Wir haben Klage zum Hauptverfahren beantragt. Unsere Kommentare: Was wir unter Wahrheitsverdrehung und -unterdrückung
verstehen, haben wir auf der Site vielfach begründet. Unsere Argumente:
Kommentare von Rolf Schälike zu dem Urteil vom 16.12.2003 Zu: Spätestens hiermit ist das vorstehend wiedergegebene Verständnis der o.g. Passage für den Leser zwingend, nämlich als die Aussage, daß der Antragsteller die Wahrheit juristisch verdrehe und unterdrücke. Dies entspricht indes genau dem in Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbot. Kommentar von Rolf Schälike:
Eine solche Argumentation kann im Streit darüber, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder nicht, angebracht erscheinen, aber doch nicht als Begründung für die Zurückweisung des Widerspruchs. Zu: Ein zulässiger Gegenschlag der Antragsgegner lag schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller sich mit seinen Angriffen (die er zudem wohl auch eher im Namen der von ihm vertretenen Mandantschaft vorgetragen hat) eben nicht an die potentiell unbegrenzte, nämlich weltweite Öffentlichkeit des Internets gewendet hat, sondern sich auf Ausführungen in Verfahren beschränkt hat, die nur einer sehr begrenzten Öffentlichkeit zugewandt sind. Selbst wenn man unterstellt, daß die Antragsgegner sich hierbei angegriffen fühlen dürften, könnte dies allenfalls einen „Gegenschlag" auf gleicher Ebene rechtfertigen. Den Antragsgegnern ist deshalb auch nicht unter dem Aspekt der Waffengleichheit zuzugestehen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben, weil es ihnen grundsätzlich unbenommen gewesen wäre, innerhalb jener Verfahren in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise zu replizieren, wenn sie sich dort vom Antragsteller persönlich in ungerechtfertigter Weise angegriffen fühlten. Kommentar von Rolf Schälike: Der Richter Buske unterscheidet beim Recht auf "Gegenschlag"
von der
Wir denken, dass entbehrt jeglicher Grundlage und stellt
einen Versuch dar, das Internet wegen der unbegrenzten Öffentlichkeit zu
bekämpfen. Zu: Es liegt auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen vor, da zu vermuten ist, daß ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rdn.12.8). Kommentar von Rolf Schälike: Rolf Schälike hat gegen kein Unterlassungsurteil
verstoßen. Auch Abmahnungen wurden beachtet. Vorausgesetzt, dass diese
halbwegs eindeutig formuliert wurden und der Tenor klar ist. Zu: Die Antragsgegner haben nichts vorgebracht, das diese Vermutung widerlegen könnte. Kommentar von Rolf Schälike: Die Begründung, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt, ist doch das Vorbringen der Bereitschaft, sich an die Gerichtsentscheidungen zu halten. In unser Widerspruchsbegründung vom 10. Dezember 2003
steht doch schwarz auf weiss: Das ist doch mehr als das Vorbringen der Absicht, sich nicht zu wiederholen. Der Richter Buske fordert ein nicht einzuhaltendes
Verbot. _______________
Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschlüssen ist uns
erlaubt.
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Rolf Schälike |