Wahrheitspflicht von Rechtsanwälten Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts Wahrheitspflicht bezeichnet die Verpflichtung eines Beteiligten, seine Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Die Wahrheitspflicht besteht mit Ausnahme beim Strafprozess bei allen gerichtlichen Verfahren.
Werfen wir konkreten Rechtsanwälten Wahrheitsverdrehung vor, dann meinen wir damit nicht unbedingt, dass diese juristisch als Wahrheitsverdreher belangt werden können, denn unser Begriff der Wahrheitsverdrehung bracht nicht mit dem juristischen überein zu stimmen. Beispiel: Wenn jemand, aus welchen Gründen auch immer, behauptet, es gibt Autos, die schneller als 1200,00 km pro Stunde auf Straßen fahren können, dann ist diese Aussage unwahr und eine Verdrehung der Wahrheit, denn der Aussagende hatte einen Grund, die Unwahrheit zu sagen. Wir gehen davon aus, dass wir die Meinung haben dürfen, dass derjenige ein Wahrheitsverdreher ist und wir das auch öffentlich sagen dürfen, ohne denjenigen damit zu verunglimpfen. Rechtsanwälte müssen sich an die Gesetze halten, diese berücksichtigen und mit diesen argumentieren. Bei einen Mörder darf eine Rechtsanwalt Freispruch nur dann verlangen, wenn der Anwalt nicht weiß, dass er einen Mörder verteidigt. D.h. im Interesse des Mörders - seines Mandanten - ist der Rechtsanwalt gar nicht daran interessiert, zu erfahren, ab sein Mandant ein Mörder ist. Ist der Mandat der wahre Mörder, und der Verteidiger weiß es nicht und will es auch nicht wissen, dann ist er für uns ein juristischer Wahrheitsverdreher und möglicherweise ein guter Rechtsanwalt. In diesem Sinn verdrehen die Anwälte im Interesse ihrer Mandanten die Wahrheit juristisch. Dazu gibt es die verschiedensten Methoden, die durch keine Gesetze verboten sind:
Bei unseren Auseinandersetzungen mit den Anwälten nutzen wir natürlich unsere Lebenserfahrung, die mehr als 45 Jahre jenseits der Grenzen der früheren BRD gemacht wurden, und stellen fest, dass viele Lebenssphären
Keinesfalls werden damit die Systeme, in denen die Menschen wirkten, gleichgestellt, auch nicht die Strafbarkeit deren Handlungen. Die moralische Verwerflichkeit wird jedoch in vielen Fällen gleichgesetzt. Im Internet haben wir Lustiges über schlaue Anwälte gefunden, die uns Kraft geben, das gegenwärtige Kasperletheater und die Kafkakiade, die wir erleben, im Bewusstsein, dass wir nicht allein sind, zu überstehen. Das deutsche Rechtssystem wird u.a. anhand konkreter Erfahrungen mit konkreten Rechtsanwälten und Richtern kritisch unter die Lupe genommen. Mögliche Risiken seitens der juristischen Maschinerie müssen wir dabei leider bewusst eingehen. Konkrete Beispiele für unsere Meinung nach Missachtung der Wahrheitspflicht und des Sachlichkeitsgebots durch uns bekannte Rechtsanwälte:
Die Rechtsanwälte haben viele Möglichkeiten sich in dieser Zwickmühle zu bewegen:
Wir werden diese im Einzelnen punktuell behandeln. Im einem gesonderten Abschnitt werden die Folgen einer solchen Herangehensweise für Deutsachland behandelt. Aktuelle Beispiele für unser Meinung nach unwahre oder irreführende Angaben, Vorträge und Handlungen von Rechtsanwälten in uns konkret betreffenden Fällen, die der Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts widersprechen siehe im gesonderten Kapitel. Neben der Wahrheitspflicht besteht auch das Sachlichkeitsgebot für den Rechtsanwalt Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um eine bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu der andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben" (§ 43a Abs. 3 BRAO). Siehe dazu Info aus dem Internet :
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Rolf Schälike. |