darin, dass der Angeklagte vorgab, Marxist und Kommunist zu sein und von seinen Kenntnissen ueber die sowjetischen Verhaeltnisse Mitteilungen machte. Er haendigte die Schriften im Allgemeinen auch nicht sofort beim Kennenlernen aus, sondern erst zu Zeitpunkten, als er ihre politischen Haltungen kannte. Das Oberste Gericht hat dazu ausgefuehrt, dass planmaessige Durchfuehrung staatsfeindlicher Hetze insbesondere vorliegt, wenn Mittel ausgewaehlt und angewandt werden, die deutlich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen und das Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung entsprechenden Wirkung anstreben. Ein derartiges systematisches und zielgerichtetes Vorgehen ist beim Angeklagten deutlich erkennbar. Mit diesen Methoden strebte er das Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung entsprechenden Wirkung an. Dass erhebliche staatsgefaehrdende Auswirkungen herbeigefuehrt wurden, beweist konkret die Verurteilung des Zeugen Wuttke wegen staatsfeindlicher Hetze. Dem Handeln des Angeklagten liegt demzufolge Planmaessigkeit zugrunde. Durch die Weitergabe von Schriften in 13 Faellen an verschiedene Buerger hat der Angeklagte gegen die gesetzliche Bestimmung des § 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sowie in Tateinheit gegen § 108 StGB verstossen. Nach § 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB - staatsfeindliche Hetze - wird bestraft, wer die verfassungsmaessigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR Angreift, indem er Schriften zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhaeltnisse verbreitet.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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