DDR und Deutschland Heute

Wahrheitsdpflicht des Rechtsanwalts
2003/2004


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Barmittelentnahme

Siehe auch Barmittelentnahme - Wahrheitspflicht eines Rechtsanwaltes

Barmittelentnahme - Rechtslage

Der Rechtsanwalt schreibt im Zusammenhang mit der Annhebung von 25.000,00 EUR durch zwei alleinvertretungsberechtigte geschäftsführende Gesellschafter:

  • "... auch gesellschaftsrechtlich nicht tragfähig"
     
  • "... durch eine Bürgschaft haftet"

Wir meinen diese Äußerungen sind Nonsens und eines Wirtschaftsrechtsanwaltes unwürdig.

Begründung:

Dem Rechtsanwalt war bekannt, aber wahrscheinlich zu viel und zu kompliziert für einen angesehenen Wirtschaftsrechtsanwalt darüber nachzudenken, was das bedeutet:

  • dass gemäß Handelsregisterauszug, die verbliebenen Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigete Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Geldabhebung waren und sind
  • dass gemäß dem aktuellen Gesellschaftsvertrag, alle Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit (50%) gefasst werden können
  • dass ein verbliebener alleinvertretungsberechtigete Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Bank bürgt und von der Abhebung zumindest bescheid wusste.
  • dass in der  Widerspruchsbegründung v. 19.0.5.03 (S.2) klar formuliert ist, dass die Abhebung zur Sicherstellung gegen die Machenschaften des ehemaligen Geschäftsführenden Gesellschafters  und die Rücküberweisung auf das Geschäftskonto nach Sperrung seiner Zugriffsrechte erfolgte
  • dass seitens aller anderen Gesellschafter, die eine Mehrheit von mehr als 65% besitzen, kein Einspruch gegen die Sicherstellung und die Form der Sicherstellung erfolgte
  • dass ein Nachweis über die Kontenbewegungen gegenüber dem ausgeschiedenen Geschäftsführer in einer Äußerungsauseinandersetzung nicht erforderlich ist, da alle Bewegungen mit mehr als 50 % der Gesellschafteranteile bestätigt wurden
  • dass das Argument des Kläger-Rechtsanwalts, dass der Kläger mit seinem Gesellschafterdarlehen und der Bürgschaft über die Gesellschaftergelder verfügt und deswegen die Mehrheit der Gesellschaft gegen seinen Willen zu Abhebungen nicht berechtigt ist und dass das Betrug wäre, jeglicher Grundlage entbehrt, um ein Betrugsverfahren zu eröffnen
  • dass für finanzielle Fehlbewegungen einer Gesellschaft neben den Bürgen materiell alle Geschäftsführer, also auch die gegenüber der Bank nicht bürgenden mit verantwortlich sind
  • dass laut BGH-Urteil auch ein von der Bank entlassene Bürge von dem Bürgen, der die Entlassung durch die Bank schriftlich nicht bestätigt hat, in Anspruch genommen werden kann
  • dass damit für Fehlabhebungen alle Geschäftsführer in der Verantwortung stehen und versuchen werden, solche zu vermeiden
  • dass der Kläger zivilrechtlich gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführer seine Forderungen, wenn er meint, die anderen Gesellschafter haben Gelder privat entzogen, ohne ihn zu berücksichtigen, klagen kann
  • dass es für eine Anzeige wegen Betrug gegen Geschäftsführer einer Gesellschaft durch andere Geschäftsführer und Gesellschafter es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, den es nicht gab und nicht gibt.

 

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.03.04
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