Im Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung zur Bewertung der Arbeit eines Rechtsanwaltes haben wir verloren.
Wir haben Klage zum Hauptverfahren beantragt.
Und auch das Hauptverfahren verloren. Sie auch unsere Kommentare.
Landgericht Hamburg Geschäfts.Nr.: 324 O 678/03 Verkündet am: 16.12.2003 in der Sache 2) WordLex GmbH vertreten durch die Geschäftsführer Prozesabevollmächtigter / Rechtsanwalt Helmut Jipp, erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske für Recht: Die einstweilige Verfügung vom 13.
Oktober 2003 wird bestätigt. Tatbestand: Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 13.10.2003, mit der der Antragsteller den Antragsgegnern die Verbreitung von über das Internet verbreiteten Äußerungen hat untersagen lassen. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und vertritt eine
oder mehrere Personen, die sich mit dem Antragsgegner zu 1) oder von
diesem geführten Firmen im Rechtsstreit befinden. Die Antragsgegnerin zu
2) ist Domaininhaberin der Internetseite „www.eurodiva.de", der
Antragsgegner zu 1) ist einer der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu
2) und administrativer Ansprechpartner für die genannte Internet- „Auch ein Rechtsanwalt Mustermann wird es nicht schaffen, die Wahrheit juristisch zu verdrehen und zu unterdrücken." und an anderer Stelle als Stellungnahme zu an die Antragsgegnerinnen gerichteten Abmahnungen des Antragstellers: „Es stimmt allerdings, daß die Verdrehung der Wahrheit
mit gleichen Methoden erfolgt, allerdings unter verschiedenen äußeren
Bedingungen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Veröffentlichung wird auf den als Anlage ASt 3 eingereichten Ausdruck der Internetseite der Antragsgegner vom 8.10.2003 Bezug genommen. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Antragsteller die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.10.2003, mit der den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, über den Antragsteller zu äußern, 1. er verdrehe die Wahrheit Juristisch und unterdrücke sie; 2. er verdrehe die Wahrheit mit gleichen Methoden wie beim unrechtmäßigen Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortragen, daß sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätten und ihr Verhalten zudem auf die Position des „Gegenschlags" stützen könnten. Der Antragsteller sei in einer Vielzahl von Verfahren gegen sie - die Antragsgegner - aufgetreten und habe sich immer wieder durch eine deutliche, herabsetzende Sprache hervorgetan. In diesem Zusammenhang berufen sich die Antragsgegner auf verschiedene Auszüge aus Schriftsätzen, Klagen und Strafanzeigen (Anl B 1 - B 5). Der Antragsteller sei hierbei in der formal besseren Position, weil er ständig mit dem Privileg der Wahrnehmung berechtigter Interessen umgehe; dies sei ihnen im Wege der Waffengleichheit ebenso zuzubilligen. Die beiden verbotenen „Behauptungen" hätten sie gar nicht so getätigt, wie ihnen dies verboten worden sei. Was sie tatsächlich geschrieben hätten, sei eine im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Fehde zulässige Meinungsäußerung. „Verdrehen" und „unterdrücken" könne man die Wahrheit gerade in einem Zivilprozeß eindeutig. Außerdem hätte man zum Ausdruck bringen wollen, daß der Antragsgegner zu 1) ein „wirklich harter Brocken" sei, den zu bezwingen schon den DDR-Organen nicht gelungen sei. Die Antragsgegner beantragen: den Beschluß vom 13.10.2003 aufzuheben und den auf ihn gerichteten Antrag vom 9.10.2003 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt. die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragsteller verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung und führt an, daß es sich bei den angegriffenen Äußerungen um massive Verleumdungen und Beleidigungen handele. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsatze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2003 verwiesen. In einem Parallelverfahren hat der Antragsteller wegen weiterer - früherer - Äußerungen auf der genannten Internetseite eine Unterlassungverfügung der Kammer gegen die Antragsgegner erwirkt (Az, 324 0 620 / 03). Entscheidungsgründe: Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung vom 13.10.2003 zu bestätigen. Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit Artt. 1, 2 GG verlangen, daß diese es unterlassen, sich in der angegriffenen Weise zu äußern, denn hierdurch wird der Antragsteller bei bestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Antragsgegner haben sich auf der von ihnen
