DDR und Deutschland Heute

Wahrheitsdpflicht des Rechtsanwalts
2003/2004


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Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts

Barmittelentnahme

Formulierung unwahrer Behauptungen und die Ablehnung der Einsicht in die Unterlagen, so denken wir, gehört zur Methode eines Wahrheitsverdrehers.

 

Aus dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens des Rechtsanwalts am 28.03.03:

 

Grund hierfür war der Umstand, dass der Antragssteller feststellen musste, dass der Gesellschaft ein Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 offensichtlich von einem der übrigen Gesellschafter .... entnommen worden war.

 

Aus unser Widerspruchbegründung vom 19.05.03

Rein vorsichtshalber war vor diesem Hintergrund (der als kriminell zu beurteilenden Machenschaften des Antragstellers) ein Kontoguthaben solange auf ein anderes Konto überwiesen worden, bis die Kontovollmacht des Antragstellers entzogen war.

 

Dem Rechtsanwalt des Antragstellers (Klägers) wurde angeboten, sich davon durch Einsicht in die Unterlagen zu überzeugen.

 

Obwohl der Rechtsanwalt nun wusste, dass die Barmittel der Gesellschaft nicht entnommen wurden, wurde in der Klage zum Hauptverfahren -  2 Monate später - am 14.07.03 wieder  behauptet:

Festzustellen ist somit, dass die Beklagten - ohne hierzu legitimiert  (was auch nicht stimmte, siehe dazu Erläuterung zur Rechtslage)  - gewesen zu sein - von dem Konto wesentliche Beträge in bar entnommen haben, ohne dass der Verbleib des Geldes bis heute geklärt ist.

Aus diesen Zusammenhängen ist vielmehr zu folgern, dass die über die Kläger abgegebenen Behauptungen offenbar von der Plünderung des Gesellschaftskontos des Klägers ablenken wollten.

Erläuterung zum dem Rechtsanwalt bekannten Rechtslage im konkreten Fall

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.01.04
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