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Wie Rechtsanwaelte lernen

Rolf Schaelike - Juni 2004

Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfuegung vom 28.03.03, in dem verboten wurde, Inhalte ins Internet unter www.eurodiva.de zu stellen, nicht griff, weil Inhalte unter anderen Domainnamen von Rolf Schaelike ins Internet gestellt wurden, erhielten wir prompt eine neue einstweilige Verfuegung, die die Gefahr in sich barg, dass wir uns alle totgelacht haetten.

Der Antrag war Scheisse.

Trotzdem entschied das LG Hamburg 312 O 329/03 v. 07.05.2003 :

"Die Antragsgegner haben es zu unterlassen, unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthaelt, Inhalte in das Internet zu stellen."

Eine "Revolution" im Namensrecht und im Recht auf Meinungsfreiheit wird damit eingeleitet.

Wir haben zur Rettung der Internet-Gemeinschaft und, anstelle uns tot zu lachen, Widerspruch eingelegt.

Haette das Gericht im Widerspruchverfahren dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, waere das eine Revolution im Recht auf Meinungsaeusserung und im Namensrecht.

Erlaeuterung:

Der Name www.powershells.de koennte z.B. von Shell (s. www.shell.de) verboten werden.
In unserem Falle waere z.B. www.neurodiva.de verboten. Real gibt es www.eurodivan.com. Eurodiva ist auch Bestandteil dieser Domain. Also wird Rolf Schaelike verboten, mit den Domaininhabern Inhalte abzustimmen und auf diese Seite zu stellen.

Alles Namen, die es trotz Shell und Eurodiva schon gibt und gegen die niemand klagt.

Oder ein anderes Beispiel zur Erlaeuterung:
Die Firma Linde (s. www.linde.de) wuerde den Namen www.ber
lin-deutschland.de verbieten koennen.

Offensichtlicher Unsinn!

Was haben sich der Antragsteller und das Gericht, welches die einstweilige Verfuegung beschloss, gedacht, bleibt fuer uns ein Raetsel.

Wir vermuten, in die Muehlen der prinzipiellen Auseinandersetzungen mit dem Internet geraten zu sein.

Denn das Internet kratzt gewaltig an den bestehenden Machtstrukturen, u.a. der der Juristen.

Aus der Urteilsbegruendung zum Widerspruch ist allerdings auch nicht zu ersichtlich, dass die Richter erkannt haben, dass eine einstweilige Verfuegung gegen die Nutzung von Namen, die bestimmte Bestandteile besitzen, juristischer Unsinn ist.

Das Landgericht beschloss im Widerspruchsverfahren auch folgerichtig
(Urteil LG Hamburg 312 O 329/03 v. 09.09.2003):

Die einstweilige Verfuegung wird aufgehoben ...
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Antragssteller zur Last.

Begruendung :

".... Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, naemlich unter einer Domain, welche den Namensbestandteil "eurodiva" enthaelt, Inhalte in das Internet einzustellen, ist unbegruendet."

Dieses Verbot wird unabhaengig von konkreten unter der Domain eingestellten Inhalt verlangt.

Die Kosten traegt der Antragsteller.

Kommentar:

Unsere Rechtsanwaltskosten wurden auch vom Antragssteller umgehend bezahlt.

Unsere Arbeit leider nicht.

Das Deutsche Recht sieht eine Kompensation von unnoetigen Arbeiten, verursacht durch offensichtlichen Unsinn im Rechtsstreit, leider nicht vor.

Wir haben das alles ins Internet gestellt, leider verkuerzt und ohne rechtlicher Beratung, immer noch dem gesunden Menschenverstand vertrauend.

Leider eskaliert das Lernen nun zu zwei neuen einstweiligen Verfuegungen und einer Anzeige wegen uebler Nachrede.

Es soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass unser Rechtsanwalt und das Gericht nicht alleine mit ihren Versuchen dastehen, Domains mit bestimmten Bestandteilen zu verbieten. Siehe dazu einen Artikel zu "Wer "hh" benutzt, soll zahlen!". Allerdings handelt es sich dabei um eine reine Abzocke und nicht um versuchte Unterdrueckung von Meinungsaeusserungen, wie wir das empfinden.

Urteile gegen Rolf Schaelike

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.06.04
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