Gründe - Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schälike Verneinung des Angeklagten Der Angeklagte verneint, daß er vom Zeugen darüber informiert worden sei, daß dieser eine Anzahl von 30 - 50 Stück dieser Schrift in die BRD mitnehmen wollte. Die dazu vom Zeugen Gottschalk getroffene Aussage ist Aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und der letztendlichen Auffassung, daß er sich hierbei auch irren könne, kein ausreichender Beweis für den Schuldvorwurf für den Angeklagtem, Beihilfe zur ungesetzlichen Verbindungsaufnahme geleistet zu haben. Der Senat schloß sich insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an, daß der Tatbestand des § 219 Abs. 2 Ziff. 1 I.V. mit § 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB nicht erfüllt ist. Da Tateinheit hinsichtlich der Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung vorliegt, bedurfte es keines gesonderten Freispruches. Zurück Weiter Inhaltsverzeichnis (Urteil) . Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike. | |||