Einige Fragen mit Antworten zum Knast Quellen: http://www.knast.net Darf ich eine Notebook besitzen? - Haben Gefangene Anspruch auf Einzelunterbringung? - Haben Gefangene Anspruch auf Einzelunterbringung? - Gibt es gesetzliche Mindesstandards für Zellen? - Ersatzfreiheitsstrafe
Grundsätzlich kann der Anstalt nicht verwehrt sein, den Besitz von Notebooks zu gestatten. In eigenen abgeschlossenen PC-Arbeitsräumen ist dies in einigen Haftanstalten auch schon erlaubt. Der Besitz eines PCs oder eines Notebooks im Haftraum jedoch wird allgemein noch unter Bezugnahme auf die Möglichkeit des Speicherns und Weitergebens geheimer Nachrichten auch dann abgelehnt, wenn das Diskettenlaufwerk ausgebaut oder verplombt ist ( vgl. Beschl. OLG Frankfurt vom 12.2.1999 3 Ws 1108-98 NStZ-RR 1999, 156 ). Bei der zunehmenden Bedeutung von Personalcomputern im Arbeitsleben stellt sich allerdings die Frage, inwieweit die allgemeinen Vollzugsgrundsätze der §§ 2 und 3 StVollzG nicht eine Neubewertung im Spannungsfeld zwischen Sicherheits- und Ordnungsbelangen der Anstalt und dem Integrations- und Bildungsanspruch von Gefangenen erfordern. Strafvollzugsarchiv, FB6 Universität, 28334 Bremen Februar 2004
Einzelunterbringung ist während der "Ruhezeit" für alle Gefangenen vorgeschrieben (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Allerdings gilt dies vorläufig nur für solche Anstalten, die nach dem 1.1.1977 errichtet wurden. In älteren Anstalten darf vom Grundsatz der Einzelunterbringung abgewichen werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern (§ 201 Nr. 3 StVollzG). Der Gesetzgeber muß sich aber fragen lassen, ob diese Übergangsvorschrift 25 Jahre nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes noch aufrechterhalten werden kann. Habe ich wenigstens in neuen Anstalten einen durchsetzbaren Anspruch auf Einzelunterbringung?
Grundsätzlich ja. Das gilt auch für
völlig neu erbaute Teile ältere Anstalten (KG NStZ-RR 1998, 191). Von
diesem Grundsatz darf nur "vorübergehend und aus zwingenden Gründen"
abgewichen werden (§
18 Abs. 2 Satz 2). Gedacht ist dabei an plötzliche Notlagen, z.B.
durch Ausfall der Heizung in einem Teil der Anstalt. Chronische
Überbelegung ist dagegen kein zwingender Grund in diesem Sinne (OLG
Celle NStZ 1999, 216 = ZfStrVo 1999, 57).
Je nach Sachlage, kommen verschiedene Gründe in Frage, die man nebeneinander anführen kann, z.B.:
Um die Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern räumt der § 42 StGB dem Verurteilten Zahlungerleichterungen ein. In besonderen Härtefällen kann nach § 459f StPO von einer Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe abgesehen werden. Mit dem Art. 293 EGStGB hat der Gesetzgeber für die einzelnen Bundesländer eine Möglichkeit geschaffen, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch das Ableisten gemeinnütziger Arbeiten abzuwenden. Links: Hausordnung UHA Holstenglacis, Hamburg 6 Tage UHA Holstenglacis - Bericht, Rolf Schälike http://www.strafvollzug-online.de - eine Übersicht mit Gesetzen und Hinweisen zum Strafvollzug
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Rolf Schälike |