betriebenen Internetseite in der angegriffenen Weise geäußert. So heißt es
ausweislich des Ausdrucks vom 8.10.2003 (Anl ASt 3) an einer Stelle Den prognostizierenden Anteil, der sich in diesem
Verständnis der angegriffenen Passage findet und der eine Meinungsäußerung
darstellen dürfte, hat die Kammer ausweislich des Tenors der einstweiligen
Verfügung gerade nicht verboten. An der bereits oben zitierten weiteren
Stelle auf ihrer Internetseite äußern sich die Antragsgegner dann noch wie
folgt in Bezug auf den Antragsteller: Spätestens hiermit ist das vorstehend wiedergegebene Verständnis der o.g. Passage für den Leser zwingend, nämlich als die Aussage, daß der Antragsteller die Wahrheit juristisch verdrehe und unterdrücke. Dies entspricht indes genau dem in Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbot. Das letztgenannte Zitat von der Internetseite der Antragsgegner lautet vollständig wie folgt: „Es stimmt allerdings, daß die Verdrehung der Wahrheit mit gleichen Methoden erfolgt, allerdings unter verschiedenen äußeren Bedingungen. Auch das unrechtmäßige Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR erfolgte durch konkrete Menschen, u.a. auch Rechtsanwälte." Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese - nach dem Kontext unmißverständlich auf den Antragsteller gemünzte - Äußerung durch den Verbotstenor zu Ziffer 2 nicht zutreffend wiedergegeben sein soll; der Verbotstenor setzt diese Passage lediglich in indirekte Rede, faßt sie zusammen. Daß der Antragsteller durch derartige Vorwürfe in seinem öffentlichen Ansehen in durchaus erheblicher Weise beeinträchtigt wird, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Hierdurch haben die Antragsgegner in rechtswidriger
Weise in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen. Zwar
weisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin, daß beide verbotenen
Äußerungen erhebliche Wertungsanteile enthalten, etwa in den Begriffen
„verdrehen" und „unterdrücken" wie auch im Vergleich mit der ehemaligen
DDR, und daher überwiegend als Meinungsäußerungen anzusehen sind. Daneben
durfte allerdings auch die Tatsachenbehauptung enthalten sein, daß Ein zulässiger Gegenschlag der Antragsgegner lag schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller sich mit seinen Angriffen (die er zudem wohl auch eher im Namen der von ihm vertretenen Mandantschaft vorgetragen hat) eben nicht an die potentiell unbegrenzte, nämlich weltweite Öffentlichkeit des Internets gewendet hat, sondern sich auf Ausführungen in Verfahren beschränkt hat, die nur einer sehr begrenzten Öffentlichkeit zugewandt sind. Selbst wenn man unterstellt, daß die Antragsgegner sich hierbei angegriffen fühlen dürften, könnte dies allenfalls einen „Gegenschlag" auf gleicher Ebene rechtfertigen. Den Antragsgegnern ist deshalb auch nicht unter dem Aspekt der Waffengleichheit zuzugestehen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben, weil es ihnen grundsätzlich unbenommen gewesen wäre, innerhalb jener Verfahren in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise zu replizieren, wenn sie sich dort vom Antragsteller persönlich in ungerechtfertigter Weise angegriffen fühlten. Es liegt auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen vor, da zu vermuten ist, daß ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rdn.12.8). Die Antragsgegner haben nichts vorgebracht, das diese Vermutung widerlegen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Siehe auch unsere Kommentare zu dieser Sache.
Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschlüssen ist uns
erlaubt.
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Rolf Schälike |