Leitsatz: Diese einstweilige Verfügung verbietet, die Arbeit eines Rechtanwaltes zu bewerten und auf den eigenen Lebenserfahrungen zurück zu greifen. Weitere Urteile dazu siehe
Landgericht Hamburg Beschluss vom 13.10.2003 In der Sachen - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: gegen 1.) Rolf Schälike 2.) WordLex GmbH, - Antragsgegner - Prozessbevollmächtigte: beschließt das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 24 durch I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) v e r b o t e n über den Antragsteller zu äußern: 1. er verdrehe die Wahrheit juristisch und unterdrücke sie; 2. er verdrehe die Wahrheit mit den gleichen Methoden wie beim unrechtsmäßigen Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR. Zink Dr. Weyhe Dr. Gläser Kommentar von Rolf Schälike:
Im Widerspruchsverfahren am 16.12.2003 haben
wir verloren. Die Begründung stützt sich auf BGB §§ 823, 1004 und Grundgesetz Artikel 1 und Artikel 2 Das Hauptverfahren haben wir ebenfalls verloren. Das erste Hauptverfahren, bei dem wir hofften, dass Tatsachen behandelt werden. Irrtum. Wir wurden an Kafka erinnert. Das Verfahren spottete jeglicher Logik. Nicht anders verlief das Berufungsverfahren. Tatsachen wurde nicht behandelt und auch nicht diskutiert. Revision wurde nicht zugelassen, aber das Urteil ist nur vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Wir haben Beschwerde bei BGH auf Revisionszulassung gestellt. Unsere Kommentare zu dieser Sache siehe
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Rolf Schälike |